Betriebsratsloser Betrieb: Gesamtbetriebsrat darf keine Infoveranstaltung zur Vorbereitung der Wahlvorstandsbestellung durchführen

Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die Wahlvorstandsbestellung in betriebsratslosen Betrieben berechtigt den Gesamtbetriebsrat nicht dazu, Informationsveranstaltungen durchzuführen, die den Charakter von Belegschaftsversammlungen haben.


Die Betriebsversammlung i.S.v. §§ 42 ff. BetrVG ist das Forum der Aussprache zwischen Betriebsrat und Belegschaft und der Unterrichtung der Arbeitnehmer über sie und den Betrieb unmittelbar betreffende Angelegenheiten iSv. § 45 BetrVG. Zur Einberufung ist „der Betriebsrat" berechtigt (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, können keine Betriebsversammlungen stattfinden.

Bei den verfahrensgegenständlichen Veranstaltungen handelt es sich auch nicht um "Wahl"-Betriebsversammlungen i.S.v. § 17 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BetrVG. Denn es geht auf den Veranstaltungen nicht um die Wahl eines Wahlvorstands durch die Arbeitnehmer, sondern um die Vorbereitung der Wahlvorstandsbestellung durch den Gesamtbetriebsrat. Aus der Kompetenznorm des § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ergibt sich nicht unmittelbar ein Recht zur Durchführung von Informationsveranstaltungen, die die Vorbereitung einer Wahlvorstandsbestellung bezwecken. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrVG gelten für die Bestellung des Wahlvorstands die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 BetrVG entsprechend. § 16 Abs. 1 BetrVG regelt - für den Gesamtbetriebsrat relevant - die Größe und die Zusammensetzung des Wahlvorstands; Vorschriften über Belegschaftsversammlungen informativen Charakters finden sich nicht.

BAG, Beschluss vom 16.11.2011 – 7 ABR 28/10