Abbruch der Betriebsratswahl durch einstweilige Verfügung nur in Ausnahmefällen

Ein Abbruch einer Betriebsratswahl durch eine einstweilige Verfügung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, nämlich dann, wenn die Betriebsratswahl „den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn trägt". Eine bloße Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl genügt dafür nicht.


Das ist passiert:

Die Arbeitgeberin ist ein Lieferdienst mit 512 Mitarbeitern. Ende 2019 teilten drei Mitarbeiter und die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten der Arbeitgeberin mit, dass sie am 11.1. bzw. am 13.1.2020 eine Betriebsversammlung zur Bestellung eines Wahlvorstands für eine Betriebsratswahl abhalten wollten. Die Arbeitgeberin wies Anfang Januar darauf hin, dass aufgrund von urlaubs- und ferienbedingten Abwesenheiten und wegen der teils unregelmäßigen Schichteinteilung nicht alle Arbeitnehmer die Möglichkeit hätten, von der Einladung zur Wahlversammlung zu erfahren. Sie regte an, die Wahlversammlung frühestens Ende Januar abzuhalten. Die Einladung zur Betriebsversammlung erfolgte mit Schreiben vom 16.1.2020, im Betrieb ausgehängt am 18.1.2020, für den 27.1.2020. An der Betriebsversammlung, in der ein Wahlvorstand gewählt wurde, nahmen 34 Mitarbeiter teil, das sind knapp 7 % der Belegschaft. Der Wahlvorstand terminierte die Betriebsratswahl auf den 2.4.2020.


Die Arbeitgeberin meinte, die Betriebsratswahl dürfe nicht stattfinden, weil ca. 36 % der Belegschaft keine Kenntnis von der Einladung zur Wahlversammlung gehabt hätten. Dies sei mit dem Grundsatz einer allgemeinen Wahl nicht vereinbar. Der Wahlvorstand vertrat die Ansicht, dass die Einladung ordnungsgemäß war. Die Arbeitgeberin beantragte daher, dem Wahlvorstand mittels einstweiliger Verfügung die Durchführung der Betriebsratswahl zu untersagen.

Das sagt das Gericht:

Die Arbeitgeberin blieb sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) erfolglos. Die Richter sahen keinen Grund für einen Wahlabbruch. Ein solcher komme nur in Betracht, wenn die vom Wahlvorstand eingeleitete Betriebsratswahl nichtig sei. Davon sei aber nur in Ausnahmefällen auszugehen, z.B., wenn gegen allgemeine Grundsätze einer ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen werde, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliege. Der Mangel müsse so offenkundig sein, dass ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl nicht mehr vorliege. Die Wahl müsse sozusagen „den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen". Die bloße Anfechtbarkeit der Wahl wegen eines Wahlfehlers genüge dafür nicht.


Im vorliegenden Fall sei von einer solchen Nichtigkeit nicht auszugehen: Eine etwaige zu kurze Einladungsfrist der Mitarbeiter führe nicht zur Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands. Dies folge schon daraus, dass ein Wahlvorstand in einem betriebsratslosen Betrieb auch vom Gesamtbetriebsrat bestellt werden könne, ohne Beteiligung der Mehrheit der Mitarbeiter. Außerdem sei umstritten, ob eine fehlerhafte Bestellung des Wahlvorstands überhaupt zur Nichtigkeit einer Betriebsratswahl führen könne. Letztendlich sei aber sogar eine sichere Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl nicht geeignet, um diese im einstweiligen Verfügungsverfahren abzubrechen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 25.3.2020, 7 TaBVGa 2/20