Stimmzettel und Briefwahl – so funktioniert’s!

Es gibt zwei verschiedene Wege, wie Arbeitnehmer bei der Betriebsratswahl ihre Wunschkandidaten wählen können: entweder persönlich im Betrieb in einem Wahllokal oder per Briefwahl. Für beide Fälle müssen Sie als Wahlvorstand die entsprechenden Unterlagen vorbereiten. Dabei müssen Sie bestimmte Formalien einhalten.

 

Die persönliche Stimmabgabe: So muss der Stimmzettel aussehen

Auf dem eigentlichen Stimmzettel findet der Wähler am Wahltag die Alternativen, zwischen denen er sich entscheiden kann. Der Aufbau des Stimmzettels unterscheidet sich je nachdem, ob eine Listen- oder eine Personenwahl durchgeführt wird. 

  • Bei der Personenwahl (im normalen Wahlverfahren nur dann, wenn genau ein einziger Wahlvorschlag eingereicht worden ist) müssen Sie auf dem Stimmzettel alle Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung auflisten. Die Reihenfolge, in der die Kandidaten auf dem Stimmzettel erscheinen, richtet sich im normalen Wahlverfahren exakt nach der Reihenfolge auf der eingereichten Vorschlagsliste. Jeder Wahlberechtigte darf maximal so viele Stimmen vergeben, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind; diesen Hinweis können Sie auch auf dem Stimmzettel nochmals wiederholen.
     
  • Bei der Listenwahl (im normalen Wahlverfahren, sobald mindestens zwei Wahlvorschläge eingereicht worden sind) werden auf dem Stimmzettel die verschiedenen Listen mit ihren Kennworten und den jeweils ersten beiden Bewerbern (mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung) abgedruckt. Die Reihenfolge, in der die verschiedenen Listen auf dem Stimmzettel aufgeführt werden, ermitteln Sie vorher durch eine Los-Entscheidung, zu der alle Listenvertreter eingeladen werden. Jeder Wahlberechtigte hat bei der Listenwahl nur eine einzige Stimme. Wähler müssen sich also für eine Liste als Ganzes entscheiden und wählen keine Einzelkandidaten.

Hinweis:

Sämtliche Stimmzettel müssen neutral aussehen: Sie müssen also alle die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung aufweisen. Auch darf sich keine der Vorschlagslisten von den anderen abheben, etwa durch eine andere Schriftart oder Schriftfarbe. 

Die schriftliche Stimmabgabe: Diese Unterlagen gehören zur Briefwahl

Wähler, die am Wahltag nicht im Betrieb sein werden – z. B. wegen Urlaubs oder weil sie auf Geschäftsreise sind, können beim Wahlvorstand die Briefwahl beantragen. Wenn Sie als Wahlvorstand schon wissen, dass bestimmte Arbeitnehmer am Wahltag wegen der Eigenart ihrer Beschäftigung nicht im Betrieb sein werden (z. B. Außendienstmitarbeiter), so müssen Sie diesen Kollegen die Briefwahlunterlagen auch ohne deren Antrag zuschicken. Das gleiche gilt für Arbeitnehmer, von denen Sie wissen, dass sie vom Erlass des Wahlausschreibens bis zum Zeitpunkt der Wahl aus anderen Gründen – insbesondere bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder bei Arbeitsunfähigkeit – voraussichtlich nicht im Betrieb sein werden.

Außer dem Stimmzettel und einem Wahlumschlag (welcher bei der persönlichen Stimmabgabe im Betrieb seit der Aktualisierung der Wahlordnung im Oktober 2021 nicht mehr nötig ist), gehören zu den Briefwahlunterlagen noch einige andere Dokumente. Denn anders als bei der Stimmabgabe im Wahllokal können Sie bei Briefwählern weder die geforderte „geheime“ Stimmabgabe persönlich kontrollieren, noch stehen Sie für mögliche Rückfragen bereit.

Sie müssen deshalb folgende Unterlagen mitschicken:

  • das Wahlausschreiben
  • die Vorschlagslisten
  • den Vordruck einer Erklärung zur persönlich durchgeführten Stimmabgabe
  • ein Merkblatt, wie die schriftliche Stimmabgabe funktioniert 
  • einen größeren Umschlag zur Rücksendung der Wahlunterlagen an den Wahlvorstand. Dieser Rücksendeumschlag muss bereits frankiert sein und die Anschrift des Wahlvorstands, den Namen und die Anschrift des Wählers als Absender, sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ enthalten.

Grundsätzlich gelten für die Briefwahl dieselben Regeln wie für die persönliche Wahl: 

  • Es muss geheim gewählt werden
    und
  • der Wahlumschlag mit dem Stimmzettel sowie die unterschriebene Erklärung zur persönlich durchgeführten Stimmabgabe müssen bis zum Ende des im Wahlausschreiben genannten Termins beim Wahlvorstand vorliegen. 

 

Online wählen: Ist eine digitale Stimmabgabe möglich?

Die technischen Möglichkeiten, die digitale Medien uns mittlerweile bieten, sind verlockend. Gerade in Zeiten, in denen viele Betriebe bereits auf mobile Arbeit und flexible Arbeitszeiten setzen, würde es die Betriebsratswahl deutlich erleichtern, wenn die Stimmabgabe auf einer Website oder im Intranet erfolgen könnte. Auch die Druckkosten für die Stimmzettel könnten so gespart werden.

Aber aufgepasst: Keines der bisher möglichen Verfahren zur digitalen Stimmabgabe ist rechtssicher! Schon die Briefwahl in der Betriebsratswahl ist verhältnismäßig streng geregelt: Wähler müssen hier mit ihrer Unterschrift versichern, dass sie ihren Stimmzettel persönlich ausgefüllt haben. In einem digitalen Verfahren ist dies bisher nicht möglich. Unternehmen, die Ihren Wahltag mit Hilfe einer digitalen Stimmabgabe durchführen, riskieren also eine mögliche Anfechtung der Wahl. Wir raten daher von einer digitalen Stimmabgabe ab – hoffen aber, dass bis zur nächsten Betriebsratswahl im Jahr 2026 möglicherweise neue Methoden die Betriebsratswahl tatsächlich technisch erleichtern.

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