Verletzung der Prüfpflicht des Wahlvorstands begründet Anfechtung der Betriebsratswahl


Der Wahlvorstand für eine Betriebsratswahl ist verpflichtet, die eingereichten Vorschlagslisten möglichst rasch zu prüfen, damit eventuell vorhandene Mängel noch rechtzeitig behoben werden können. Er hat am letzten Tag der Einreichungsfrist Vorkehrungen zu treffen, um kurzfristig zusammenzutreten. Zu prüfen sind alle Umstände, die geeignet sind, die Gültigkeit eines Wahlvorschlags in Frage zu stellen und die der Wahlvorstand unschwer erkennen kann. Eine oberflächliche Prüfung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.

BAG, Beschluss vom 18.07.2012 - 7 ABR 21/11