Mehr Stimmabgaben als vermerkte Wähler


Eine Betriebsratswahl (hier: im Volkswagen-Werk Hannover) ist anfechtbar, wenn die Zahl der in den Wahlurnen befindlichen Stimmen mit der Zahl der Stimmabgabevermerke in der Wählerliste nicht übereinstimmt und die Differenz so groß ist, dass sie das Wahlergebnis beeinflussen kann. Der hierin liegende Verstoß gegen § 12 Abs. 3 der Wahlordnung zum BetrVG (WO) lässt sich auch nicht nachträglich - z.B. durch Protokolle oder Zeugenaussagen über die Stimmabgaben - heilen.

BAG, Beschluss vom 12.6.2013 – 7 ABR 77/11