Einstweiliger Rechtsschutz nur bei gravierenden Verfahrensverstößen


Die Arbeitsgerichte sind nur dann befugt, in laufende Wahlverfahren einzugreifen, wenn die Verfahrensverstöße so gravierend sind, dass sie zur Nichtigkeit der Wahl führen werden. Zwar war hier die zunächst eingereichte Vorschlagsliste ungültig, weil die bereits mit Stützunterschriften versehene Vorschlagliste nachträglich um einen Wahlbewerber ergänzt worden ist. Ob dieser Mangel nachträglich nach § 8 Abs. 2 der Wahlordnung geheilt werden konnte, ist aber umstritten und daher in einem ordnungsgemäßen Anfechtungsverfahren, nicht aber im einstweiligen Verfügungsverfahren zu klären.

LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.2012 – 10 TaBVGa 5/12