BR-Wahlen wegen falscher Bestimmung des Betriebsbegriffs unwirksam

Sind Betriebe weit entfernt vom zentralen Betrieb, kann eine gemeinsame Betriebsratswahl unwirksam sein. Eine Entfernung von über 100 km bzw. von über 600 km ermöglicht jedenfalls keine ortsnahe Interessenvertretung mehr.


Das ist passiert:

Fünf Arbeitnehmer haben die Betriebsratswahl in der Daimler-Zentrale in Stuttgart angefochten. Dort hatten am 01.03.2018 ca. 17.000 Mitarbeiter einen 41-köpfigen Betriebsrat gewählt. An der Wahl teilgenommen haben nicht nur Arbeitnehmer der Zentrale in Stuttgart, sondern auch Arbeitnehmer aus der Hauptstadtrepräsentanz in Berlin (10 Arbeitnehmer) sowie aus dem badischen Gernsbach (26 Arbeitnehmer). Mit ihrer Klage möchten die fünf Arbeitnehmer klären, ob es sich hier um einen Betrieb handelt. Außerdem stellten sie die Frage, ob es sich bei der Zentrale in Stuttgart um einen Betrieb handelt, da hier Mitarbeiter aus ganz unterschiedlichen Konzernbereichen arbeiten.

Das sagt das Gericht:

Das Arbeitsgericht Stuttgart gab den Arbeitnehmern teilweise Recht. Die Betriebsratswahl sei unwirksam, weil sie gegen wesentliche Vorschriften zum Wahlrecht verstoßen habe. Konkret sei hier der Betriebsbegriff verkannt worden. Zwar bezweifelte das Gericht nicht, dass die Zentrale in Stuttgart ein einheitlicher Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) sei. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den entfernt gelegenen Standorten Berlin und Gernsdorf seien allerdings in selbständigen betriebsratsfähigen Einheiten beschäftigt und hätten grundsätzlich jeweils einen eigenen Betriebsrat wählen müssen. Alternativ hätten sie auch zustimmen können, am Standort Stuttgart mitzuwählen. Ziel des BetrVG sei, eine möglichst ortsnahe Interessenvertretung zu ermöglichen. Über eine solch große Distanz wie hier sei dies aber nicht möglich. Das ändere sich auch nicht dadurch, dass heutzutage moderne Kommunikationsmethoden via Skype oder Videokonferenzen möglich seien. Die Verkennung des Betriebsbegriffs habe das Ergebnis der Betriebsratswahl trotz der verhältnismäßig geringen Zahl der betroffenen Arbeitnehmer beeinflusst, da eben ein einheitlicher statt drei separate Betriebsräte gewählt wurden.

 Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Arbeitsgericht Stuttgart, Beschluss vom 25. April 2019, 21 BV 62/18