Die Aufgaben des Betriebsrats bei der Betriebsratswahl

Von der Bestellung des Wahlvorstands bis zur gelungenen Öffentlichkeitsarbeit

Als Betriebsrat können Sie viel zu einer erfolgreichen Wahl beitragen. Natürlich müssen Sie rechtzeitig daran denken, den Wahlvorstand zu bestellen und dabei wichtige Fristen im Auge behalten. Daneben können Sie durch wirksame Öffentlichkeitsarbeit für eine große Wahlbeteiligung sorgen und neue Kandidaten für die Betriebsratswahl gewinnen. Wie gehen Sie dabei am besten vor? Lesen Sie mehr dazu auf dieser Seite!

Sie möchten neue Kandidaten gewinnen oder die Wahlbeteiligung erhöhen?
Das können Sie als Betriebsrat tun!

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Ein starker Betriebsrat lebt vom Rückhalt in der Belegschaft. Die beste Voraussetzung dafür ist eine hohe Beteilung bei der Betriebsratswahl. Hier können Sie durch eine gut geplante und durchdachte Öffentlichkeitsarbeit viel erreichen!
Heidi Wahl, Referentin für Öffentlichkeitsarbeit
Ein starker Betriebsrat lebt vom Rückhalt in der Belegschaft. Die beste Voraussetzung dafür ist eine hohe Beteilung bei der Betriebsratswahl. Hier können Sie durch eine gut geplante und durchdachte Öffentlichkeitsarbeit viel erreichen!
Heidi Wahl, Referentin für Öffentlichkeitsarbeit

Häufige Fragen zu den Aufgaben des Betriebsrats

Im Gesetz (§ 16 Abs. 1 BetrVG) heißt es hierzu für das normale Wahlverfahren (also für Betriebe mit mehr als 50 bzw. 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern): „Spätestens 10 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus 3 Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden.“ Die Betonung liegt hier auf dem Wort „spätestens“. Der Wahlvorstand kann also auch schon vorher bestellt werden. Dies empfehlen wir Ihnen auch, da Sie dem Wahlvorstand so etwas mehr Zeit für die Vorbereitung der Wahl geben. Wie lange der Wahlvorstand vor Ende der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats bestellt werden sollte, hängt grundsätzlich von der Größe des Betriebs ab. Es gilt die Faustformel: Je größer der Betrieb, desto früher. Denn je höher die Anzahl der Mitarbeiter ist, desto mehr Aufgaben hat der Wahlvorstand erfahrungsgemäß im Vorfeld zu erledigen.

Auch sollten Sie dabei berücksichtigen, dass der Wahlvorstand spätestens sechs Wochen vor dem eigentlichen Wahltag – und dieser sollte wiederum spätestens eine Woche vor dem Ende der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats liegen – die sog. Wählerliste und das sog. Wahlausschreiben bekannt machen muss. In dieser ersten Phase vor der Bekanntmachung des Wahlausschreibens und der Wählerliste muss der Wahlvorstand bereits viele Dinge abklären und Aufgaben erledigen. Je früher der Wahlvorstand bestellt wird, desto mehr Zeit hat er dafür.

In Betrieben mit mehreren hundert Mitarbeitern sollten Sie den Wahlvorstand deshalb so rechtzeitig bestellten, dass er etwa 12 bis 15 Wochen (in noch größeren Betrieben noch früher) vor der Wahl mit seinen eigentlichen Aufgaben beginnen kann. Bedenken Sie dabei, dass die Mitglieder des Wahlvorstands zuvor im Idealfall auch noch eine Schulung besuchen sollten.

Die Amtszeit des bisherigen Betriebsrats endet genau vier Jahre nach dem Beginn seiner Amtszeit. Wenn diese beispielsweise am 22. März 2018 anfing, so endet sie am 21. März 2022, und zwar unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt bereits ein neuer Betriebsrat gewählt wurde oder nicht. Steht bis zum Ende der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats noch kein neu gewählter Betriebsrat fest, so kommt es nach herrschender Meinung zu einer betriebsratslosen Zeit – und zwar so lange, bis ein neuer Betriebsrat gewählt (und das Wahlergebnis bekannt gemacht) wurde. Während eines solchen betriebsratslosen Zeitraums könnte der Arbeitgeber seine Entscheidungen ohne Mitbestimmung und Mitwirkung eines Betriebsrats (es besteht ja keiner) vornehmen. Daher sollten Sie auf jeden Fall den Wahlvorstand rechtzeitig bestellen, um betriebsratslose Zeiten zu vermeiden.

Der Wahlvorstand besteht grundsätzlich aus drei Mitgliedern. Findet die Wahl im normalen Wahlverfahren statt, so kann die Anzahl der Wahlvorstandsmitglieder auch erhöht werden; und zwar dann, wenn es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. (Beachten Sie: Im vereinfachten Wahlverfahren ist eine Vergrößerung des Wahlvorstands nicht möglich.) Damit bei den Abstimmungen im Wahlvorstand keine Pattsituation entsteht, muss die Zahl der Mitglieder immer ungerade sein (§ 16 Abs. 1, Satz 2, 3 BetrVG).

Eine Vergrößerung des Wahlvorstands ist vor allem in größeren Betrieben anzuraten oder wenn im Betrieb in verschiedenen Schichten gearbeitet wird. Denn in diesen Fällen müssen meist mehrere Wahllokale eingerichtet werden bzw. länger geöffnet sein. Bei der Stimmabgabe muss in jedem Wahllokal immer mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied anwesend sein (siehe hierzu auch § 12 Abs. 2 WO BetrVG), deshalb ist in diesen Fällen oft ein Wahlvorstand mit mehr als drei Mitgliedern notwendig.

Übrigens: Der Arbeitgeber muss der Vergrößerung des Wahlvorstands nicht zustimmen. Diese Entscheidung trifft allein der bisherige Betriebsrat bei der Bestellung des Wahlvorstands. Um späteren Streit zu vermeiden, sollten Sie diese Entscheidung dennoch vorher mit Ihrem Arbeitgeber erörtern.