Unwirksamkeit einer Wahlvorschlagsliste wegen Verwechslungsgefahr
Wird eine Wahlvorschlagsliste mit einem irreführenden Kennwort trotz Beanstandung durch den Wahlvorstand nicht korrigiert, ist sie ungültig: Der von K eingereichte Wahlvorschlag war mit dem Kennwort "IG Metall Kündigungsschutz und Arbeitsplatzsicherheit" versehen; der von O eingereichte Wahlvorschlag wies auf der auf der ersten Seite als Kennwort "Kompetenz für Gute Arbeit und Sicherheit" aus, während auf den Listen für die Bewerber und die Stützunterschriften jeweils "IG Metall Kompetenz für Gute Arbeit und Sicherheit" als Kennwort angegeben war.
Der Wahlvorstand beschloss, dass bei der Kennzeichnung der Vorschlagslisten eine Verwechslungsgefahr vorliegt. Er forderte beide Listenführer schriftlich auf, sich untereinander zu einigen und die ggfs. neue Kennzeichnung dem Wahlvorstand innerhalb einer Frist von 3 Arbeitstagen nach Zustellung des Anschreibens mitteilen.
Daraufhin legte der Listenvertreter O dem Wahlvorstand einen Nachweis der IG Metall vor, wonach festgelegt wurde, dass sie hinter dessen Liste steht. Weil der Listenführer K auf die Aufforderung des Wahlvorstandes nicht reagierte, fasste dieser den Beschluss, diese Vorschlagsliste von der Betriebsratswahl auszuschließen – zu Recht.
Eine Vorschlagsliste, die mit einem auf eine bestimmte Gewerkschaft hinweisenden Kennwort versehen ist, ungültig, sofern die Arbeitnehmerorganisation nicht dahinter steht. Denn mit einer "Gewerkschaftsliste" verbindet sich bei Betriebsratswahlen die Vorstellung, dass die Bewerber sich von den Gedanken und Anschauungen der Organisation bei ihrer Arbeit im Betrieb leiten lassen werden. Beim durchschnittlich interessierten Wähler wird mit der Kombination der Buchstaben "IG" und "Metall" unweigerlich die Industriegewerkschaft Metall in Verbindung gebracht.
In der Literatur wird vereinzelt vertreten, dass ein Wahlvorstand in Fällen wie hier, wo ein irreführendes Kennwort verwendet worden ist, nach fruchtlosem Ablauf der Beanstandungsfrist die später eingereichte Liste nicht zurückweisen darf, sondern sie mit Familienname und Vorname der beiden in der Liste an erster Stelle Benannten zu bezeichnen hat.
Dem folgt die Kammer nicht. Dagegen spricht schon die Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 WO, wonach der Wahlvorstand eingereichte Vorschlagslisten nur dann selbst bezeichnen darf, wenn sie nicht mit einem Kennwort versehen sind.