Abbruch der Betriebsratswahl nur bei groben Formfehlern


Eine Gewerkschaft hatte eine Betriebsratswahl aufgrund einer, ihrer Meinung nach, nichtigen Wahlvorstandsbestellung angefochten. Die Richter wiesen den Antrag ab und folgten damit entgegen der überwiegende Auffassung der Landesarbeitsgerichte und der Literatur (welche bereits die absehbare „sichere Anfechtbarkeit" der Betriebsratswahl für einen Abbruch genügen lassen) im einstweiligen Verfügungsverfahren der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts. Der Grundsatz der Wahrung der Rechtseinheit gebiete dies, da eine abweichende Auffassung im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht zur Überprüfung des Bundesarbeitsgerichts gestellt werden könnte. Das Folge aus § 542 Abs. 2 ZPO.

LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 05.04.2012 - 4 TaBV Ga 1/12