Ihre Aufgabe als Betriebsrat vor der BR-Wahl

Ohne Wahlvorstand keine Betriebsratswahl! Die Bestellung des Wahlvorstands ist eine der wichtigsten Voraussetzungen, damit es überhaupt zur BR-Wahl im Betrieb kommt. Als amtierender Betriebsrat ist es Ihre Aufgabe, den Wahlvorstand zu bestellen. Wie gehen Sie dabei vor und was müssen Sie beachten? In diesem Artikel bekommen Sie einen hilfreichen Überblick.

Was macht der Wahlvorstand eigentlich?

Der Wahlvorstand ist das Team, das sich um die Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl kümmert. Seine Aufgaben reichen von der Organisation des Ablaufs bis hin zur Klärung juristischer Zweifelsfälle. Wenn der Wahlvorstand bestellt worden ist, muss er die Wahl unverzüglich einleiten, sie durchführen und das Wahlergebnis feststellen – so steht es in § 18 Abs. 1 BetrVG.

Wie viele Mitglieder hat der Wahlvorstand?

In der Regel besteht der Wahlvorstand aus drei wahlberechtigten Arbeitnehmern. Beim normalen Wahlverfahren kann auch eine größere Anzahl an Mitgliedern erforderlich sein, um die Wahl ordnungsgemäß durchzuführen – z. B., wenn die Wahl in mehreren Wahllokalen stattfindet. Denn bei der Wahl muss jeweils mindestes ein Mitglied des Wahlvorstands im Wahllokal anwesend sein. In diesen Fällen ist eine Vergrößerung des Wahlvorstands möglich. Um den Wahlvorstand zu vergrößern brauchen Sie übrigens keine Zustimmung des Arbeitgebers. Trotzdem macht es Sinn, diese Entscheidung vorab mit der Geschäftsleitung abzusprechen. So ersparen Sie sich möglicherweise späteren Streit.

Hinweis:

Damit bei den Abstimmungen im Wahlvorstand keine Pattsituation entsteht, muss die Zahl der Mitglieder immer ungerade sein (§ 16 Abs. 1, Satz 2, 3 BetrVG)

Für jedes Mitglied des Wahlvorstandes können Sie ein Ersatzmitglied bestimmen, das einspringt, sobald ein Mitglied des Wahlvorstands verhindert ist. Für den Wahltag selbst kann der Wahlvorstand zusätzlich sogenannte Wahlhelfer heranziehen. Diese können den Wahlvorstand bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Auszählung der Stimmen unterstützen.

Der Wahlvorstand: In diesem Video einfach erklärt!

 

Wer kann in den Wahlvorstand bestellt werden?

Es können nur wahlberechtigte Arbeitnehmer (vgl. § 7 BetrVG) zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellt werden. Dazu gehören neben den Vollzeitbeschäftigten des Betriebs z. B. auch Leiharbeitnehmer oder Teilzeitbeschäftigte. Auf die Wählbarkeit der Arbeitnehmer (§ 8 BetrVG) – ob sie sich also selbst als Kandidaten aufstellen lassen können – kommt es nicht an. Somit können z. B. auch Kollegen, die weniger als sechs Monate zum Betrieb gehören, im Wahlvorstand tätig werden. Auch Mitglieder des Betriebsrates und Wahlbewerber selbst können zum Mitglied des Wahlvorstandes bestellt werden.

Wie arbeitet der Wahlvorstand?

Der Wahlvorstand arbeitet ähnlich wie ein kleines Betriebsratsgremium: Seine Mitglieder halten Sitzungen ab und treffen ihre Entscheidungen in Form von Beschlüssen; diese kommen zustande, indem nach Beratung im Gremium abgestimmt wird. Ein Beschluss wird durch einfache Stimmenmehrheit gefasst.

Über jede Sitzung muss der Wahlvorstand eine Niederschrift abfassen, die zumindest den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält. So wird die Arbeit des Wahlvorstands dokumentiert und transparent gemacht.

Bei seinen Aufgaben muss der Wahlvorstand viele Sonderregelungen beachten. Dazu ist eine eigene Rechtsverordnung – die Wahlordnung (WO) – erlassen worden. Getrennt nach den jeweiligen Verfahrensarten (vereinfachtes vs. normales Wahlverfahren) sind dort die einzelnen Schritte zur Durchführung einer Betriebsratswahl aufgeführt. 

 

Wie bestellen Sie den Wahlvorstand?

Als amtierender Betriebsrat gehört es zu Ihren Aufgaben, den Wahlvorstand und dessen Vorsitzenden zu bestellen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Die Bestellung erfolgt dabei jeweils durch Beschlussfassung mit einfacher Stimmenmehrheit gemäß § 33 BetrVG

Wie Sie in der Praxis vorgehen, um die Mitglieder des Wahlvorstandes zu bestimmen, bleibt weitgehend Ihnen überlassen. So können Sie z. B. einen Aufruf im Intranet starten oder gezielt auf Personen zugehen, die Sie für den Wahlvorstand geeignet halten. Achten Sie möglichst darauf, beide im Betrieb vertretenen Geschlechter zu berücksichtigen (§ 16 Abs. 1 Satz 5 BetrVG). Dies ist jedoch nur eine Soll-Vorschrift und nicht zwingend vorgeschrieben.

Wichtig ist jedoch die zeitliche Frist, die Sie einhalten müssen!

 

Wann müssen Sie den Wahlvorstand bestellen?

Wann Sie als Betriebsrat tätig werden müssen, um den Wahlvorstand ins Amt zu heben, richtet sich nach dem Wahlverfahren, in dem Sie wählen:

  • Sie führen die Wahl im normalen Wahlverfahren durch:

Beim normalen Wahlverfahren müssen Sie den Wahlvorstand spätestens zehn Wochen vor Ablauf Ihrer Amtszeit bestellen. Ihre reguläre Amtszeit endet dabei genau vier Jahre nach Beginn Ihrer Amtszeit. Maßgeblich für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag Ihrer Amtszeit.

Beispiel:

Begann Ihre Amtszeit am 11.05.2018, so endet sie mit Ablauf des 10.05.2022. Von diesem Tag an müssen Sie also zehn Wochen zurückrechnen. Das ergibt sich aus § 16 Absatz 1 Satz 1 BetrVG. Sollte der um zehn Wochen zurückliegende Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag entfallen, müssen Sie den Wahlvorstand spätestens am davorliegenden Werktag bestellen.

Achtung: Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats noch kein Wahlvorstand, so

  • bestellt der Gesamtbetriebsrat (oder falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat) den Wahlvorstand auf einer Gesamtbetriebsratssitzung oder Konzernbetriebsratssitzung) durch Beschluss

    oder
     
  • kann der Wahlvorstand auf Antrag vom Arbeitsgericht bestellt werden. Der Antrag kann von (mindestens) drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft gestellt werden.
  • Sie führen die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren durch:


Im vereinfachten Wahlverfahren müssen Sie den Wahlvorstand spätestens vier Wochen vor Ablauf Ihrer Amtszeit bestellen.

Besteht drei Wochen vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats noch kein Wahlvorstand, so

  • bestellt der Gesamtbetriebsrat (oder falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat) den Wahlvorstand auf einer Gesamtbetriebsratssitzung (oder Konzernbetriebsratssitzung) durch Beschluss

    oder
     
  • kann der Wahlvorstand auf Antrag vom Arbeitsgericht bestellt werden. Der Antrag kann von (mindestens) drei wahlberechtigten Arbeitnehmern

Wie läuft es in Betrieben ohne Betriebsrat?

Wenn es in Ihrem Unternehmen weder einen Betriebsrat noch einen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat gibt, kann der Wahlvorstand auf einer Betriebsversammlung (normales Verfahren) oder auf einer Wahlversammlung (vereinfachtes zweistufiges Verfahren) gewählt werden. Mehr dazu lesen Sie in unserem Artikel zur Neugründung des Betriebsrats

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