Informationen und Tipps für Wahlbewerber bei der Betriebsratswahl

Sie möchten sich für die Belegschaft engagieren und sich bei der nächsten Betriebsratswahl als Kandidat aufstellen lassen? Was ist nun zu tun und wie gehen Sie dabei am besten vor?

Welche Voraussetzungen müssen Wahlbewerber erfüllen?

Nicht jeder Arbeitnehmer kann in den Betriebsrat gewählt werden. Wer Betriebsratsmitglied werden will, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen seit mindestens einem halben Jahr im Betrieb beschäftigt sein.
  • Sie müssen wenigstens 18 Jahre alt sein.
  • Sie gehören nicht zu den leitenden Angestellten.
  • Sie sind kein Leiharbeiter. 

Wenn Sie all diese Kriterien erfüllen, steht Ihrer Kandidatur erstmal nichts im Wege. 

Hinweis:

Auch, wenn Sie im Wahlvorstand tätig sind, können Sie für die Betriebsratswahl kandidieren!

Einzelkandidat oder Wählerliste?

Als Wahlbewerber können Sie entweder für sich alleine sprechen und kandidieren oder sich mit anderen Kollegen zusammenschließen, die ähnliche Ziele verfolgen. Der sogenannte Wahlvorschlag, den Sie beim Wahlvorstand einreichen müssen, kann also aus nur einer Person oder aus mehreren bestehen. Ob die Betriebsratswahl letztlich als Personenwahl abgehalten wird (und Einzelkandidaten gewählt werden) oder als Listenwahl (und damit die Stimme für eine Liste abgegeben wird), hängt davon ab, wie viele Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind und wie viele Vorschlagslisten beim Wahlvorstand eingereicht werden. Mehr dazu lesen Sie in unserem Artikel „Das richtige Wahlverfahren“.

Überlegen Sie sich also genau: Gibt es Kollegen im Betrieb, die zu vielen betrieblichen Themen ähnliche Meinungen haben wie Sie? Vielleicht können Sie den einen oder anderen davon überzeugen, sich ebenfalls zu engagieren und einen gemeinsamen Wahlvorschlag einzureichen. Oder Sie kennen bereits Kandidaten, denen Sie sich anschließen könnten? Dann suchen Sie das Gespräch und finden Sie heraus, ob eine gemeinsame Liste in Frage kommt. 

Welche Voraussetzungen muss ein Wahlvorschlag erfüllen?

Eine der wichtigsten Voraussetzungen sind die erforderlichen Stützunterschriften. Jeder Wahlvorschlag (egal ob Einzelkandidat oder Liste) braucht eine bestimmte Anzahl an Stützunterschriften, um gültig zu sein. Das heißt: Andere wahlberechtigte Arbeitnehmer müssen Ihre Kandidatur durch ihre Unterschrift auf dem Wahlvorschlag unterstützen. Jeder Arbeitnehmer kann dabei jeweils nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Unterschreibt er auf mehreren Vorschlägen, muss er sich (auf Aufforderung des Wahlvorstands) für einen davon entscheiden.


Je nach Anzahl der wahlberechtigten Personen im Betrieb, brauchen Sie eine Mindestanzahl an Stützunterschriften. Wie viele das im Einzelfall sind, gibt der Wahlvorstand im Wahlausschreiben bekannt. Generell gilt: Jeder Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer unterzeichnet sein. Ausnahmen: In Kleinbetrieben mit bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern sind keine Stützunterschriften erforderlich, in Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern genügen zwei Stützunterschriften. In jedem Fall genügen 50 Stützunterschriften. 


Jeder Wahlvorschlag sollte zudem möglichst mindestens doppelt so viele Kandidaten aufweisen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. So wird sichergestellt, dass genügend Ersatzmitglieder vorhanden sind, auch wenn mehrere Mitglieder aus dem Betriebsrat ausscheiden. Auch die Geschlechterquote sollte möglichst bereits im Wahlvorschlag berücksichtigt werden. Diese Vorschrift ist jedoch nicht zwingend, sondern eine sogenannte „Soll-Vorschrift“. Das heißt, auch Wahlvorschläge mit nur einem Kandidaten oder auf denen nur ein Geschlecht vertreten ist, werden dadurch nicht ungültig.

Welche Angaben gehören auf einen Wahlvorschlag?

Auf dem Wahlvorschlag werden alle Wahlbewerber und Bewerberinnen aufgeführt unter Angabe des:

  • Vornamens
  • Nachnamens
  • Geburtsdatums
  • Art der Beschäftigung im Betrieb.

Wichtig ist im normalen Wahlverfahren auch, dass die Kandidaten in einer erkennbaren Reihenfolge aufgelistet sind. Denn bei der Listenwahl (Verhältniswahl) ist die Reihenfolge der Kandidaten entscheidend für die Chancen des jeweiligen Bewerbers, in den Betriebsrat gewählt zu werden. Je weiter oben Sie auf der Liste stehen, desto wahrscheinlicher ist es, dass Sie einen Sitz im Gremium bekommen. Jedem Wahlvorschlag muss außerdem eine schriftliche Zustimmungserklärung der jeweiligen Kandidaten beigefügt sein.

Wann muss der Wahlvorschlag eingereicht werden?

Als Wahlbewerber müssen Sie sich an die in der Wahlordnung festgelegten Fristen halten. Nach dem Erlass des Wahlausschreibens haben Sie im normalen Wahlverfahren zwei Wochen Zeit, um Ihren Wahlvorschlag beim Wahlvorstand einzureichen. Nur falls dem Wahlvorstand innerhalb dieser Frist kein gültiger Wahlvorschlag vorliegt, gibt es eine Nachfrist von einer Woche.


Im vereinfachten einstufigen Wahlverfahren (also wenn im Betrieb bereits ein Betriebsrat existiert) muss der Wahlvorschlag spätestens eine Woche vor dem Wahltag eingereicht werden. Im vereinfachten zweistufigen Wahlverfahren (wenn der Betriebsrat zum ersten Mal gewählt wird), werden die Wahlvorschläge bereits während der Wahlversammlung abgegeben. 

Wiederwahl von Betriebsratsmitgliedern

Selbstverständlich können sich auch die Mitglieder des amtierenden Betriebsrats als Wahlbewerber für die nächste Amtsperiode aufstellen lassen. Für sie gelten die gleichen Regelungen wie für andere Kandidaten. 

Fazit:

Als Wahlbewerber brauchen Sie die Unterstützung Ihrer Kollegen – und zwar schon bevor Sie Ihren Wahlvorschlag einreichen. Beginnen Sie also möglichst frühzeitig, im Betrieb für Ihre Kandidatur zu werben. 

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