So sorgen Sie als Wahlvorstand für eine rechtssichere und fehlerfreie Betriebsratswahl

Wahlwissen für den Wahlvorstand vom Wahlausschreiben bis zur konstituierenden Sitzung

Als Wahlvorstand sind Sie dafür zuständig, die Betriebsratswahl vorzubereiten und durchzuführen. Wie gehen Sie dabei in der Praxis vor? Welche wichtigen Fristen und Formvorschriften müssen Sie einhalten? Und welche Fehler sollten Sie unbedingt vermeiden? Wir haben wichtige Grundlagen, Praxistipps und passende Seminare für eine rechtssichere Wahl für Sie als Wahlvorstand parat. Stöbern Sie auf dieser Seite und machen Sie sich fit für Ihre nächste Betriebsratswahl!

Jetzt prüfen:   Welches Wahlverfahren ist das richtige für Ihren Betrieb?

Wie viele Mitarbeiter hat Ihr Betrieb?

Das Wahlverfahren hängt von der Anzahl der wahlberechtigten Mitarbeiter ab.
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden (§ 7 BetrVG). 

Öffnen Sie das Feld nach unten und wählen Sie das richtige Wahlverfahren für Ihre Betriebsratswahl!

Sie wählen Ihren Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren.

Wie das geht, erfahren Sie hier.

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Sie können sich entscheiden zwischen vereinfachtem Wahlverfahren und normalem Wahlverfahren.

Unsere Empfehlung:

Normales Wahlverfahren!

  • Mehr Rechtssicherheit! 
  • Mehr Zeit für die Durchführung! 

    Mehr zum normalen Wahlverfahren finden Sie hier.

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Inhouse- Seminare für den Wahlvorstand Mit dem richtigen Wissen und erfahrenen Experten zum Erfolg!

Ihre Betriebsratswahl steht an oder Sie wollen einen Betriebsrat gründen und Sie suchen die passende Schulung als Wahlvorstand? Dann sind Sie bei uns richtig: Unsere Inhouse-Schulungen zu den Betriebsratswahlen sind von unseren Wahl-Experten konzipiert und werden von erfahrenen Fachanwälten und Arbeitsrichtern durchgeführt. Hier bleibt keine Frage offen. Wir beraten Sie zu dem passenden Seminar, damit Ihre Betriebsratswahl reibungslos über die Bühne geht! 
Inhouse Seminare zur Betriebsratswahl

Inhouse-Seminare zur Betriebsratswahl – Individueller geht es nicht!

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Holen Sie sich Sicherheit für Ihre Betriebsratswahl! Die Wahlordnung ist für Laien teils schwer verständlich. Fehler bei der Durchführung der Wahl können aber dazu führen, dass sie im Nachhinein für ungültig erklärt wird. Mit dem theoretischen Hintergrundwissen und den vielen Arbeitshilfen, Formularen und Checklisten aus dem Seminar können Sie Ihre BR-Wahl Schritt für Schritt korrekt durchführen.
Knut-Olav Banke, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Holen Sie sich Sicherheit für Ihre Betriebsratswahl! Die Wahlordnung ist für Laien teils schwer verständlich. Fehler bei der Durchführung der Wahl können aber dazu führen, dass sie im Nachhinein für ungültig erklärt wird. Mit dem theoretischen Hintergrundwissen und den vielen Arbeitshilfen, Formularen und Checklisten aus dem Seminar können Sie Ihre BR-Wahl Schritt für Schritt korrekt durchführen.
Knut-Olav Banke, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Video - Anleitung: In fünf Schritten zur Betriebsratswahl

Von der Bestellung des Wahlvorstands bis zum Wahltag und zur konstituierenden Sitzung: In fünf Videos erklären wir Ihnen, wie eine Betriebsratswahl abläuft, welche Regeln und Vorschriften es gibt und welche Fristen Sie bei der BR-Wahl einhalten müssen.

Häufige Fragen zu den Aufgaben und Rechten des Wahlvorstandes

Sie als Wahlvorstand haben die Aufgabe, unparteiisch durch die Betriebsratswahl zu führen. Dabei ergeben sich jede Menge Fragen. Unsere Experten haben einige wichtige Fragen zu Ihrer Rolle als Wahlvorstand ausgewählt und beantwortet.

Die Betriebsratswahl erfolgt grundsätzlich als Listenwahl (=Verhältniswahl). Eine Personenwahl (=Mehrheitswahl) findet nur dann statt, wenn im vereinfachten Wahlverfahren gewählt wird (dann immer Personenwahl) oder wenn im normalen Wahlverfahren nur eine Liste eingereicht wird. Findet die Wahl im normalen Wahlverfahren statt und werden beim Wahlvorstand zwei oder mehr gültige Vorschlagslisten eingereicht, so muss eine Listenwahl stattfinden. Der Wahlvorstand kann nicht beschließen, eine Personenwahl durchzuführen.

Eine Schulung ist immer dann erforderlich, wenn der Wahlvorstand (als Gremium) nicht über das Wissen verfügt, das er benötigt, um seine in naher Zukunft anstehenden Aufgaben zu erfüllen. Dabei sollten Sie Folgendes berücksichtigten: Wie der Betriebsrat entscheidet auch der Wahlvorstand durch Abstimmung im Gremium. Damit sich jedes Mitglied bei der Abstimmung seine eigene Meinung bilden kann, muss es wissen, wie eine Betriebsratswahl ordnungsgemäß durchgeführt wird und worauf es bei den jeweils anstehenden Entscheidungen ankommt. Verfügt es über dieses Wissen nicht, so ist eine Schulung erforderlich (§§ 20 Abs. 3, 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG).

Daher ist es grundsätzlich ratsam, dass möglichst jedes Mitglied im Wahlvorstand ein Seminar zur Betriebsratswahl besucht.

Angenommen, der Arbeitgeber hält eine Schulung des Wahlvorstands zur Betriebsratswahl für überflüssig. Mit welchen Argumenten können Sie ihn vom Gegenteil überzeugen?

  1. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die Kosten der Wahl  tragen (§ 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Darunter fallen auch die Kosten einer „notwendigen und angemessenen“ Schulung der Mitglieder des Wahlvorstands. Was bedeutet das konkret? Eine Schulung ist dann „notwendig und angemessen“, wenn das Mitglied über bestimmtes Wissen noch nicht verfügt, das es benötigt, um seine in naher Zukunft anstehenden Aufgaben zu erfüllen. Bei Mitgliedern des Wahlvorstands, die in Kürze eine ordnungsgemäße Betriebsratswahl durchführen, ist dies meist der Fall.
  2. Bei der Durchführung einer Betriebsratswahl müssen sehr viele Vorschriften und Fristen beachtet werden. Kommt es hierbei zu Fehlern, so kann dies zur Unwirksamkeit der ganzen Wahl führen. In diesem Fall müsste die Wahl wiederholt werden, was wiederum mit hohen Kosten für den Arbeitgeber verbunden wäre. Eine Schulung, die solche Fehler vermeiden hilft, ist meist kostengünstiger.
  3. Sich die notwendigen Kenntnisse im Eigenstudium anzueignen bzw. vom bereits „wissenden“ Kollegen vermitteln zu lassen, nimmt meist mehr Arbeitszeit in Anspruch als der Besuch eines Seminars. Zudem birgt es die Gefahr, dass etwas falsch verstanden bzw. falsch weitergegeben wird. Stammt das Wissen des „lehrenden“ Kollegen von der letzten Betriebsratswahl, so kommt erschwerend hinzu, dass von den Gerichten zwischenzeitlich etliches entschieden wurde, worüber der Kollege nicht informiert sein dürfte.
  4. Bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl ist die Zeit meist knapp bemessen. Vieles muss der Wahlvorstand zügig entscheiden. Er muss oft schneller agieren oder reagieren als ein Betriebsrat. Gerade auch deswegen ist ein fundiertes Wissen für den Wahlvorstand unerlässlich.

Bei der Betriebsratswahl haben die sog. leitenden Angestellten weder das aktive noch das passive Wahlrecht. Mit anderen Worten: Leitende Angestellte können weder gewählt werden noch selbst wählen. Sie werden durch ein eigenes Gremium, den Sprecherausschuss vertreten (vgl. Sprecherausschussgesetz). Ganz wichtig auch in diesem Zusammenhang: Leitende Angestellte werden bei den Schwellenwerten nach § 9 (Zahl der Betriebsratsmitglieder) und § 38 BetrVG (Anzahl der freizustellenden Betriebsräte) nicht mitgezählt. 

Hat der Wahlvorstand die Anzahl der zu wählenden BR-Mitglieder falsch angegeben, so ist das schon für sich ein Anfechtungsgrund. Oft entstehen daraus auch noch die Folgefehler, dass die Geschlechterquote und die Stimmzettel fehlerhaft sind. Insbesondere in Betrieben, in denen Leiharbeiter zum Einsatz kommen, ist die korrekte Berechnung der BR-Größe schwierig. Nur mit dem Gesetz kommt der Wahlvorstand hier nicht weiter, er muss auch die neueste Rechtsprechung des BAG gut kennen.

Tipp: Informieren Sie sich über die neueste Rechtsprechung. Und noch einfacher für den Wahlvorstand: Lassen Sie sich die – teilweise sehr komplizierten – Entscheidungen des BAG von einem erfahrenen Referenten in verständlichen Worten auf einem ifb-Seminar erklären.

Angenommen, in dem Betrieb, in dem Sie Wahlvorstand sind, sind 250 Arbeitnehmer beschäftigt. Es muss daher ein neunköpfiger Betriebsrat gewählt werden (§ 9 BetrVG). So steht es richtigerweise auch im Wahlausschreiben. Bis zum Ende der zweiwöchigen Einreichungsfrist geht allerdings nur eine Vorschlagsliste mit acht Bewerbern darauf ein. Was müssen Sie als Wahlvorstand in diesem Fall tun? 

Zunächst gilt: Die eingereichte Vorschlagsliste ist nicht unwirksam. Zwar soll jede Vorschlagsliste mindestens doppelt so viele Bewerber aufweisen wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind (§ 6 Abs. 2 WO). Da es sich hier jedoch nicht um eine „Muss-Vorschrift“, sondern um eine (echte) „Soll-Vorschrift“ handelt, wird die Vorschlagsliste nicht ungültig, wenn sie nicht beachtet wird.

In dem oben erwähnten Beispielsfall muss der Wahlvorstand eine Nachfrist von einer Woche setzen (entsprechend § 9 Abs. 1 WO) und damit den Eingang weiterer Vorschlagslisten ermöglichen. Denn der Betriebsrat soll möglichst in der Größe gewählt werden, wie es das Betriebsverfassungsgesetz vorgibt. Erst wenn auch während der einwöchigen Nachfrist kein weiterer (gültiger) Wahlvorschlag mehr eingeht, wird die Betriebsratsgröße auf die nächstniedrigere Staffel des § 9 BetrVG – in unserem Beispiel also auf sieben Betriebsratsmitglieder – reduziert. Hierauf müssen Sie als Wahlvorstand in der Bekanntmachung der Nachfristsetzung hinweisen.

Anders liegt übrigens der Fall, wenn auf den eingereichten Vorschlagslisten nicht genügend Bewerber des Geschlechts in der Minderheit stehen (s. § 15 Abs. 2 BetrVG, § 5 WO). Hier müssen Sie als Wahlvorstand keine Nachfrist setzen.

Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt (§ 14 Abs. 1 BetrVG). Demzufolge müssen Sie als Wahlvorstand dafür sorgen, dass jeder Wähler seine Stimme bzw. Stimmen unbeobachtet abgeben kann. Hierfür sollten Sie Wahlkabinen einrichten. Dies können Sie auch mit einfachen Mitteln bewerkstelligen. Falls Sie keine Trennwände oder Sichtschutzwände zur Verfügung haben, können Sie sich beispielsweise mit großen Pappkartons oder dergleichen behelfen. Es muss lediglich sichergestellt sein, dass der Wähler unbeobachtet wählen kann.