Fristlose Kündigung: Arbeitnehmer darf trotzdem zur Betriebsversammlung

Ist ein Arbeitnehmer gekündigt und hat er dagegen Kündigungsschutzklage erhoben, führt das in der Regel zu einer Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Da allerdings noch nicht sicher ist, dass der gekündigte Arbeitnehmer nicht mehr in den Betrieb zurückkehrt, ist er beim Zutrittsrecht zu einer Betriebsversammlung (hier sollte ein Wahlvorstand gewählt werden) wie ein Betriebsangehöriger zu behandeln.


Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer ist seit Anfang 2011 bei seinem Arbeitgeber, einem metallverarbeitenden Betrieb, als Schichtführer und Wickler beschäftigt. Er hatte zusammen mit zwei Kollegen als Initiator Mitte Dezember 2016 eine Einladung zu einer Betriebsversammlung unterschrieben, bei der ein Wahlvorstand zur erstmaligen Wahl eines Betriebsrats bestellt werden sollte. Kurz darauf wurde dem Arbeitnehmer fristlos gekündigt und der Arbeitgeber erteilte ihm ein Hausverbot.

Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und verlangte im Wege einer einstweiligen Verfügung Zutritt zum Betriebsgelände, um an der Ende Januar stattfindenden Betriebsversammlung teilnehmen zu können.

Das sagt das Gericht:

Der Arbeitnehmer darf an der Betriebsversammlung teilnehmen. Gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 BetrVG dürfe kein Arbeitnehmer in der Ausübung seines aktiven und passiven Wahlrechtes beschränkt werden. Dazu gehöre auch die Einberufung und Durchführung der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes. Alle Arbeitnehmer des Betriebes verfügen nach § 17 Abs. 3 i.V.m. § 42 Abs. 1 BetrVG über ein Zutrittsrecht zur Betriebsversammlung, um einen Wahlvorstand zur Vorbereitung einer Betriebsratswahl zu wählen. An die Beachtung dieser Zutrittsrechte ist auch der normalerweise das Hausrecht ausübende Arbeitgeber gebunden. Bei einer Wahlversammlung hat nämlich nicht mehr der Arbeitgeber sondern die Wahlinitiatoren bzw. später der Versammlungsleiter das Hausrecht.

Auch fristlose Kündigungen stehen in diesem Fall dem Zutrittsrecht zur Betriebsversammlung nicht entgegen. Es komme hier auch nicht auf eine offensichtliche Unwirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung an. Vielmehr bestehe das Zutrittsrecht unabhängig von den Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage, da es sich um eine einmalige und zeitlich begrenzte Betriebsversammlung handele.

Teilnahmeberechtigt an der Betriebsversammlung seien alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob sie wahlberechtigt bzw. wählbar sind. Auch ansonsten verhinderte Arbeitnehmer, die etwa in Urlaub, krank oder in Eltern- bzw. Pflegezeit sind, können teilnehmen. Lediglich wenn feststehe, dass Arbeitnehmer nicht mehr in den Betrieb zurückkehren werden, erlischt die Teilnahmeberechtigung nach § 42 Abs. 1 BetrVG. Da der gekündigte Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben habe, stehe gerade nicht fest, dass er nicht mehr in den Betrieb zurückkehren werde.

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30. Januar 2017, 3 TaBVGa 1/17