Falsche Stimmzettel als Anfechtungsgrund

Für die Gestaltung der Stimmzettel bei der Betriebsratswahl gibt es klare Vorgaben. Unter anderem dürfen bei der Verhältnis- bzw. Listenwahl auf dem Stimmzettel nur die ersten beiden BewerberInnen jeder Vorschlagsliste aufgeführt werden, nicht alle Bewerber. Das Bundesarbeitsgericht hat mit dieser Entscheidung bestätigt, dass es sich hierbei um eine wesentliche Wahlvorschrift handelt und ein Verstoß dagegen die Wahl anfechtbar macht.

Das ist passiert:

Bei einer Betriebsratswahl gab es drei Vorschlagslisten. Auf zwei Listen kandidierten jeweils 35 Bewerber, auf der dritten Liste 26 Bewerber. Auf den Stimmzetteln hatte der Wahlvorstand sämtliche Bewerber für alle Listen, jeweils mit Vor- und Nachnamen angegeben.

Das sagt das Gericht:

Das Bundesarbeitsgericht hält die Wahl für anfechtbar und deshalb für ungültig. Wie die Stimmzettel aussehen müssen, regelt § 11 WO. Bei mehreren Vorschlagslisten dürfen nur die ersten beiden Bewerber mit vollem Namen genannt werden, § 11 Abs. 2 S. 1 Halbsatz 1 WO. 
Diese Vorschrift ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht nur eine Mindestvorgabe, sondern eine wesentliche Vorschrift, die zwingend einzuhalten ist. Im vorliegenden Fall konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Verstoß Auswirkungen auf das Wahlergebnis gehabt hat. Denn laut Bundesarbeitsgericht könnte es sein, dass sich die Wähler bei ihrer Stimmabgabe von der großen Anzahl der Kandidaten beeinflussen lassen.

Bundesarbeitsgericht vom 16.09.2020 - 7 ABR 30/19