Was macht ein Betriebsrat?
Kurz gesagt: Der Betriebsrat vertritt im Unternehmen die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber. Für die einzelnen Angestellten in einem Betrieb ist es oft schwierig, ihre Wünsche und Bedürfnisse beim Arbeitgeber durchzusetzen. Daher gibt ihnen das Betriebsverfassungsgesetz die Möglichkeit, ab einer bestimmten Mitarbeiteranzahl einen Betriebsrat zu wählen – als Gremium, das sich für ihre Belange und Interessen gegenüber dem Arbeitgeber stark macht.
Aber wie genau sieht das in der Praxis aus? Welche Aufgaben übernehmen Sie als Mitglied im Betriebsrat? Welche besonderen Rechte hat das Betriebsratsgremium im Unternehmen? Und welche Pflichten gehen damit auch einher? In diesem Artikel geben wir Ihnen einen Überblick.
Überwachen, schützen, fördern: Diese Aufgaben übernimmt der Betriebsrat
Die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats sind im Betriebsverfassungsgesetz geregelt (§ 80 BetrVG). Dort ist sozusagen das Tätigkeitsfeld eines Betriebsrats beschrieben. Es umfasst vier Bereiche:
- Überwachungsaufgaben
- Gestaltungsaufgaben
- Schutzaufgaben
- Förderungsaufgaben
Betriebsrat als Kontrollorgan: Überwachungsaufgaben
Eine der wichtigsten Aufgaben des Betriebsrats ist es, darauf zu achten, dass im Betrieb geltende Normen und Vorschriften eingehalten werden. Der Betriebsrat kontrolliert: Hält sich der Arbeitgeber an die Gesetze, z. B. was die Länge der Arbeitszeit betrifft, die Anzahl der Urlaubstage, den Mutterschutz oder Regelungen zum Arbeitsschutz? Unter anderem geht es hier um folgende Gesetze und arbeitsrechtliche Vorgaben:
- Kündigungsschutzgesetz
- Entgeltfortzahlungsgesetz
- Mutterschutzgesetz
- Jugendarbeitsschutzgesetz
- Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
- Unfallverhütungsvorschriften
- Gleichbehandlungsgrundsatz
Auch die Einhaltung von Betriebsvereinbarungen und tarifvertraglichen Regelungen zu Gunsten der Arbeitnehmer kontrolliert der Betriebsrat.
Schutzengel im Betrieb: Die Schutzaufgaben des Betriebsrats
Hier geht es darum, besonders schutzbedürftige Personen – z. B. schwerbehinderte, ältere oder ausländische Arbeitnehmer – gut im Betrieb zu integrieren. Der Betriebsrat hat die Aufgabe, zu überwachen, dass diese Kollegen aufgrund ihrer Behinderung, ihres Alters oder ihrer Nationalität nicht benachteiligt oder diskriminiert werden. Wenn es eine Schwerbehindertenvertretung im Betrieb gibt, muss der Betriebsrat vertrauensvoll mit dieser zusammenarbeiten.
Eigene Ideen treiben: Die Gestaltungsaufgaben des Betriebsrats
Der Betriebsrat kann auch von sich aus aktiv werden, um die Arbeitsbedingungen für die Kollegen zu verbessern. Er kann eigene Ideen oder Vorschläge aus der Belegschaft weiterentwickeln und Maßnahmen beim Arbeitgeber beantragen, z. B. zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder zur Gesundheitsförderung im Betrieb. Es ist Aufgabe des Betriebsrats, die Anregungen der Kollegen und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und gegebenenfalls mit der Geschäftsleitung zu verhandeln.
Bessere Arbeitsbedingungen für die Kollegen: Die Förderungsaufgaben des Betriebsrats
Als weitere wichtige Aufgabe muss der Betriebsrat in bestimmten Feldern Maßnahmen zum Wohl der Arbeitnehmer im Betrieb voranzutreiben. Dazu gehören u. a.
- die Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Unternehmen
- eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf
- der betriebliche Umweltschutz
- die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung
- die Sicherung der Arbeitsplätze.
Bei all diesen Aufgaben gilt: Der Betriebsrat und der Arbeitgeber sollen vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammenarbeiten (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Das heißt: Der Betriebsrat nimmt zwar die Perspektive der Arbeitnehmer ein. Gleichzeitig muss er aber auch das Wohl des ganzen Betriebs im Auge behalten.
Wie erfüllt der Betriebsrat seine Aufgaben?
Damit der Betriebsrat seine vielfältigen Aufgaben erfüllen kann, hat er eine ganze Reihe an speziellen Rechten und steht auch unter einem besonderen Schutz. So hat er viel mehr Möglichkeiten als ein einzelner Arbeitnehmer, um die Angelegenheiten der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten und seine Ziele auch tatsächlich zu erreichen. Der Arbeitgeber darf in vielerlei Hinsicht nicht einfach einseitig handeln. Bei zahlreichen betrieblichen Entscheidungen muss er den Betriebsrat beteiligen.
Wo redet der Betriebsrat mit? Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats
Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats sind vor allem in §§ 87 bis 113 BetrVG geregelt. Generell ist der Betriebsrat beteiligt, wenn es im Betrieb um folgende Bereiche geht:
- soziale Angelegenheiten
- personelle Angelegenheiten
- wirtschaftliche Angelegenheiten
- Arbeits- und Umweltschutz
- Arbeitsplatzgestaltung
- Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung
Wie stark der Betriebsrat jeweils mit entscheidet, unterscheidet sich je nach Bereich. Der Grad der Beteiligung reicht von einer bloßen „Unterrichtung“ des Betriebsrats bis zur echten Mitbestimmung.
Ohne Wissen kein Einfluss: Die Informationsrechte des Betriebsrats
Die Informationsrechte sind die schwächsten Beteiligungsrechte des Betriebsrats. Sie geben dem Betriebsratsgremium lediglich das Recht auf Information. Das heißt: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat in Bezug auf bestimmte Angelegenheiten rechtzeitig und umfassend unterrichten. Trotzdem sind die Informationsrechte extrem wichtig: Denn ohne Hintergrundwissen kann der Betriebsrat nicht handeln. Oft bestehen Informationsrechte auch in Kombination mit weiteren Rechten des Betriebsrats. So muss der Arbeitgeber den Betriebsrat z. B. über seine Personalplanung zunächst informieren und sich dann anschließend mit ihm beraten. Mehr zu den Informationsrechten finden Sie auch hier.
Perspektive einbringen: Das Recht des Betriebsrats auf Anhörung
Dieses Recht gibt dem Betriebsrat die Möglichkeit, seine eigene Sicht darzulegen und Bedenken vorzubringen. Angehört werden muss der Betriebsrat bei jeder Kündigung – ohne rechtmäßige Anhörung des Betriebsrats ist eine Kündigung unwirksam. Der Betriebsrat kann in seiner Stellungnahme der Kündigung
- zustimmen
- Bedenken äußern
- oder widersprechen (§ 102 Abs. 3 BetrVG)
Zwar braucht der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats im Normalfall nicht (ein Sonderfall ist die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds). Trotzdem kann der Widerspruch des Betriebsrats dem betroffenen Kollegen helfen. Denn wenn er sich für eine Kündigungsschutzklage entscheidet, muss der Arbeitgeber ihn in diesem Fall bis zur Entscheidung des Verfahrens weiter beschäftigen.
Mitreden und diskutieren: Das Recht auf Beratung
Bei bestimmten Entscheidungen ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, sich mit dem Betriebsrat zu beraten. Das heißt: Er muss von sich aus das Gespräch mit dem Betriebsrat suchen und die geplanten Maßnahmen diskutieren. Vor allem muss er die Auswirkungen auf die Mitarbeiter darlegen und auch Alternativvorschläge des Betriebsrats erwägen. Die Entscheidung liegt allerdings letztendlich beim Arbeitgeber. Das Recht auf Beratung gilt u. a.:
- bei baulichen Maßnahmen an Gebäuden und technischen Anlagen (§ 90 Abs. 2 BetrVG).
- bei Änderung von Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitsplätzen (§ 90 Abs. 2 BetrVG)
- bei Personalplanung und Beschäftigungssicherung (§ 92 Abs. 1 BetrVG).
- im Rahmen von Maßnahmen der beruflichen Bildung (§ 96 Abs. 1 S. 2 u. 3 BetrVG und § 97 Abs. 1 BetrVG)
- bei anstehender Betriebsänderung (§ 111 S. 1 BetrVG)
- in Bezug auf wirtschaftliche Angelegenheiten, welche die Mitarbeiter betreffen (über den Wirtschaftsausschuss (§ 106 Ab. 1 BetrVG).
Nichts geht ohne Mitbestimmung des Betriebsrats: Das Recht auf Zustimmung
Die stärkste Form der Beteiligung des Betriebsrats an Maßnahmen des Arbeitgebers ist die Mitbestimmung. Von Mitbestimmung im engeren Sinne spricht man dann, wenn eine Maßnahme des Arbeitgebers regelmäßig nur mit Zustimmung des Betriebsrats getroffen werden kann. Zweck der echten Mitbestimmung ist der Schutz der Arbeitnehmer. Sie sollen an der Gestaltung der wichtigsten Arbeitsbedingungen über ihre betrieblichen Interessenvertreter beteiligt werden.
Die vorherige Zustimmung des Betriebsrats benötigt der Arbeitgeber beispielsweise bei personellen Einzelmaßnahmen wie bei geplanten Einstellungen oder Versetzungen (§ 99 BetrVG). Hier hat der Betriebsrat ein gesetzliches Zustimmungsverweigerungsrecht. Macht der Betriebsrat von seinem Recht zur Zustimmungsverweigerung Gebrauch, kann der Arbeitgeber die geplante Maßnahme bis auf weiteres nicht durchführen, sondern muss vor das Arbeitsgericht ziehen und die Ersetzung der Zustimmung beantragen.
Die stärkste Form der Mitbestimmung: Das Initiativrecht des Betriebsrats
Die größten Gestaltungsmöglichkeiten stehen dem Betriebsrat im Rahmen seines Initiativrechts zu, der sog. erzwingbaren Mitbestimmung. In diesem Fall hat der Betriebsrat gegen beabsichtigte Maßnahmen des Arbeitgebers nicht nur einen Unterlassungsanspruch, sondern kann hier grundsätzlich auch die Selbstinitiative ergreifen, wenn er in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit eine Regelung erreichen will. Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen mit dem Betriebsrat verhandeln. Einigen sich die Parteien nicht, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen, die dann verbindlich entscheidet. Das bedeutet, dass es in jedem Fall zu einem Ergebnis kommt.
Diese sogenannte echte Mitbestimmung des Betriebsrats greift insbesondere bei den sozialen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG), also z. B. wenn es um Fragen der Ordnung im Betrieb geht, um die Verteilung der Arbeitszeit, um technische Einrichtungen, die das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer überwachen können, um den Gesundheitsschutz im Betrieb und vieles mehr.
Nochmal im Überblick: Die Intensität der Beteiligungsrechte
Weitere Rechte des Betriebsrats
Neben den Beteiligungsrechten hat der Betriebsrat weitere besondere Rechte. Dazu gehören z. B. das Recht auf Kündigungs- und Tätigkeitsschutz der einzelnen Betriebsratsmitglieder, der Anspruch auf Schulung, das Recht, für die Betriebsratsarbeit von der üblichen Arbeit freigestellt zu werden und das Recht auf die Übernahme von Kosten.
Keine Angst vor Kündigung: Recht auf Kündigungsschutz
Alle Mitglieder des Betriebsrats haben neben dem allgemeinen Kündigungsschutz einen besonderen Kündigungsschutz. Damit soll gewährleistet werden, dass kein Betriebsratsmitglied Angst haben muss, seinen Arbeitsplatz aufgrund seiner Tätigkeiten im Gremium zu verlieren. Mehr zum speziellen Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder lesen Sie hier.
Keine Benachteiligung für Betriebsräte: Recht auf Tätigkeitsschutz
Vier Jahre dauert die Amtsperiode eines Betriebsrats. In diesen vier Jahren kümmern sich Betriebsratsmitglieder neben ihrer üblichen Arbeit um viele weitere Aufgaben. Andere Kollegen dagegen können sich voll und ganz auf ihre berufliche Weiterentwicklung konzentrieren. Damit Betriebsratsmitgliedern aus ihrem Ehrenamt hinsichtlich ihrer Karriere keine Nachteile entstehen, hat das Gesetz ihnen den sogenannten „Tätigkeitsschutz“ verliehen (§ 37 Abs. 5 BetrVG). Dieser legt fest, dass Betriebsratsmitglieder nur mit solchen Tätigkeiten beschäftigt werden dürfen, die gleichwertig sind mit denen vergleichbarer Kollegen im Betrieb. Zugrunde gelegt wird dabei die „betriebsübliche Entwicklung“.
Im Klartext heißt das: Das Betriebsratsmitglied bleibt während seiner Amtsausübung auf der Karriereleiter nicht automatisch stehen. Wenn vergleichbaren Kollegen höherwertige Aufgaben zugeteilt werden, so hat auch das Betriebsratsmitglied einen Anspruch darauf. Ausgeschlossen ist dieser Anspruch nur bei zwingenden betrieblichen Gründen, z. B., wenn im Betrieb kein entsprechender Arbeitsplatz vorhanden ist oder dem Betriebsratsmitglied erforderliche Zusatzqualifikationen fehlen.
Know-how für das Amt: Ihr Recht auf Schulung als Betriebsrat
Die Aufgaben des Betriebsrats sind so umfassend, dass er sie ohne entsprechende Kenntnisse nicht erfüllen kann. Deshalb hat der Betriebsrat Anspruch auf die Schulung seiner Mitglieder (§ 37 Abs. 6 BetrVG). Die Kosten für Seminare, Fachtagungen und andere Schulungen, auf denen erforderliches Wissen vermittelt wird, muss der Arbeitgeber übernehmen. Außerdem muss er das jeweilige Betriebsratsmitglied für die Zeit der Schulung von seiner üblichen Arbeit bezahlt freistellen. Mehr zum Schulungsanspruch finden Sie auch hier.
Der Arbeitgeber bezahlt: Recht auf Übernahme der Kosten
Auch neben den Seminarbesuchen fallen im Betriebsratsamt Kosten an. Zum Beispiel braucht das Gremium einen Raum, um Sitzungen und Sprechstunden abzuhalten, Schreibmaterial für die Geschäftsführung, aktuelle Gesetze und Kommentare und vieles mehr. Für die Kosten, die im Rahmen der Betriebsratsarbeit entstehen, kommt generell der Arbeitgeber auf (§ 40 BetrVG).
Freizeit bleibt Freizeit: Recht auf Freistellung
Die Tätigkeit im Betriebsrat ist ein Ehrenamt. Das bedeutet aber nicht, dass die Mitglieder des Gremiums ihre Freizeit damit verbringen müssen. Wenn Betriebsratsarbeit anfällt, soll diese während der normalen Arbeitszeit erledigt werden. Das bedeutet, dass Betriebsratsmitglieder ein Recht auf vorübergehende Freistellung von ihrer normalen Arbeit haben. Bei größeren Betrieben (ab einer Anzahl von mindestens 200 Beschäftigten) können einzelne Betriebsratsmitglieder auch vollständig von der Arbeit freigestellt werden. Sie verbringen ihre Arbeitszeit dann ausschließlich mit Betriebsratsaufgaben. Weitere Details zu diesem Recht finden Sie in unserem Betriebsratslexikon.
Keine Rechte ohne Pflichten: Welche Pflichten hat ein Betriebsrat?
Neben seinen Rechten und Aufgaben hat der Betriebsrat Pflichten, an die er – zum Teil sogar gesetzlich – gebunden ist. Dazu gehören allgemeine Pflichten, die Verschwiegenheitspflicht und die Pflicht zur Fortbildung. Die allgemeinen Pflichten des Betriebsrat ergeben sich zum größten Teil aus seinen oben ausgeführten Aufgaben. Darüber hinaus ist der Betriebsrat verpflichtet, an Betriebsratssitzungen und Monatsgesprächen mit dem Arbeitgeber teilzunehmen.
Schweigen ist Gold: Die Verschwiegenheitspflicht des Betriebsrats
Viele der Informationen, die der Betriebsrat im Rahmen seiner Tätigkeit bekommt, sind vertrauensvoll und nicht für alle Arbeitnehmer bestimmt. Deshalb unterliegt der Betriebsrat einer gesetzlich geltenden Verschwiegenheitspflicht. Über Informationen zu Personalangelegenheiten, Betriebsgeheimnissen, Erkenntnisse aus dem Wirtschaftsausschuss u.v.m. muss der Betriebsrat schweigen. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt grundsätzlich nur gegenüber Dritten und nicht gegenüber anderen Betriebsratsmitgliedern. Ausnahmen gelten für Arbeitnehmerbeschwerden (§§ 82 Abs. 2 und 83 Abs. 1 BetrVG).
Lernen muss sein: Pflicht zur Fortbildung
Für die Aufgaben im Betriebsrat brauchen seine Mitglieder gewisse Kenntnisse – ohne Grundwissen im Betriebsverfassungsrecht und im Arbeitsrecht kann ein Betriebsratsmitglied kaum sinnvoll im Gremium mitarbeiten. Der Betriebsrat hat deswegen nicht nur das Recht auf Schulung, sondern auch die Pflicht, sich fortzubilden. So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden:
„Es gehört damit zu den Amtspflichten des Betriebsrats, sich das für seine Arbeit erforderliche Fachwissen anzueignen.“
(Bundesarbeitsgericht, 21.04.1983 – 6 ABR 70/82)
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