Für wen soll der Betriebsrat zuständig sein?
Bevor es losgeht, muss klar sein, für welche Betriebe und Betriebsteile der Betriebsrat eigentlich gewählt wird. Das ist ausschlaggebend für den Wirkungsbereich des Betriebsrats aber auch für die Frage, wer überhaupt mitwählen darf und wer sich zur Wahl aufstellen lassen kann. Alles kein Problem, wenn es nur einen Betrieb gibt. Viele Unternehmensstrukturen sind heutzutage aber wesentlich komplizierter. Da gibt es Niederlassungen, Tochter- und Auslandsgesellschaften, Filialen, Zweigbetriebe und sonstige Betriebsteile. Wer soll sich da auskennen! Die richtige Zuordnung dieser „Nebenbetriebe“ zum sogenannten Hauptbetrieb ist oft eine komplizierte, aber eben immens wichtige Vorfrage.
Tipp: Speziell zur Klärung dieser Frage hat der Gesetzgeber ein eigenes Verfahren vor dem Arbeitsgericht eingeführt (§18 Abs. 2 BetrVG). Aber Achtung: Dies sollte so früh wie möglich geschehen, denn Gerichtsentscheidungen brauchen ihre Zeit. Erst kurz vor (oder sogar schon während) der Wahl würde dieses Verfahren Ihre Zeitplanung des Wahlablaufs sprengen.
Richtiges Timing
Gut geplant ist halb gewonnen. Die regelmäßigen BR-Wahlen finden alle 4 Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt (2014, 2018, 2022, usw.). Dieser Zeitraum bezieht sich übrigens auf den eigentlichen Wahltag. Die Planungsarbeit muss vorher abgeschlossen sein. Der Wahlvorstand sollte rechtzeitig mit den Vorbereitungen beginnen. Nur so kommt er nicht in die Gefahr, auf halber Strecke ins Schwimmen zu geraten, in der Flut der Aufgaben zu ertrinken oder unter Zeitdruck zu geraten. Denn: Es gibt jede Menge zu organisieren und zahlreiche gesetzliche vorgeschriebener Fristen und Termine zu beachten.
Tipp: Wahlkalender besorgen!
Wer darf an der Wahl teilnehmen?
Das Gesetz unterscheidet zwischen den Arbeitnehmern im Betrieb, die wählen dürfen – die Wahlberechtigten – und denen, die sich wählen lassen können – die Wählbaren. Das kann übereinstimmen, muss aber nicht. Die richtige Zuordnung gehört mit Sicherheit zu den schwierigsten Aufgaben des Wahlvorstands. Die hohe Anzahl von unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen (Auszubildende, Praktikanten, Wehrdienstleistende, Leiharbeiter, Zeitarbeiter, Mini-Jobber, etc.) ist eine echte Herausforderung. Hierzu gehört übrigens auch die richtige Einordnung, wer „leitender Angestellter" ist. Dieser wird nämlich nicht vom Betriebsrat sondern vom Sprecherausschuss vertreten. (§§ 5, 7, 8 BetrVG)
Tipp: Nach § 2 Abs. 2 WO (Wahlordnung) ist der Arbeitgeber verpflichtet, Ihnen alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Weisen Sie ihn darauf hin und sagen Sie genau, was Sie wissen wollen.
Berechnung der Quote für das Geschlecht in der Minderheit
Seit 2001 sieht das Betriebsverfassungsgesetz eine Geschlechterquotelung des Betriebsrats nach zahlenmäßigem Verhältnis vor. Grund: Die Interessen beider Geschlechter sollen im Betrieb gleichberechtigt vertreten werden. Bei der Zusammensetzung des Betriebsrats müssen Sie also darauf achten, dass die Geschlechter entsprechend ihrem zahlenmäßige Verhältnis im Betrieb auch im Betriebsrat repräsentiert sind. (§ 15 Abs. 2 BetrVG) Vorsicht: Je nach Wahlverfahren ist diese Berechnung nicht immer ganz einfach.
Tipp: Wahlrechner nutzen!
Ein zusätzliches Programm für die korrekte Berücksichtigung der Quote zum Zeitpunkt der Stimmenauszählung erhalten Sie als CD-ROM gratis auf allen Wahlseminaren des ifb.
Wahlvorschläge
Wer kandidiert für die Wahl? Das ist eine Entscheidung, die der Wahlvorstand selbst nicht trifft. Allein die Mitarbeiter und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften können Wahlvorschläge einreichen. Der Wahlvorstand muss diese entgegennehmen, sofort prüfen und notfalls korrigieren. Nicht vergessen: Bereits das Wahlausschreiben muss Hinweise darüber enthalten, was für die Abgabe eines korrekten Wahlvorschlags notwendig ist. Ungültige Vorschläge darf der Wahlvorstand nicht zur Wahl zulassen, sonst ist diese anfechtbar. (§§ 6, 7, 8 WO)
Tipp: Gründe für die Ungültigkeit von Wahlvorschlägen stehen in § 8 WO.
Der Wahltag
Der Tag der Stimmabgabe ist das zentrale Ereignis der gesamten Betriebsratswahl. Der Wahlvorstand steht kurz vor dem Abschluss seiner Arbeit. Natürlich möchte er auch diese letzte Hürde reibungslos überwinden. Leider kann es aber auch hier noch zu der ein oder anderen Panne kommen. Ob nun bei der Organisation des Wahltags, der Ausstattung des Wahllokals oder bei der Stimmauszählung – der Teufel steckt meist im Detail. So können beispielsweise unterschiedlich gestaltete Stimmzettel oder eine nicht ordnungsgemäß versiegelte Wahlurne erhebliche Rechtsfolgen haben.
Tipp: Praktische Vorgaben zum Wahllokal stehen in § 12 WO.
Berechnung des Wahlergebnisses
Nachdem das Wahllokal geschlossen wurde, findet die öffentliche Stimmauszählung statt. Doch damit ist es noch nicht getan. Der Wahlvorstand muss anschließend das korrekte Wahlergebnis berechnen. Bei der Verhältniswahl (Listenwahl) müssen die entsprechenden Betriebsratssitze auf die Listen verteilt werden. Bei der Mehrheitswahl (Personenwahl) sind diejenigen mit den meisten Stimmen gewählt. Aber Achtung: Auch die Aufteilung der Sitze auf die Geschlechter müssen Sie beachten.