Was ist neu? Ein Überblick für Wahlvorstand und Betriebsrat

Nach den Änderungen durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurde auch die Wahlordnung angepasst. Seit 15.10.2021 ist neue Wahlordnung (WO) nun in Kraft! Unter anderem sind jetzt digitale Sitzungen des Wahlvorstands möglich. Diese Änderungen sollte nicht nur der Wahlvorstand der BR-Wahl im Blick haben – auch für Sie als Betriebsrat sind sie interessant. Was ist alles neu? Wir haben für Sie die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst.

Sitzungen per Video- oder Telefonkonferenz

Nicht nur für Betriebsräte, auch für den Wahlvorstand besteht mit der zunehmenden Digitalisierung der Arbeitswelt das Bedürfnis, Sitzungen mittels Video- und Telefonkonferenzen durchzuführen. Deshalb besteht für den Wahlvorstand jetzt rechtssicher die Möglichkeit, Sitzungen per Video- und Telefonkonferenz durchzuführen.
Ob und inwieweit diese digitale Möglichkeit genutzt wird, ist alleinige Entscheidung des Wahlvorstands. Der Arbeitgeber ist in keinem Fall berechtigt, die Durchführung mittels Video- oder Telefonkonferenz zu verlangen.


Wichtig:

Sitzungen des Wahlvorstands können nur mittels Video- und Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn es sich um nicht öffentliche Sitzungen handelt. Immer in Präsenz vor Ort muss deshalb die Stimmauszählung einschließlich der Bearbeitung der Briefwahlunterlagen durchgeführt werden. Auch die Prüfung der eingereichten Vorschlagslisten und die Durchführung eines Losverfahrens kann aufgrund der Aufgabe nur in Präsenz stattfinden.

Beschluss ist Voraussetzung der digitalen Sitzung

Um von der Vorgabe der Präsenzsitzung abweichen zu können, muss der Wahlvorstand über die Möglichkeit, Sitzungen und deren Teilnahme auch mittels Video- und Telefonkonferenz durchführen zu können, einen entsprechenden Beschluss fassen. Der Beschluss kann Bedingungen für die Nutzung von Video- und Telefonkonferenzen aufstellen.

Wählerliste, Wahlausschreiben und Wahlunterlagen

Eine hohe Beteiligung an Betriebsratswahlen stärkt die Mitbestimmung und die gelebte Demokratie im Betrieb. Es ist deshalb wichtig, dass alle Wahlberechtigten über die Wahl informiert sind und an dieser teilnehmen können. Hier setzt die geänderte Wahlordnung an drei Stellen an:

  • Die Richtigkeit der Wählerliste wird durch die Möglichkeit einer Berichtigung der Wählerliste noch am Tag der Wahl – bis zum Abschluss der Stimmabgabe – erhöht.
  • Die Pflicht zur Bekanntmachung des Wahlausschreibens im Betrieb wird um die Pflicht ergänzt, den in § 24 Abs. 2 WO genannten abwesenden Wahlberechtigten (z.B. Außendienstler, Kollegen in Elternzeit) das Wahlausschreiben zuzusenden, per Post oder E-Mail. 
  • Immer wieder gibt es Beschäftigte, die längere Zeit nicht im Betrieb anwesend sind und von der Wahl keine Kenntnis erlangen können – z.B. beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder im Fall der Arbeitsunfähigkeit. Wenn dem Wahlvorstand bekannt ist, dass diese Wahlberechtigten bis zum Wahltag voraussichtlich nicht anwesend sein werden, sollen ihnen ohne gesondertes Verlangen die Wahlunterlagen zugesendet werden. Die voraussichtliche Abwesenheit der Wahlberechtigten vom Betrieb muss vom Tag, an dem das Wahlausschreiben erlassen wird bis zum Wahltag bestehen. 

Wegfall der Wahlumschläge bei Präsenzwahlen

Für die Stimmabgabe bei der Betriebsratswahl in Präsenz sind die Stimmzettel bisher in Wahlumschläge einzulegen. Die Wahlumschläge verursachen Kosten und verbrauchen Ressourcen. Bei Betriebsratswahlen erfolgt die Präsenzwahl – wie schon jetzt bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat – ohne Wahlumschläge. Dadurch kann der Zeitaufwand für den Wahlvorstand bei der Stimmmauszählung reduziert und im Sinne einer besseren Nachhaltigkeit die Umwelt- und Kostenbelastung reduziert werden. 

Klarer Zeitpunkt für die Bearbeitung der per Briefwahl abgegebenen Stimmen

Wann genau muss der Wahlvorstand vor Ort damit beginnen, die per Briefwahl abgegebene Stimmen in die Wahlurne einzupflegen? Das ist in der Praxis bislang mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Neu ist: Die schriftlich abgegebenen Stimmen werden zu Beginn der öffentlichen Sitzung, in der die Stimmauszählung erfolgt, bearbeitet und in die Wahlurne gelegt – also nach der Stimmabgabe. Dies erhöht die Rechtssicherheit und ermöglicht es, auf die betrieblichen Realitäten Rücksicht zu nehmen.

Festlegung der Uhrzeit bei Fristen

Es gibt außerdem Neuerungen bei der Festlegung der Uhrzeit bei Fristen. Es wird klar geregelt, dass und wie der Wahlvorstand festlegen kann, bis zu welcher Uhrzeit ihm am jeweiligen Tag des Fristablaufs Unterlagen (Vorschlagslisten, Wahlvorschläge und etwaige Erklärungen dazu sowie Einsprüche gegen die Wählerliste) zugegangen sein müssen. Damit wird die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts umgesetzt.
Macht der Wahlvorstand hiervon Gebrauch, muss das Wahlausschreiben zusätzlich eine Angabe der vom Wahlvorstand bestimmten Uhrzeit enthalten.

Zusammenfassung der aktuellen Änderungen der Wahlordnung im Video

 

Ab wann gelten die Neuregelungen?

Dem Regierungsentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 25.08.2021 hat der Bundesrat am 08.10.2021 zugestimmt. Verkündet wurden die Änderungen im am 14.10.2021 im Bundesgesetzblatt, somit treten die Änderungen am 15.10.2021 in Kraft.


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Unser „Immer-aktuell-Versprechen“!

Unser Juristen-Team im ifb für die BR-Wahl steht bereit, auch die Änderung der Wahlordnung schnell und praxisgerecht in die Unterlagen für die Wahlseminare einzuarbeiten. Für die Änderungen zur BR-Wahl im Betriebsverfassungsgesetz ist dies schon geschehen.
Für 2021 gilt daher auch unser „Immer-aktuell-Versprechen": Im Seminar haben Sie immer den aktuellen Stand und wenn sich nach Ihrem Seminar noch etwas ändert, bekommen Sie von uns die aktualisierten Informationen mit klaren Umsetzungsvorschlägen. So bringen wir jeden Wahlvorstand sicher und einfach auch durch diese Betriebsratswahl mit all ihren neuen Regelungen.

 

Autor Peter Knoop

Peter Knoop ist Abteilungsleiter der juristischen Seminarplanung des ifb.