Das sollten Sie als Betriebsrat und Wahlvorstand wissen!

Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz sollen die Wahlverfahren bei der Betriebsratswahl vereinfacht werden. Wir schauen uns an, an welchen Stellen dies vorgesehen und wie es gelungen ist.

Ausweitung des vereinfachten Wahlverfahrens

Das sogenannte vereinfachte Wahlverfahren war in Betrieben mit bis zu 50 Arbeitnehmern immer schon verpflichtend. Es wird nun auf Betriebe mit bis zu 100 Arbeitnehmern ausgeweitet. Bisher konnte es in Betrieben mit bis zu 100 Arbeitnehmern freiwillig durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber  durchgeführt werden. Jetzt ist diese freiwillige Vereinbarung in Betrieben mit bis zu 200 Arbeitnehmern möglich. Ist dies auch eine Vereinfachung? Das sogenannte vereinfachte Wahlverfahren zeichnet sich vor allem durch verkürzte Fristen aus und nicht durch eine wirkliche Vereinfachung. Es bleibt ein komplexes Verfahren.

Weniger Stützunterschriften in kleinen Betrieben

Stützunterschriften für Wahlvorschläge verfolgen das Ziel, nicht ernst gemeinte Wahlvorschläge zu verhindern. Um für kleine Betriebe die Formalitäten des Wahlverfahrens bei der Betriebsratswahl zu vereinfachen, sind in Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten keine Stützunterschriften mehr notwendig. In Betrieben mit mehr als 20 und bis zu 100 Wahlberechtigten erfolgt eine pauschale Absenkung auf mindestens zwei Stützunterschriften. Dies ist sicher eine sinnvolle Anpassung. Allerdings ist dies auch eher eine Erleichterung im Detail.

Einschränkung des Anfechtungsrechts der Betriebsratswahl

Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist künftig ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf den Angaben des Arbeitgebers beruht. Hierdurch wird die Rechtssicherheit der Betriebsratswahl sicherlich gesteigert. Verwundert ist man allenfalls, dass diese Anfechtungen zuvor überhaupt möglich waren. Hier wurde wohl eher ein Fehler im System korrigiert.

Fazit:

Es bleibt festzustellen, dass sich für die Betriebsratswahl 2022 keine weitreichenden Vereinfachungen aus dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz ergeben. Aber immerhin wird die Wählerbasis verbreitert: Jetzt darf schon ab Vollendung des 16. Lebensjahres gewählt werden.