Schritt für Schritt durch die Betriebsratswahl

Wann ist der bester Zeitpunkt, eine Betriebsratswahl zu planen? Am Besten so früh wie möglich, denn eine Betriebsratswahl durchzuführen ist auf den ersten Blick eine komplizierte Angelegenheit. Denn die Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) und der hierzu erlassenen Wahlordnung (WO) sind für Laien sprachlich oft schwer verständlich. Als Wahlvorstand, der die Wahl durchzuführen hat, müssen Sie sich aber zwingend an die Anforderungen halten – schlimmstenfalls kann die Betriebsratswahl sonst angefochten werden. Ohne optimale Vorbereitung ist das Risiko groß, dass es zu Fehlern kommt. Planen Sie das Wahlverfahren deswegen am besten von Anfang an durch, dann steht dem reibungslosen Ablauf der Wahl nichts im Weg. Eine Übersicht über die einzelnen Schritte für das normale Wahlverfahren haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Die Einleitung der Betriebsratswahl

Als Wahlvorstand leiten Sie das normale Wahlverfahren mit dem Erlass des Wahlausschreibens ein. Das heißt: Sie erstellen das Wahlausschreiben mit allen nötigen Inhalten und machen durch einen Aushang im Betrieb bekannt, dass eine Betriebsratswahl stattfinden wird. 

Bevor Sie sich an das Wahlausschreiben machen können, müssen Sie zunächst in Abstimmung mit den Vertretern der leitenden Angestellten feststellen, welche Arbeitnehmer im Betrieb zu den leitenden Angestellten gehören (§ 18a BetrVG) und damit nicht zu den wahlberechtigten bzw. wählbaren Arbeitnehmern zählen. Nur auf dieser Basis können Sie nämlich das Wählerverzeichnis für den Aushang im Betrieb erstellen. Hierfür müssen Sie mindestens die im Gesetz vorgesehenen zwei Wochen veranschlagen.

Sobald die Zuordnung erfolgt ist, können Sie im nächsten Schritt die Wählerliste erstellen, auf der alle wahlberechtigten bzw. wählbaren Arbeitnehmer aufgeführt sind. Diese Wählerliste muss zusammen mit dem Wahlausschreiben bekannt gemacht werden. 

Welche Inhalte gehören in das Wahlausschreiben?

Die Mindestinhalte des Wahlausschreibens sind in § 3 WO vorgeschrieben. Hierzu gehören insbesondere: 

  • die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder
  • die Anforderungen an Wahlvorschläge und Vorschlagslisten
  • Festlegungen zum Minderheitengeschlecht sowie zu wichtigen Fristen
  • der Tag der Wahl
  • Ort, Datum und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung und
  • Hinweise zur schriftlichen Stimmabgabe.

Die Einreichung der Wahlvorschläge

Sobald Sie das Wahlausschreiben bekannt gemacht haben, beginnen verbindliche Fristen zu laufen: So können Arbeitnehmer nur innerhalb der nächsten zwei Wochen Einsprüche gegen die Wählerliste erheben. Auch die Wahlvorschläge müssen innerhalb dieser Zwei-Wochen-Frist beim Wahlvorstand eingereicht werden.

Liegt Ihnen nach Ende der Frist nicht mindestens ein gültiger Wahlvorschlag vor, müssen Sie als Wahlvorstand eine einwöchige Nachfrist einräumen. Wenn auch innerhalb dieser Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird, gilt die Betriebsratswahl als gescheitert. Dieser Fall ist jedoch in der Praxis eine seltene Ausnahme. 

Nachdem die Einreichungsfrist abgelaufen ist, müssen Sie im Wahlvorstand zeitnah durch Beschluss feststellen, ob die eingereichten Wahlvorschläge gültig sind. Gibt es Mängel, müssen Sie die Listenführer auf diese hinweisen. Solange die Einreichungsfrist noch nicht abgelaufen ist, können die Listenführer Mängel in den meisten Fällen durch Korrekturen oder Neueinreichung beheben. 

Unmittelbar nachdem die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen endgültig abgelaufen ist, laden Sie als Wahlvorstand die Listenführer ein, um die Reihenfolge der Listen auf dem Stimmzettel durch Losentscheid festzulegen. Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, ist dieser Schritt nicht notwendig. Die Wahl erfolgt dann als Mehrheitswahl zwischen den Kandidaten des einzigen Wahlvorschlags.
 

Die Bekanntmachung der Kandidaten

Die gültigen Vorschlagslisten bzw. der Wahlvorschlag müssen spätestens eine Woche vor dem Wahltag im Betrieb bekannt gemacht werden. Gerade in größeren Betrieben – und auch im Hinblick auf die schriftliche Stimmabgabe – ist es aber sinnvoll, die Listen bereits früher auszuhängen. Denn die Briefwahlunterlagen müssen Sie rechtzeitig vor dem Wahltag versenden. Sie können diese aber erst dann verschicken, wenn die gültigen Vorschlagslisten auch im Betrieb bekannt gemacht worden sind.

Letzte Phase: Wahltag und konstituierende Sitzung

In der letzten Phase der Wahl sind Sie als Wahlvorstand verantwortlich für

  • die Planung und Durchführung der Stimmabgabe
  • die Auszählung der Stimmen 
  • und die Einladung zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Betriebsrats.

Bei der Vorbereitung auf den Wahltag müssen Sie sich darum kümmern, dass die Wahl am Wahltag sicher und rechtmäßig ablaufen kann. Dazu gehören u. a. die Gestaltung des Wahlraums bzw. der Wahllokale, die Bereitstellung einer fälschungssicheren Urne und die Überprüfung der Wähler anhand der Wählerliste. Mehr dazu finden Sie auch in unserem Artikel zum Wahltag.

Sobald die Wahl abgeschlossen ist, übernehmen Sie unverzüglich die öffentliche Auszählung der Stimmen und geben das vorläufige Wahlergebnis bekannt. Hiervon müssen Sie auch eine Wahlniederschrift anfertigen.

Anschließend verständigen Sie unverzüglich die gewählten Arbeitnehmer. Sobald die gewählten Personen endgültig feststehen, machen Sie die Namen der gewählten Arbeitnehmer im Betrieb bekannt. 

Die letzte Aufgabe des Wahlvorstands:
Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag berufen Sie den neu gewählten Betriebsrat zur konstituierenden Sitzung und übergeben die Wahlunterlagen dem neuen Betriebsrat.

Das normale Wahlverfahren im Überblick

Ablauf des normalen Wahlverfahrens bei der Betriebsratswahl

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Das Wahlausschreiben...

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Personenwahl oder Listenwahl...

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