Hier erfahren Sie, welches Verfahren bei der Wahl Ihres Betriebsrats das richtige ist!
Für die Wahl eines Betriebsrats sieht das Betriebsverfassungsgesetz zwei unterschiedliche Verfahren vor: das vereinfachte Wahlverfahren und das normale Wahlverfahren. Diese beiden Wahlverfahren haben viele Gemeinsamkeiten, aber auch einige Unterschiede. Hier erfahren Sie, welches Verfahren das richtige für Ihren Betrieb ist.
Die Größe des Betriebs entscheidet über das Wahlverfahren
Nur in wenigen Fällen können Sie als Wahlvorstand frei entscheiden, welches Wahlverfahren Sie in Ihrem Betrieb anwenden möchten. In den meisten Fällen nehmen Ihnen gesetzliche Regelungen diese Entscheidung ab.
Welches Wahlverfahren zur Anwendung kommt, hängt von der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer ab. Bevor Sie als Wahlvorstand also festlegen können, welches Wahlverfahren angewandt wird, müssen Sie die Anzahl der Wahlberechtigten (§ 7 BetrVG) ermitteln. Haben Sie diese ermittelt, so gelten folgende Regeln:
- Sind im Betrieb in der Regel maximal 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, muss nach § 14a Abs. 1 BetrVG das sogenannte vereinfachte Wahlverfahren durchgeführt werden.
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Bei mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern findet hingegen das normale Wahlverfahren statt.
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Eine Abweichung von diesen Grundsätzen ist nur für Betriebe mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern möglich. Hier können Wahlvorstand und Arbeitgeber nach § 14a Abs. 5 BetrVG die Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren.
Die wesentlichen Unterschiede zwischen den beiden Verfahren
Im Wesentlichen unterscheiden sich das allgemeine und das vereinfachte Verfahren in zwei Dingen:
1. Der Zeitfaktor
Das vereinfachte Wahlverfahren kann schneller durchgeführt werden, da hier die Fristen wesentlich kürzer sind als im normalen Wahlverfahren. Letzteres erstreckt sich über mindestens sechs Wochen, das vereinfachte Wahlverfahren kann dagegen innerhalb von zwei Wochen abgeschlossen werden.
Beispiele für verkürzte Fristen:
- Bestellung des Wahlvorstandes
Im normalen Wahlverfahren muss der amtierende Betriebsrat spätestens zehn Wochen vor dem Ablauf seiner Amtszeit den Wahlvorstand bestellen. Beim vereinfachten Wahlverfahren muss der Wahlvorstand dagegen erst spätestens vier Wochen vor dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats bestellt werden. -
Erlass des Wahlausschreibens
Im normalen Wahlverfahren muss das Wahlausschreiben spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe bekannt gemacht werden. Im vereinfachten Wahlverfahren (einstufiges vereinfachtes Wahlverfahren für Betriebe mit bereits vorhandenem Betriebsrat) gibt es dagegen keine Mindestfrist zum Erlass des Wahlausschreibens. Das Gesetz gibt nur vor, dass die Einleitung der Wahl „unverzüglich“ erfolgen muss. Wann das Wahlausschreiben im vereinfachten Wahlverfahren spätestens erlassen wird, entscheidet also der Wahlvorstand selbst. -
Wahlvorschläge
Im normalen Wahlverfahren müssen die Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens eingereicht werden. Im vereinfachten Wahlverfahren hingegen müssen Wahlvorschläge erst spätestens eine Woche vor dem Tag der Stimmabgabe beim Wahlvorstand eingereicht werden.
2. Das Wahlsystem
Der zweite wesentliche Unterschied zwischen den beiden Wahlverfahren liegt im Wahlsystem: Im normalen Wahlverfahren muss grundsätzlich eine Listenwahl (Verhältniswahl) durchgeführt werden. Dabei stimmen die Wähler nicht für bestimmte Wahlkandidaten, sondern für eine Vorschlagsliste. Im vereinfachten Wahlverfahren findet hingegen immer eine Personenwahl (Mehrheitswahl) statt – hier werden die Stimmen also direkt für einzelne Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber abgegeben.
Das Wahlsystem hat wiederum Auswirkungen auf die Ermittlung des Wahlergebnisses. Im vereinfachten Wahlverfahren sind automatisch diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei der Listenwahl im normalen Wahlverfahren müssen erst die für die einzelnen Listen abgegebenen Stimmen nach dem d’Hondtschen Höchstzahlensystem auf die Anzahl der zur Verfügung stehenden Betriebsratssitze umgerechnet werden. Das heißt: Bei der Listenwahl ist es von ganz erheblicher Bedeutung, auf welchem Listenplatz ein Wahlkandidat steht – je weiter oben ein Kandidat auf der Liste steht, desto größer sind seine Chancen in den Betriebsrat gewählt zu werden.