Ungültige Betriebsratswahl wegen Verwechslungsgefahr der Listennamen

Eine Betriebsratswahl kann unwirksam sein, wenn bei einer Listenwahl wegen gleich klingender Listenkennwörter eine erhebliche Verwechslungsgefahr von Wahllisten besteht.


Das ist passiert:

Bei der Arbeitgeberin, eine Servicegesellschaft mit rund 1.630 Beschäftigten, fand 2018 eine Betriebsratswahl statt. Neben 40 bis 50 Personen in der Zentrale sind die übrigen Beschäftigten mit Reinigungstätigkeiten in Schulen, Kindergärten und Bürogebäuden befasst. Bei der Betriebsratswahl trat eine Liste mit dem Kennwort „Fair.die" und eine Liste mit dem Kennwort „Ver.di" an. Bei der Liste „Ver.di" handelte es sich um eine Liste, hinter der die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft stand. Der Wahlvorstand hatte beide Listen zugelassen. Die im Betrieb vertretene Gewerkschaft Ver.di entschied sich, die Betriebsratswahl anzufechten. Sie sah eine Verwechslungsgefahr wegen der starken Ähnlichkeit der Listenkennwörter. Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin sahen dies nicht so.

Das sagt das Gericht:

Das Landesarbeitsgericht hat, wie die Vorinstanz, der Gewerkschaft recht gegeben. Die Betriebsratswahl 2018 sei wegen der Verwechslungsgefahr der beiden Vorschlagslisten unwirksam. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dürfe durch die verwendeten Kennwörter keine Verwechslungsgefahr zwischen mehreren Vorschlagslisten bestehen. Bereits die Schreibweise der Liste „Fair.die", die sich damit ausdrücklich als „fair" gegenüber der Gewerkschaft ver.di abgrenzen wolle, sei hier bereits sehr ähnlich. Vor allem aber die Aussprache der beiden Kennwörter mache eine Unterscheidung schwer. Insbesondere in mündlichen Diskussionen zu den Wahlvorschlägen im Betrieb habe die Gefahr bestanden, dass die Listen wegen des fast gleichen sprachlichen Klangs der beiden Kennwörter nicht auseinander gehalten werden konnten. Dies habe einen irreführenden Einfluss auf die Wählerinnen und Wähler und damit auf das Wahlergebnis haben können.

Außerdem dürfe eine Liste durch die Verwendung eines Kennwortes nicht unzutreffend den Eindruck erwecken, dass hinter ihr eine Gewerkschaft stehe. Dieser falsche Eindruck habe durch das Kennwort „Fair.die" aber entstehen können. Die Betriebsratswahl 2018 sei daher unwirksam. Die Amtszeit des Betriebsrats ende mit der Rechtskraft des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf v. 31.07.2020 – 10 TaBV 42/19