Ob Initiator der Betriebsratsgründung, Wahlvorstand oder Kandidat für den Betriebsrat: Das Gesetz schützt Sie vor Kündigung

Keine Angst vor Entlassung: Auch wenn Ihr Arbeitgeber im Clinch liegt mit dem Betriebsrat, um Ihren Job müssen Sie sich keine Sorgen machen – egal, ob Sie sich als Kandidat aufstellen lassen, im Wahlvorstand tätig sind oder eine Betriebsratsgründung erst anstoßen wollen. Denn rund um die Betriebsratswahl gibt es einen besonderen Kündigungsschutz, der im Kündigungsschutzgesetz geregelt ist (§ 15 KSchG).

Für wen gilt der besondere Kündigungsschutz?

Die Angst um den Arbeitsplatz soll die Wahl eines Betriebsrats im Unternehmen nicht verhindern. Darum hat der Gesetzgeber eine ordentliche Kündigung für Arbeitnehmer, die sich im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl engagieren, für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen. Und zwar für

  • Arbeitnehmer, die die Initiative zur Gründung eines Betriebsrats ergreifen und hierfür Vorbereitungshandlungen vornehmen
  • Arbeitnehmer, die zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands (Wahlversammlung) einladen
  • Mitglieder des Wahlvorstands
  • Wahlbewerber (Kandidaten) und
  • Betriebsratsmitglieder

Der Kündigungsschutz bei der Betriebsratswahl im Überblick

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Hinweis:

Arbeitnehmer, die die Wahl eines Betriebsrats anstoßen (indem sie zu einer Wahlversammlung einladen), sich dann als Kandidaten aufstellen lassen und in den Betriebsrat gewählt werden, genießen den besonderen Kündigungsschutz durchgängig: vom Zeitpunkt, an dem sie die Einladung zur Wahlversammlung aushängen, bis ein Jahr nach Ende ihrer Amtszeit als Betriebsratsmitglied.

Der besondere Kündigungsschutz für Initiatoren der Betriebsratsgründung

Wer einen Betriebsrat gründen möchte und deshalb Vorbereitungshandlungen unternimmt und/oder zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands (bzw. Wahlversammlung) einlädt, kann ordentlich nicht gekündigt werden (§ 15 Abs. 3a und b KSchG).

  • Wie lange gilt dieser besondere Kündigungsschutz?
    Bei Wahlvorbereitungshandlungen gilt der besondere Kündigungsschutz vom Zeitpunkt der Abgabe einer öffentlich beglaubigten Erklärung mit dem Inhalt, dass die Absicht besteht, einen Betriebsrat zu gründen. Er besteht bis zum Zeitpunkt der Einladung zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands (bzw. Wahlversammlung), maximal aber drei Monate.

    Sobald die Einladung zu einer Betriebsversammlung (bzw. Wahlversammlung) aushängt bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses kann ein Arbeitnehmer, der zur Wahl aufruft, ordentlich nicht gekündigt werden. Wird trotz Wahlversammlung kein Betriebsrat gewählt, besteht der Kündigungsschutz vom Zeitpunkt der Einladung an für drei Monate.

     
  • Was ist mit einer außerordentlichen Kündigung?
    Eine außerordentliche Kündigung (also eine Kündigung wegen eines besonders schwerwiegenden Grundes) ist während dieses Zeitraums weiterhin möglich.
     
  • Was ist zu beachten?
    Der besondere Kündigungsschutz gilt nur für die ersten sechs Einladenden. Laden mehr als sechs Arbeitnehmer zur Wahlversammlung ein (was nicht notwendig ist, da bereits drei genügen), so fallen nur die ersten sechs unter den Kündigungsschutz. Diese werden durch schlichtes Abzählen ermittelt (in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Einladungsschreiben). Laden weniger als drei Arbeitnehmer zu einer Wahlversammlung ein, so liegt nach den gesetzlichen Voraussetzungen keine wirksame Einladung vor. Denn es müssen mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer zur Wahlversammlung einladen. Somit besteht in diesem Fall für keinen der Einladenden ein besonderer Kündigungsschutz.
     
  • Gibt es einen nachwirkenden Kündigungsschutz?
    Nein. Einen nachwirkenden Kündigungsschutz, wie etwa bei Mitgliedern des Wahlvorstands oder des Betriebsrats, gibt es nicht.

Der Kündigungsschutz der Initiatoren im Überblick

  • Beginn: Abgabe einer öffentlich beglaubigten Erklärung bzw. Einladung zur Betriebsversammlung
  • Ende: Einladung zur Betriebsversammlung bzw. Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, sofern keine Wahl stattgefunden hat, mit Ablauf von drei Monaten seit der Einladung
  • Inhalt: Schutz vor ordentlicher Kündigung
  • Besonderheiten: Gilt nur für die drei zuerst Genannten auf der Einladung

Hinweis:

Der besondere Kündigungsschutz gilt in gleicher Weise, wenn ein Antrag beim Arbeitsgericht auf Bestellung eines Wahlvorstands gestellt wurde.

Der besondere Kündigungsschutz für Mitglieder des Wahlvorstands

Auch Arbeitnehmer, die Mitglied im Wahlvorstand sind, können nicht ordentlich gekündigt werden (§ 15 Abs. 3 KSchG).

  • Wie lange gilt dieser besondere Kündigungsschutz?
    Mitglieder im Wahlvorstand sind ab dem Zeitpunkt der Bestellung des Wahlvorstands bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses vor ordentlichen Kündigungen geschützt.
     
  • Was ist mit einer außerordentlichen Kündigung?
    Außerordentliche Kündigungen (also Kündigungen wegen eines besonders schwerwiegenden Grundes) sind während dieses Zeitraums nur dann möglich, wenn der Betriebsrats nach § 103 BetrVG zustimmt (oder diese Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzt wird).
     
  • Gibt es einen nachwirkenden Kündigungsschutz?
    Ja! Ab der Bekanntgabe des Wahlergebnisses genießen die Mitglieder im Wahlvorstand für sechs Monate einen sog. nachwirkenden Kündigungsschutz. Auch in diesem Zeitraum sind ordentliche Kündigungen ausgeschlossen. Für eine außerordentliche Kündigung in diesem Zeitraum bedarf es allerdings nicht der Zustimmung, sondern lediglich der Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG).
     
  • Was ist, wenn ein Mitglied des Wahlvorstands von seinem Amt zurücktritt?
    In diesem Fall beginnt der nachwirkende Kündigungsschutz zum Zeitpunkt des Rücktritts.

Wichtiger Hinweis:

Ersatzmitglieder des Wahlvorstands können sich erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie für ein ausgeschiedenes oder verhindertes Mitglied in den Wahlvorstand nachgerückt sind, auf den besonderen Kündigungsschutz berufen.

Der Kündigungsschutz der Wahlvorstandsmitglieder im Überblick

  • Beginn: Bestellung des Wahlvorstands
  • Ende: Bekanntgabe des Wahlergebnisses
  • Inhalt: Schutz vor ordentlicher Kündigung. Die außerordentliche Kündigung bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
  • Nachwirkung: Bis sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist keine ordentliche Kündigung möglich.
  • Besonderheiten: Der besondere Kündigungsschutz entfällt, wenn der Wahlvorstand durch das Arbeitsgericht ersetzt wurde.

Der besondere Kündigungsschutz für Wahlbewerber (Kandidaten)

Wenn Sie als Kandidat für ein Betriebsratsamt (als sog. Wahlbewerber) aufgestellt sind, können Sie nicht ordentlich gekündigt werden (§ 15 Abs. 3 KSchG). Als Wahlbewerber zählt dabei, wer in eine Vorschlagsliste aufgenommen wurde und die erforderliche Mindestanzahl von Stützunterschriften bzw. die Stützung von einer Gewerkschaft vorweisen kann.

  • Wie lange gilt der besondere Kündigungsschutz?
    Als Betriebsratskandidat sind Sie bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses vor einer ordentlichen Kündigung geschützt. Wenn Sie gewählt werden, greift danach automatisch der besondere Kündigungsschutz für Betriebsräte.
     
  • Was ist mit einer außerordentlichen Kündigung?
    Der Schutz für Wahlbewerber bezieht sich nur auf ordentliche Kündigungen. Außerordentliche Kündigungen (also Kündigungen wegen eines besonders schwerwiegenden Grundes) sind während dieses Zeitraums möglich, allerdings muss der Betriebsrats nach § 103 BetrVG der Kündigung zustimmen (oder diese Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzt werden).
     
  • Gibt es einen nachwirkenden Kündigungsschutz?
    Ja! Ab der Bekanntgabe des Wahlergebnisses stehen Sie als Betriebsratskandidat für sechs Monate unter dem nachwirkenden Kündigungsschutz. Auch in diesem Zeitraum sind ordentliche Kündigungen ausgeschlossen. Für eine außerordentliche Kündigung bedarf es in diesem Zeitraum allerdings nicht der Zustimmung, sondern lediglich der Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG). Verliert ein Wahlbewerber die benötigte Anzahl von Stützunterschriften (z. B. durch eine Korrektur der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand), so beginnt der nachwirkende Kündigungsschutz bereits zu diesem Zeitpunkt.

Der Schutz der Wahlbewerber im Überblick

  • Beginn: Aufstellung des Wahlvorschlags, das heißt, letzte notwendige Stützunterschrift
  • Ende: Bekanntgabe des Wahlergebnisses
  • Inhalt: Schutz vor ordentlicher Kündigung und erschwerte außerordentliche Kündigung
  • Nachwirkung: Wenn der Kandidat nicht gewählt wird, ist bis sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses keine ordentliche Kündigung möglich.

Der besondere Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder

Wie geht es nach der Wahl weiter? Wenn Sie als Kandidat in den Betriebsrat gewählt werden, stehen Sie automatisch unter dem besonderen Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder. Eine ordentliche Kündigung ist damit unzulässig (§ 15 Abs. 1 KSchG).

  • Wie lange gilt der besondere Kündigungsschutz?
    Der besondere Kündigungsschutz gilt während der gesamten Amtszeit als Betriebsratsmitglied.
     
  • Was ist mit einer außerordentlichen Kündigung?
    Eine außerordentliche Kündigung (also die Kündigung wegen eines besonders schwerwiegenden Grundes) ist nur möglich, wenn der Betriebsrat dieser ausdrücklich zustimmt (oder diese Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzt wird) (§ 103 BetrVG).
     
  • Gibt es einen nachwirkenden Kündigungsschutz?
    Ja. Nach Ende der Amtszeit genießen die ehemaligen Betriebsratsmitglieder ein Jahr lang einen nachwirkenden Kündigungsschutz. In diesem Zeitraum ist die ordentliche Kündigung weiterhin ausgeschlossen. Für eine außerordentliche Kündigung bedarf es jedoch nicht mehr der ausdrücklichen Zustimmung des evtl. noch bestehenden Betriebsratsgremiums, gegebenenfalls jedoch einer Anhörung nach § 102 BetrVG.
     
  • Was ist mit Ersatzmitgliedern?
    Ersatzmitglieder, die dauerhaft in den Betriebsrat nachgerückt sind, genießen ab diesem Zeitpunkt den vollen Kündigungsschutz. Ersatzmitglieder, die nur zeitweilig ein ordentliches Betriebsratsmitglied vertreten, stehen während des Vertretungszeitraums unter dem vollen Kündigungsschutz und nach dem Ende der Vertretung unter dem nachwirkenden Kündigungsschutz.

Der Schutz der Betriebsratsmitglieder im Überblick

  • Beginn: Beginn der Amtszeit
  • Ende: Ende der Amtszeit
  • Inhalt: Schutz vor ordentlicher Kündigung und erschwerte außerordentliche Kündigung
  • Nachwirkung: Bis ein Jahr nach Ablauf der Amtszeit keine ordentliche Kündigung möglich.

Fazit

Arbeitnehmer, die sich für die Kollegen im Betriebsrat engagieren, sind vor Kündigungen besonders gut geschützt. Schon vor Beginn der Amtszeit stehen sie als Wahlbewerber unter einem gesetzlich geregelten besonderen Kündigungsschutz. Auch die Initiatoren der Wahl und die Mitglieder des Wahlvorstands sind gut geschützt und brauchen keine Angst haben, wegen ihres Einsatzes für die Interessenvertretung im Betrieb gekündigt zu werden.

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