Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Betriebsratswahl sabotiert?

Nicht jeder Arbeitgeber sieht es gerne, wenn ein Betriebsrat neu gegründet wird. Deshalb ist die Betriebsratswahl vom Gesetz umfassend geschützt: Jede Behinderung der Wahl ist verboten (§ 20 BetrVG)! Es darf also kein Beteiligter der Wahl – von den Wählern über die Kandidaten bis zu den Mitgliedern des Wahlvorstands – bei der Ausübung seiner Rechte und Aufgaben im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl beeinträchtigt werden. Die Wahl muss zu jedem Zeitpunkt ungestört ablaufen können.
Was genau bedeutet das? Wie sehen Ihre Rechte aus? Kann der Arbeitgeber Ihnen trotzdem kündigen, wenn Sie sich für eine Betriebsratsgründung einsetzen?

Wie wird das Wahlrecht bei der Betriebsratswahl geschützt?

Verboten ist grundsätzlich jede Maßnahme, die darauf zielt, das Ausüben des Wahlrechts im weitesten Sinne einzuschränken.

Dies ist z. B. der Fall, wenn

  • Arbeitnehmer für die Stimmabgabe oder für ihre Tätigkeit als Wahlvorstand nicht von der Arbeit befreit werden
  • Arbeitnehmern verboten wird, an der Wahlversammlung teilzunehmen
  • einem Arbeitnehmer gekündigt wird, um ihn am Ausüben seines Wahlrechts zu hindern
  • der Arbeitgeber Anweisungen gibt, wie die Arbeitnehmer zu wählen haben
  • der Arbeitgeber eine nicht zwingend erforderliche Dienstreise am Wahltag anordnet

Was ist eine unzulässige Wahlbeeinflussung bei der Betriebsratswahl?

Darüber hinaus darf niemand die freie Entscheidung der Wahlberechtigten beeinträchtigen. Verboten ist es deshalb auch, auf Beteiligte der Betriebsratswahl (Wähler, Kandidaten, Wahlvorstand, Unterzeichner der Vorschlagslisten) einzuwirken mit dem Ziel, deren eigene Willensentscheidung zu unterbinden und zu beeinflussen.

Die Wahl wird beispielsweise unzulässig beeinflusst, wenn

  • ein Kandidat auf einen schlechteren Arbeitsplatz versetzt wird
  • angedroht wird, Sozialleistungen für all die Arbeitnehmer zu streichen, die an der Wahl teilnehmen
  • angekündigt wird, Geschenke an Nichtwähler zu verteilen
  • ein Arbeitnehmer gegen Verzicht auf die Kandidatur befördert wird.

Gibt es einen besonderen Kündigungsschutz bei der BR-Wahl?

Wenn der Arbeitgeber trotzdem Maßnahmen trifft, um die Wahl zu behindern oder zu beeinflussen, sind diese nichtig! Das heißt, sie werden so behandelt, als seien sie nicht geschehen. Das gilt besonders für Kündigungen. Denn wer als Arbeitnehmer die Initiative ergreift und zu einer ersten Wahlversammlung einlädt, wer im Wahlvorstand ist, wer sich als Wahlbewerber für den Betriebsrat aufstellen lässt und wer schlussendlich zum Betriebsrat gewählt wird, genießt einen besonderen Schutz vor Kündigungen (§ 15 Kündigungsschutzgesetz)

Wie wird eine Behinderung der Betriebsratswahl verfolgt?

Wer die Betriebsratswahl behindert oder in unzulässiger Weise beeinflusst, macht sich unter Umständen strafbar (§ 119 Absatz 1 BetrVG). Verstöße können mit einer Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden. Die Tat wird allerdings nur auf Antrag verfolgt. Einen solchen Antrag kann etwa der Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Wahlvorstand, das Unternehmen oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft stellen.

Fazit:

Egal, wie Sie an der Betriebsratswahl beteiligt sind – als Initiator, als Mitglied im Wahlvorstand, als Kandidat oder nur als Wähler: Hier hat der Arbeitgeber Ihnen nichts zu sagen!

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