Hier finden Sie Tipps, Informationen und Seminare rund um die Betriebsratswahl

Seminarplaner für Betriebsratswahl 2022

Entspannt und sicher  durch die Betriebsratswahl!

Die regulären Betriebsratswahlen sind vorbei. Aber auch außerhalb des regulären Wahlzeitraumes kommt es vor, dass gewählt werden muss. Sei es, weil bislang noch kein Betriebsrat existiert hat und nun ein neuer gegründet werden soll, oder weil aus anderen Gründen eine Neuwahl notwendig wird. Aus welchem Grund auch immer: Mit uns als Partner stellen Sie Ihre Betriebsratswahl einfach und sicher auf die Beine!

Mit unserer langjährigen Erfahrung in der Schulung von Wahlvorständen und Betriebsräten haben wir schon weit über 10.000 erfolgreiche Betriebsratswahlen begleitet. Verlassen auch Sie sich ganz auf uns! 

Wir freuen uns auf Sie!

Susanne Helmer
Juristin und Referentin,
Seminarplanerin zum Thema Betriebsratswahl

ifb Inhouse - Ihr Vorteil  für  Ihre Betriebsratswahl

 

In unseren Inhouse-Seminaren bestimmen Sie Inhalte, Zeit und Ort Ihrer Weiterbildung! Wir schulen Ihr Gremium bei Ihnen im Betrieb, an einem Ort Ihrer Wahl oder digital!

In wenigen Schritten zum Inhouse-Seminar:
Und so einfach geht’s: Sie teilen uns Ihre Wünsche mit, und unser Expertenteam erstellt in max. 24 Stunden ein Angebot für Sie. Genaueres erfahren Sie in diesem Video. Oder kontaktieren Sie uns gleich – wir beraten Sie gerne ganz unverbindlich!

Jetzt unverbindlich anfragen!

Wir unterstützen Sie bei BR-Wahl und BR-Gründung

Egal, welche Funktion Sie bei den Betriebsratswahlen oder Betriebsratsgründung haben – ob Sie als Kandidat antreten oder bereits amtierender Betriebsrat sind, ob Sie sich im Wahlvorstand engagieren oder die Gründung eines Betriebsrats anstoßen wollen: Bei uns finden Sie die Informationen, die Sie für Ihre Aufgaben brauchen.

Die richtige Wahl für Ihr Gremium Betriebsratswahl mit praxisnahen Seminaren!

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Holen Sie sich Sicherheit für jede Phase der Betriebsratswahl

Nach unseren Seminaren zur Betriebsratswahl sind Sie als Wahlvorstand der Wahl-Experte in Ihrem Betrieb. Fragen der Kollegen können Sie souverän beantworten oder in unseren Unterlagen rasch nachschlagen. Und wenn es mal komplizierter wird, hilft Ihnen unser ifb-Wahl-Team schnell und unkompliziert weiter.

2

Machen Sie sich das Leben einfach mit den ifb-Wahlhilfen

Sparen Sie sich als Wahlvorstand Zeit mit über 50 Musterformularen und Checklisten zur Betriebsratswahl. So erstellen Sie mit wenig Aufwand rechtssichere Wahlaushänge, Einladungen und Niederschriften. Unsere digitalen Wahlhelfer übernehmen die Rechenarbeit für Sie: Mit wenigen Klicks kommen Sie so zur richtigen Minderheitenquote und Sitzverteilung im Gremium.

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Treten Sie professionell auf — mit der passenden Ausstattung

Sie haben bei der Betriebsratswahl alles im Griff und das sieht man auch. Fristenrechner und Kalender sorgen für eine entspannte Planung und zeitgerechte Durchführung. Mit unserem Ablaufposter erklären Sie auch den Kollegen schnell, wie die Wahl abläuft. Und mit unseren Wahl-Postern und der ifb-Wahlurne sind Sie auch für Ihre Öffentlichkeitsarbeit und den Wahltag Ihrer Betriebsratswahl 2022 perfekt ausgestattet.

Die häufigsten Fragen zur Betriebsratswahl

Die regelmäßigen BR-Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt (2022, 2026, 2030 usw.). Dieser Zeitraum bezieht sich auf den eigentlichen Wahltag. Die Planungsarbeit muss vorher abgeschlossen sein. Als Wahlvorstand sollten Sie rechtzeitig mit den Vorbereitungen beginnen. Nur so kommen Sie nicht in die Gefahr, auf halber Strecke ins Schwimmen zu geraten, in der Flut der Aufgaben zu ertrinken oder unter Zeitdruck zu geraten. Denn: Es gibt jede Menge zu organisieren und zahlreiche gesetzliche vorgeschriebene Fristen und Termine zu beachten. 

Tipp: Nutzen Sie unseren Wahlkalender, um alle Fristen im Blick zu behalten.

Das Gesetz unterscheidet zwischen den Arbeitnehmern im Betrieb, die wählen dürfen (aktives Wahlrecht) – die Wahlberechtigten – und denen, die sich wählen lassen können (passives Wahlrecht) – die Wählbaren. Das kann übereinstimmen, muss aber nicht. Die richtige Zuordnung gehört mit Sicherheit zu den schwierigsten Aufgaben des Wahlvorstands. Als Wahlvorstand müssen Sie eigenes Personal abgrenzen von Leiharbeitern und werkvertraglich Beschäftigten und Sie müssen wissen, wie Sie Praktikanten, Mini-Jobber, Langzeitkranke und viele andere Gruppen einordnen. Jede dieser Gruppen muss auf der Wählerliste korrekt mit aktivem und passivem Wahlrecht erfasst werden. Hier passieren schnell einmal Fehler – auch weil sich die zunächst richtige Zuordnung nachträglich wieder ändern kann.

Tipp: Nutzen Sie für die Erstellung der Wählerliste unser Musterformular. So stellen Sie sicher, dass Sie keine Personengruppe im Betrieb übersehen. Eine detaillierte Besprechung der vielen Sonderfälle erfolgt in unseren Seminaren anhand konkreter Beispiele.

Auch die richtige Einordnung, wer „leitender Angestellter“ ist, gehört zu Ihren Aufgaben als Wahlvorstand. Letztere werden nämlich nicht vom Betriebsrat, sondern vom Sprecherausschuss vertreten (§§ 5, 7, 8 BetrVG). 

Tipp: Nach § 2 Abs. 2 WO (Wahlordnung) ist der Arbeitgeber verpflichtet, Ihnen alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Weisen Sie ihn darauf hin und sagen Sie genau, was Sie wissen wollen.

Die Betriebsratswahl erfolgt grundsätzlich als Listenwahl (=Verhältniswahl). Eine Personenwahl (=Mehrheitswahl) findet nur dann statt, wenn im vereinfachten Wahlverfahren gewählt wird (dann immer Personenwahl) oder wenn im normalen Wahlverfahren nur eine Liste eingereicht wird. Findet die Wahl im normalen Wahlverfahren statt und werden beim Wahlvorstand zwei oder mehr gültige Vorschlagslisten eingereicht, so muss eine Listenwahl stattfinden. Der Wahlvorstand kann nicht beschließen, eine Personenwahl durchzuführen.

Das kommt darauf an, ob der Betriebsrat mittels Listen- oder Personenwahl gewählt wird. Bei der Listenwahl sind auf dem Stimmzettel untereinander alle gültigen Vorschlagslisten aufgeführt. Dabei sind die einzelnen Vorschlagslisten nicht vollständig abgedruckt, sondern lediglich das Kennwort sowie die beiden an erster Stelle benannten Bewerber jeder Liste (§ 11 Abs. 2 Satz 1 WO).

Bei der Listenwahl hat jeder Wähler genau eine Stimme (§ 11 Abs. 1, Satz 1 WO). Diese vergibt er, indem er die von ihm gewünschte Liste ankreuzt. Er kann keine einzelnen Kandidaten einer Liste herauspicken, sondern nur eine Liste im Ganzen wählen. Anders verhält es sich bei der Personenwahl. Hier sind auf dem Stimmzettel alle Bewerber einzeln aufgeführt (§ 20 Abs. 2 bzw. 34 Abs. 1 Satz 2 WO). Jeder Wähler hat hier so viele Stimmen wie Betriebsräte zu wählen sind. Soll also beispielsweise ein fünfköpfiger Betriebsrat gewählt werden, so hat jeder Wähler fünf Stimmen, die er auf die verschiedenen Kandidaten verteilt.

Hinweis: Wähler dürfen auch weniger Bewerber ankreuzen, als Betriebsräte zu wählen sind. Dies macht den Stimmzettel nicht ungültig. Werden jedoch mehr Kreuze gemacht, als Betriebsräte zu wählen sind, ist der Stimmzettel ungültig.

Tipp: In jedem Fall sollten Sie als Wahlvorstand oben auf dem Stimmzettel vermerken, wie viele Stimmen jeder Wähler im konkreten Fall hat.

Die nötigen Dokumente zur Briefwahl sind als klar nummerierte Aufzählung in § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 in der Wahlordnung enthalten. Dazu gehören 
•    das Wahlausschreiben
•    die Vorschlagslisten
•    der Stimmzettel und der Wahlumschlag
•    eine vorgedruckte Erklärung zur persönlichen Stimmabgabe
•    ein Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift der oder des Wahlberechtigten sowie den Vermerk „schriftliche Stimmabgabe“ trägt.
Zusätzlich ist in der Wahlordnung auch noch von einem „Merkblatt“ über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe die Rede.

Tipp: Greifen Sie für dieses Merkblatt auf die Mustervorlage in unseren Downloads zurück. Darin sind alle vom Gesetz geforderten Angaben enthalten.

Ja! Die überarbeitete Wahlordnung nennt die Möglichkeit, Sitzungen des Wahlvorstands per Video- oder Telefonkonferenz durchzuführen. Die Entscheidung darüber liegt bei Ihnen, Voraussetzung ist ein entsprechender Beschluss des Wahlvorstands. Wichtig dabei: Dies gilt nur für nicht öffentliche Sitzungen. Öffentliche Sitzungen im Zuge der Betriebsratswahl, wie z. B. die Stimmauszählung oder die Bearbeitung der Briefwahlunterlagen, müssen weiterhin in Präsenz stattfinden.

Bei der Betriebsratswahl haben die sog. leitenden Angestellten weder das aktive noch das passive Wahlrecht. Mit anderen Worten: Leitende Angestellte können weder gewählt werden noch selbst wählen. Sie werden durch ein eigenes Gremium, den Sprecherausschuss vertreten (vgl. Sprecherausschussgesetz). Ganz wichtig auch in diesem Zusammenhang: Leitende Angestellte werden bei den Schwellenwerten nach § 9 (Zahl der Betriebsratsmitglieder) und § 38 BetrVG (Anzahl der freizustellenden Betriebsräte) nicht mitgezählt. 

Die leitenden Angestellten unterscheiden sich von den übrigen Arbeitnehmern dadurch, dass sie im Unternehmen typische Unternehmeraufgaben mit einem eigenen erheblichen Entscheidungsspielraum wahrnehmen. Sie können nicht gleichzeitig für den Arbeitgeber handeln und die Interessen der Arbeitnehmer wahrnehmen. In § 5 Abs. 3 BetrVG sind leitende Angestellte folgendermaßen definiert:

  • Nach Nr. 1 ist leitender Angestellter, wer zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist. Selbstständig heißt, dass der Angestellte nicht an die Zustimmung des Arbeitgebers oder sonstiger über- oder gleichgeordneter Personen im Betrieb gebunden ist. Die Personalbefugnis muss sich auch auf eine erhebliche Arbeitnehmerzahl beziehen.
     
  • Nach Nr. 2 ist leitender Angestellter, wer Generalvollmacht oder nicht unbedeutende Prokura hat. Nicht erfasst ist, wer bloße Handlungsvollmacht hat. Ebenso nicht erfasst werden hier sog. „Titelprokuristen“, die nur den Titel führen, aufgrund ausdrücklicher interner Vereinbarung von der Prokura aber keinen Gebrauch machen dürfen.
     
  • Nach Nr. 3 ist leitender Angestellter, wer regelmäßig, also nicht nur vorübergehend, Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Betriebs von Bedeutung sind und die besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzen. Dabei muss der Arbeitnehmer Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen treffen oder diese maßgeblich beeinflussen. Das ist der Fall, wenn derjenige, der die Entscheidung letztlich trifft, dem beratenden Arbeitnehmer gegenüber einer internen Begründungspflicht unterliegt. Die rein arbeitstechnische Durchführung unternehmerischer Entscheidungen, die darauf beschränkt ist, vorgegebene Ziele zu erarbeiten, genügt nicht. Dagegen können Angestellte, die die Unternehmensführung unmittelbar unterstützen, Leitungsaufgaben wahrnehmen, wie zum Beispiel Vorstandsassistenten. In diesem Zusammenhang ist auch § 5 Abs. 4 BetrVG zu beachten, der beispielhaft Kriterien nennt, wann ein Fall des Nr. 3 vorliegt.

Generell gilt, dass den leitenden Angestellten die genannten Aufgaben im Arbeitsvertrag übertragen werden müssen, und sie diese auch tatsächlich wahrnehmen.

Eine Betriebsratswahl ist durch die Teilnahme leitender Angestellter an der Wahl übrigens nicht automatisch ungültig. Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass die Beteiligung der leitenden Angestellten das Ergebnis beeinflusst hat, ist eine Wahl ungültig.