Nicht rechtzeitige Einladung zur Betriebsversammlung zwecks Wahl eines Wahlvorstands kann zur Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl führen


Die nicht rechtzeitige Einladung zur Betriebsversammlung zwecks Wahl eines Wahlvorstands nach § 17 BetrVG kann zur Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl führen, wenn nicht sichergestellt ist, dass alle Arbeitnehmer des Betriebes von ihr Kenntnis nehmen können und dadurch die Möglichkeit erhalten, an der Betriebsversammlung teilzunehmen und an der Wahl des Wahlvorstandes mitzuwirken.

LAG Hamm, Beschluss vom 13.04.2012 - 10 TaBV 109/11