Alles Wichtige zur Prüfung der Wahlvorschläge bei der Betriebsratswahl

Mit den Vorschlagslisten bzw. Wahlvorschlägen haben Sie als Wahlvorstand zunächst gar nichts zu tun – sie sind Sache der Arbeitnehmer, die für den Betriebsrat kandidieren möchten. Diese müssen ihre Wahlvorschläge erstellen und sie dann beim Wahlvorstand einreichen. Trotzdem sollten Sie sich mit diesem Thema auskennen, denn Sie müssen die Wahlvorschläge nach Eingang prüfen, um sie zur Betriebsratswahl zulassen zu können. In diesem Artikel erfahren sie, worauf Sie dabei achten müssen.  

Wie muss eine Vorschlagsliste aussehen?

Wer für den Betriebsrat kandidieren möchte, kann entweder alleine als Einzelkandidat antreten oder sich mit Gleichgesinnten zu einer Liste zusammenschließen. Ob also nur ein einziger Name oder mehrere Namen auf dem Zettel stehen, ist egal: Solange ein einheitliches Dokument eingereicht wird, liegt auch nur ein einheitlicher Wahlvorschlag vor. 


Die Wahlvorschläge müssen bestimmte Pflichtangaben enthalten. Damit hier nichts falsch gemacht wird, können Sie als Wahlvorstand Vordrucke bereitstellen, die dann von interessierten Mitarbeitern nur noch ausgefüllt werden müssen. Das erleichtert auch Ihnen die Arbeit, denn Sie müssen jeden eingereichten Wahlvorschlag umgehend auf seine Gültigkeit prüfen und den Eingang bestätigen.


Jede Vorschlagsliste muss folgende Angaben enthalten (§ 6 Abs. 3 WO):

  • Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung der jeweiligen Kandidaten
  • schriftliche Zustimmung der Kandidaten zu ihrer Kandidatur
  • die Reihenfolge, in der die Kandidaten in der Liste die Wahl antreten 
  • genügend Stützunterschriften (siehe unten)
  • Name des Listenvertreters; fehlt diese Angabe, so gilt automatisch der erste Unterstützer als Listenvertreter (§ 6 Abs. 4 WO).
  • den Namen der Liste, das sogenannte Kennwort 

Besteht ein Dokument aus mehreren Blättern, sollten diese zusammen getackert werden. Das spielt deswegen eine Rolle, weil gewisse Formanforderungen (z. B. die Stützunterschriften, siehe unten) nur pro Wahlvorschlag gefordert sind und nicht pro Kandidat.

 

Ohne Unterstützung kein Wahlvorschlag: Die Stützunterschriften

Eine besonders wichtige Formanforderung an Wahlvorschläge für die Betriebsratswahl sind die sogenannten „Stützunterschriften“: Damit nicht unnötig viele Namen auf dem späteren Stimmzettel stehen, und die Stimmabgabe dadurch erschwert wird, sollen zuerst diejenigen Kandidaten aussortiert werden, die ohne jede Aussicht auf Erfolg sind. 


Gibt es also eine Zensur durch den Wahlvorstand? Nein, denn anders gesagt: Es werden nur diejenigen Vorschläge zur Betriebsratswahl zugelassen, die durch eine gewisse Anzahl von Anhängern auch eine echte Chance auf Erfolg vorweisen können. Also muss jeder, der einen Vorschlag einreichen möchte, zuvor bei den Kollegen zum Unterschriften-Sammeln gehen und Stützunterschriften einholen. Dabei gilt: Jeder Arbeitnehmer darf mit seiner Unterschrift nur einen einzigen Vorschlag unterstützen. Wer seine Unterschrift abgegeben hat, darf sich allerdings auch später noch umentscheiden. Im Zweifel müssen Sie als Wahlvorstand klären, welche von mehreren Unterschriften gültig ist (§ 6 Abs. 5 WO). Kandidaten dürfen sich übrigens auch selbst mit ihrer eigenen Unterschrift unterstützen.


Konkret heißt das: Jeder Wahlvorschlag muss (nach § 14 Abs. 4 BetrVG) folgende Anzahl an Stützunterschriften aufweisen:

  • In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern: keine Stützunterschriften
  • In Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern: mindestens zwei Stützunterschriften
  • In Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern: mindestens 1/20 (also 5 %) der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs 
  • In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer.

Hier noch einmal im Überblick die Mindestanzahl der jeweils nötigen Stützunterschriften:

Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer Mindestanzahl der Stützunterschriften
bis 20 Keine Stützunterschrift
bis 100 2 Wahlberechtigte
bis 1000 5% der Wahlberechtigten (immer aufrunden)
mehr 50 Wahlberechtigte

Wie viele Stützunterschriften in Ihrem Betrieb konkret nötig sind, müssen Sie als Wahlvorstand berechnen und im Wahlausschreiben bekannt geben.

Beachte: 

Jeder Arbeitnehmer muss genau sehen können, wozu er seine Unterstützung gibt. Daher muss die Vorschlagsliste vollständig und abgeschlossen sein, bevor die Kandidaten mit dem Sammeln von Stützunterschriften beginnen. Wird an der Kandidatenzusammensetzung noch etwas verändert, nachdem bereits erste Stützunterschriften geleistet worden sind, so wird dadurch der Wahlvorschlag insgesamt ungültig.

Für den gesamten Wahlvorschlag (Kandidaten zusammenstellen, Stützunterschriften sammeln) haben die Arbeitnehmer nur einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung. Auch diese „Einreichungsfrist“ ist im Wahlausschreiben enthalten.

Ihre To-do-Liste: Prüfung der Vorschlagslisten

Was ist zu tun, wenn Kandidaten ihre Wahlvorschläge einreichen? Gem. § 7 WO sind Sie als Wahlvorstand verpflichtet, die eingereichten Vorschlagslisten zu prüfen.

Dabei gehen Sie wie folgt vor:

1

Erteilung der Eingangsbestätigung:

Wird Ihnen eine Vorschlagsliste bzw. ein Wahlvorschlag eingereicht, müssen Sie der Listenvertreterin oder dem Listenvertreter den Zeitpunkt der Einreichung schriftlich bestätigen (Erteilung der Eingangsbestätigung). Dabei sollten Sie nicht nur das Datum, sondern auch die Uhrzeit festgehalten. Denn im Fall einer Mehrfachunterzeichnung (wenn eine Stützunterschrift auf mehreren Vorschlagslisten erscheint) ist der Zeitpunkt entscheidend dafür, welcher Vorschlagsliste die Stützunterschrift zugerechnet wird. 

2

Kennzeichnung der Vorschlagslisten:

Steht auf der Liste kein Kennwort, müssen Sie die Vorschlagsliste mit den Vor- und Nachnamen der beiden in der Liste an erster und zweiter Stelle stehenden Kandidaten versehen. Achten Sie auch darauf, dass die Listen nicht mit unsittlichen, parteipolitischen, beleidigenden oder irreführenden Kennwörtern gekennzeichnet worden sind. Sollte eine Liste mit einem unzulässigen Kennwort eingereicht worden sein, hat das aber keine Auswirkungen auf ihre Gültigkeit. Sie dürfen die Liste also nicht zurückweisen, sondern müssen in diesem Fall das unzulässige Kennwort streichen und dieses wiederum durch die Vor- und Nachnamen der beiden in der Liste an erster und zweiter Stelle stehenden Kandidaten ersetzen.

3

Unverzügliche Prüfung:

Die eingereichten Vorschlagslisten müssen Sie unverzüglich, möglichst innerhalb einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, daraufhin überprüfen, ob sie den erforderlichen Vorgaben entsprechen. Kommen Sie zu dem Ergebnis, dass eine Vorschlagsliste ungültig ist oder wenn Sie sonstige Beanstandungen haben, müssen Sie den oder die Listenvertreter/in unverzüglich schriftlich (und unter Angabe der Gründe) informieren.

4

Auslosung der Reihenfolge:

Sobald die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen abgelaufen ist, laden Sie als Wahlvorstand die Listenführer ein, um die Reihenfolge der Listen auf dem Stimmzettel durch Losentscheid festzulegen. 

5

Bekanntmachung der Vorschlagslisten

Die gültigen Wahlvorschläge müssen Sie dann spätestens eine Woche vor dem eigentlichen Wahltag öffentlich bekannt machen. So können sich die Arbeitnehmer frühzeitig einen Überblick über die Kandidaten verschaffen und sich bis zum Wahltag eine Meinung für die eigene Stimmabgabe bilden.

Downloads

Die Stimmabgabe bei der Betriebsratswahl...

weiterlesen

Die Wählerliste bei der Betriebsratswahl...

weiterlesen

Das große Finale: Der Wahltag ...

weiterlesen