Was müssen Sie als Wahlvorstand bei Erlass des Wahlausschreibens beachten?

Mit dem Erlass und Aushang des Wahlausschreibens beginnt die eigentliche Betriebsratswahl: Der Erlass des Wahlausschreibens leitet die Wahl offiziell ein und informiert die Belegschaft über die Einzelheiten zur Wahl – wer beispielsweise mitwählen darf, welche Schritte im Verfahren zu absolvieren sind und welche zeitlichen Fristen es gibt. Als Wahlvorstand ist es Ihre Aufgabe, das Wahlausschreiben zu erstellen und im Betrieb zu veröffentlichen. Dabei müssen Sie auf viele Details achten, denn das Wahlausschreiben muss alle in der Wahlordnung (WO) festgelegten Angaben enthalten. Ein nicht ordnungsgemäßes Wahlausschreiben kann unter Umständen ein Grund zur Anfechtung der Wahl sein! In diesem Artikel erfahren Sie, welche Angaben in das Wahlausschreiben gehören und wie Sie im Einzelnen vorgehen – inklusive praktischer Musterformulare.

Welche Angaben muss das Wahlausschreiben enthalten?

Diese Informationen dürfen im Wahlausschreiben nicht fehlen! Die zwingend erforderlichen Angaben, die in das Wahlausschreiben gehören, sind in § 3 Abs. 2 WO festgelegt: 

  • das Datum, an dem Sie das Wahlausschreiben erlassen
  • die Orte, an denen die Wählerliste und die Wahlordnung ausliegen und eingesehen werden können. Falls diese in elektronischer Form bekannt gemacht werden (§ 2 Abs. 4 Satz 3 und 4 WO), muss das Wahlausschreiben erklären, wo und wie Arbeitnehmer von der Wählerliste und der Wahlordnung Kenntnis nehmen können
  • ein Hinweis, dass nur Arbeitnehmer wählen oder gewählt werden können, die in der Wählerliste eingetragen sind
  • ein Hinweis, dass Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 4 WO) nur innerhalb einer bestimmten Frist – nämlich vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens – und in schriftlicher Form beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist und ggf. das Fristende zu einer bestimmten Uhrzeit muss dabei angegeben werden
  • die Verteilung der Geschlechter im Betrieb, mit dem Hinweis, dass das Geschlecht, das im Betrieb in der Minderheit ist, im Betriebsrat mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein muss, wenn der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 15 Abs. 2 WO) 
  • die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (§ 9 BetrVG) und die Verteilung der Sitze auf die Geschlechter (§ 15 Abs. 2 WO)
  • die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss (Stützunterschriften, § 14 Abs. 4 BetrVG)
  • ein Hinweis, dass der Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muss (§ 14 Abs. 5 BetrVG)
  • ein Hinweis, dass Wahlvorschläge innerhalb einer bestimmten Frist – nämlich vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens – beim Wahlvorstand in Form von Vorschlagslisten eingereicht werden müssen, wenn mehr als drei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind; der letzte Tag der Frist und ggf. das Fristende zu einer bestimmten Uhrzeit muss angegeben werden
  • der ausdrückliche Vermerk, dass die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht (§ 3 Abs. 2 Nr. 8 WO) eingereicht wurden.
  • der Ort, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe aushängen
  • Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die Sie im Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe (§ 24 Abs. 3 WO) beschlossen haben
  • der Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abgegeben werden können
  • Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung

Mit unserem Musterformular stellen Sie sicher, dass Sie beim Erstellen des Wahlausschreibens keine wichtigen Informationen vergessen!

Wann müssen Sie das Wahlausschreiben erlassen?

Im normalen Wahlverfahren müssen Sie als Wahlvorstand das Wahlausschreiben spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlassen. Achten Sie außerdem darauf, das Wahlausschreiben früh genug zu erlassen, damit der erste Tag der Stimmabgabe spätestens eine Woche vor dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats liegt. So stellen Sie sicher, dass es im Betrieb keine Zeit ohne Betriebsrat gibt!

Beispiel:

Der Tag der Stimmabgabe soll am Dienstag, den 12.04.2022, stattfinden. Zwischen dem Aushang des Wahlausschreibens und dem Beginn der Stimmabgabe müssen volle sechs Wochen liegen. Der Tag des Aushangs zählt dabei nicht mit. Sie müssen das Wahlausschreiben in diesem Fall also spätestens am Dienstag, den 01.03.2022, bekannt machen.

Wo wird das Wahlausschreiben ausgehängt?

Der „Erlass“ ist erst abgeschlossen, wenn das Wahlausschreiben im Betrieb veröffentlicht worden ist – und zwar so, dass alle Arbeitnehmer davon Kenntnis nehmen können. Regelmäßig geschieht dies durch einen Aushang des Wahlausschreibens, z. B. am Schwarzen Brett, im Foyer oder in der Kantine. Besteht der Betrieb aus mehreren Betriebsstätten, müssen Sie das Wahlausschreiben in jeder Betriebsstätte aushängen. Das Wahlausschreiben gilt in diesem Fall erst mit Aushang des letzten Exemplars als erlassen.

 

Bekanntmachung: Analog oder digital?

Sie können das Wahlausschreiben auch in elektronischer Form bekannt machen. Eine ausschließlich elektronische Bekanntmachung ist allerdings nur dann ausreichend, wenn:

  • alle Arbeitnehmer auch tatsächlich die Möglichkeit haben, davon Kenntnis zu nehmen und
  • Änderungen des Wahlausschreibens ausschließlich durch den Wahlvorstand vorgenommen werden können. Die Zugriffmöglichkeiten auf das Dokument müssen also auf die Mitglieder des Wahlvorstands beschränkt werden.

In der Praxis gehen Sie auf Nummer sicher, wenn Sie den Aushang durch eine Bekanntmachung in elektronischer Form lediglich ergänzen. In diesem Fall ist der Aushang für den wirksamen Erlass des Wahlausschreibens ausschlaggebend.

Wie informieren Sie ausländische Kollegen?

Als Wahlvorstand müssen Sie dafür sorgen, dass auch ausländische Arbeitnehmer, die nicht hinreichend Deutsch sprechen, vor der Einleitung der Betriebsratswahl über das Wahlverfahren informiert werden. In § 2 Abs. 5 WO ist dies als „Soll-Vorschrift“ festgehalten. 

Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings in einer Entscheidung (Az: 7 ABR 5/04) klargestellt, dass mit „der Wahlvorstand soll...“ tatsächlich „der Wahlvorstand muss...“ gemeint ist. Denn jeder, der wahlberechtigt oder wählbar ist, müsse auch tatsächlich die Möglichkeit haben, an der Wahl teilzunehmen. Dies sei ein elementares, demokratisches Grundprinzip. Daher verbleibe dem Wahlvorstand bei dieser Frage kein großer Beurteilungsspielraum. An einer Wahl kann schließlich nur derjenige teilnehmen, der überhaupt weiß, dass es eine Wahl gibt und wie sie abläuft. Deswegen müsse der Wahlvorstand ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, eben auch in deren Muttersprache informieren.

Praxistipp:

Dies können Sie beispielsweise tun, indem Sie die Mitteilungen (Wahlausschreiben, Wählerliste, Merkblätter usw.) auch in den jeweiligen im Betrieb vertretenen Fremdsprachen bekannt machen. Entsprechende Musterformulare finden Sie hier. Alternativ können Sie auch die wesentlichen Grundzüge des Wahlverfahrens auf einer Versammlung für die ausländischen Mitarbeiter erklären und dies simultan durch einen Dolmetscher übersetzen lassen.

Formulare in Englisch und Deutsch
Formulare in Englisch und Deutsch

Sorgen Sie als Wahlvorstand dafür, dass auch Ihre ausländischen Kollegen vor der Einleitung der Betriebsratswahl informiert werden!

 

zu den Formularen

Achtung: 

Bei der Beurteilung der Frage, ob Ihre ausländischen Kollegen der deutschen Sprache hinreichend mächtig sind, kommt es nicht darauf an, ob sich die betreffenden Arbeitnehmer bei ihrer täglichen Arbeit verständigen können. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob ihre Deutschkenntnisse ausreichen, um die komplizierten Wahlvorschriften zu verstehen. Im Zweifel sollten Sie als Wahlvorstand daher vorsichtshalber auch in der entsprechenden Landessprache informieren.

Wie lange muss das Wahlausschreiben aushängen?

Das Wahlausschreiben muss bis zum letzten Tage der Stimmabgabe ausgehängt bleiben. Dabei müssen Sie darauf achten, dass das Wahlausschreiben stets vollständig und in gut lesbarem Zustand ist (§ 3 Absatz 4 WO). Unser Tipp: Kontrollieren Sie regelmäßig, ob das Wahlausschreiben noch unversehrt an seinem Platz hängt. Denn wenn dies nicht der Fall ist, liegt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vor, der die Anfechtung der Betriebsratswahl begründen kann.

Last but not least: die Unterschrift

Vor dem Erlass muss das Wahlausschreiben vom Vorsitzenden des Wahlvorstands sowie von einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands unterschrieben werden (§ 2 Absatz 1 Satz 1 WO). Fehlt die Unterschrift des zweiten stimmberechtigten Mitglieds oder hat ein nicht stimmberechtigtes Mitglied unterschrieben, lässt dieser Fehler die Betriebsratswahl aber nicht anfechtbar werden. Sind allerdings gar keine Unterschriften vorhanden, gilt das Wahlausschreiben als nicht erlassen – es laufen also auch keine Fristen an.

Fazit: 

Eine gründliche Vorbereitung zahlt sich aus, denn das Wahlausschreiben ist von erheblicher Bedeutung für die Durchführung der Wahl. Bemessen Sie die Fristen großzügig, nutzen Sie Musterformulare, um Formfehler zu vermeiden und lassen Sie sich ausreichend Zeit bei der Klärung aller relevanten Fragen – dann steht einer erfolgreichen Betriebsratswahl nichts im Wege. 

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