Ohne Wahlvorstand kein Betriebsrat

Damit Sie in Ihrem Betrieb überhaupt einen Betriebsrat gründen können, benötigen Sie ein Team, das die Organisation der Betriebsratswahl übernimmt – den Wahlvorstand. Dieser kümmert sich um die Vorbereitung und Durchführung der BR-Wahl. Seine Aufgaben reichen von der Organisation des Ablaufs bis hin zur Klärung juristischer Fragen. Sobald der Wahlvorstand bestellt worden ist, muss er die Wahl unverzüglich einleiten, sie durchführen und das Wahlergebnis feststellen. Aber: Wie kommt dieser Wahlvorstand eigentlich ins Amt? Im Folgenden erfahren Sie, wie Sie vorgehen, um einen Wahlvorstand zu installieren. 

Wahlvorstand bestellen: Unternehmen mit Gesamt- oder Konzernbetriebsrat

In Ihrem Unternehmen gibt es einen Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat? Herzlichen Glückwunsch! Ist ein solches Gremium vorhanden, kann der Wahlvorstand einfach von einem der beiden durch einfachen Beschluss bestellt werden. Je nach Betriebsgröße wählen Sie dann entweder im normalen Wahlverfahren oder im vereinfachten einstufigen Wahlverfahren. Welches Wahlverfahren für Sie das richtige ist, können Sie in unserem Artikel „Normales oder vereinfachtes Wahlverfahren: Wie wird in Ihrem Betrieb gewählt?“ nachlesen. 

Wahlvorstand wählen: Unternehmen ohne Gesamt- oder Konzernbetriebsrat

Besteht weder ein Betriebsrat noch ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, so muss der Wahlvorstand im Rahmen einer Betriebsversammlung gewählt werden. Hierzu müssen sich zunächst mindestens drei Arbeitnehmer zusammenfinden, die zu der Betriebsversammlung einladen. Auch eine Gewerkschaft kann eine solche Betriebsversammlung initiieren.

Vorschriften über die Form der Einladung gibt es nicht. Die Arbeitnehmer müssen lediglich rechtzeitig, mindestens drei Tage im Voraus, über den Termin und Grund der Versammlung unterrichtet werden. Es genügt, wenn durch einen Aushang, z. B. am „schwarzen Brett“ oder über die betriebsüblichen Kommunikationswege, auf die Betriebsversammlung hingewiesen wird.

Achtung:

Alle Arbeitnehmer müssen die Möglichkeit haben, von der Einladung Kenntnis zu nehmen. Stellt sich nachträglich heraus, dass dies nicht der Fall war, kann die Wahl des Wahlvorstandes möglicherweise genau deshalb unwirksam sein!

Der Arbeitgeber sowie die leitenden Angestellten dürfen an der Betriebsversammlung nicht teilnehmen. Denn die Belegschaft soll bei der Bildung des Wahlvorstandes nicht beeinflusst werden.

Der nächste Schritt: Die Betriebsversammlung

Die Betriebsversammlung findet grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Die Einladenden eröffnen die Betriebsversammlung und veranlassen die Wahl eines Leiters der Betriebsversammlung. Für die Wahl des Versammlungsleiters werden Vorschläge gesammelt, hier gibt es keine Formvorschriften. Sobald ein Versammlungsleiter feststeht, kann es mit der Wahl des Wahlvorstandes losgehen.

Die Wahl des Wahlvorstands

Stimmberechtigt für die Wahl des Wahlvorstandes sind nicht nur alle wahlberechtigten Arbeitnehmer, sondern alle Arbeitnehmer des Betriebs, die an der Betriebsversammlung teilnehmen. Eine förmliche Wahl ist nicht erforderlich, die Wahl muss auch nicht geheim sein.

Der Wahlvorstand besteht aus mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen einer den Vorsitz übernimmt (§ 16 Abs. 1 BetrVG). Werden mehr als drei Kandidaten auf der Betriebsversammlung vorgeschlagen, wird abgestimmt. Dabei muss jedes einzelne Mitglied des Wahlvorstands mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Arbeitnehmer gewählt werden. Die (einfache) Mehrheit reicht nicht.

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