Beginn des Sonderkündigungsschutzes von Wahlbewerbern


Der Beginn des Status als Wahlbewerber i.S.v. § 15 Abs. 3 KSchG zur Betriebsratswahl kann zwischen der Wahlvorstandsbestellung und dem Erlass des Wahlausschreibens liegen.

Im Zuge der Betriebsratswahl 2010 wurde am 08.01.2010 der Wahlvorstand gebildet und eingesetzt. Am 18.02.2010 wurde diesem ein Wahlvorschlag eingereicht, auf dem sich auch der Name der Klägerin befand. Vier Tage später sprach der Arbeitgeber die ordentliche, betriebsbedingte Kündigung gegenüber der Klägerin aus. Am 15.03.2010 wurde das Wahlausschreiben durch den Wahlvorstand ausgehängt. Die Betriebsratswahl wurde danach für den 12.05.2010 angesetzt.
Die Klägerin hat Kündigungsschutzklage erhoben; sie beruft sich auf den besonderen Kündigungsschutz als Wahlbewerberin nach § 15 Abs. 3 KSchG. Der Arbeitgeber meint, dass sich die klagende Partei nicht auf den Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 2 KSchG berufen könne, da dieser Sonderkündigungsschutz frühestens ab Erlass des Wahlausschreibens begründet werden könne.

Das Arbeitsgericht Herford gab der Klägerin Recht: Eine ordentliche Kündigung eines Wahlbewerbers ist vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig. Ein Arbeitnehmer genießt als Wahlbewerber allerdings nur dann den Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 KSchG, wenn das Wahlverfahren eingeleitet ist. Daraus folgt, dass nur solche Vorschläge als Wahlvorschläge im Sinne des § 14 Abs. 5 BetrvG anzusehen sind, die in der Zeit nach der Bestellung eines Wahlvorstandes zustande gekommen sind. Das Vorhandensein eines Wahlvorstandes bezeichnet also den frühest möglichen Zeitpunkt für den Beginn des Kündigungsschutzes

ArbG Herford, Urteil vom 21.07.2010 – 2 Ca 268/10