Die Rechte und Aufgaben des Betriebsrats

Betriebsräte blockieren doch nur und machen dem Arbeitgeber das Leben unnötig schwer“ – das ist leider eine oft gehörte Meinung. Trifft das wirklich zu? Nein! Unfaire Arbeitsbedingungen, willkürliches Personalmanagement oder bedrohte Arbeitsplätze: Ein Betriebsrat kann in solchen Fällen viel erreichen. Doch auch in stabilen Zeiten ist die Betriebsratsgründung eine sinnvolle Sache. In diesem Artikel geben wir Ihnen einen Überblick über die Aufgaben und Rechte eines Betriebsrats.

Was ist eigentlich ein Betriebsrat?

Der Betriebsrat dient als Repräsentant der Belegschaft und setzt sich für die Interessen der Arbeitnehmer ein. Wie und auf welche Art und Weise das abläuft, ist im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt.

Das Amt des Betriebsrats wird nicht vergütet – es handelt sich um ein Ehrenamt. Jedes Betriebsratsmitglied hat aber das Recht, für seine Betriebsratsarbeit freigestellt zu werden. Dies gilt auch für Fort- und Weiterbildungen. Denn um das notwendige Wissen für ihr Mandat zu erlangen, dürfen die Betriebsratsmitglieder Seminare besuchen. Nur mit dem entsprechenden Wissen kann ein Betriebsrat nämlich seinen Aufgaben als Mitarbeitervertreter nachkommen. Ab einer bestimmten Betriebsgröße werden einzelne Betriebsratsmitglieder sogar ganz von ihrer sonstigen beruflichen Tätigkeit freigestellt.

Das Betriebsverfassungsrecht verbietet es dem Arbeitgeber, Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit zu benachteiligen. Daher genießen Betriebsräte einen besonderen Kündigungsschutz, welcher im Kündigungsschutzgesetz verankert ist.

Ein engagiertes Betriebsratsgremium kann die Situation seiner Kollegen wesentlich verbessern. Die Mitbestimmung des Betriebsrats reicht von der Gestaltung von Arbeitsplätzen und -zeiten über Einstellung und Kündigung bis hin zur Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer im Betrieb.

Was macht ein Betriebsrat genau?

Für den einzelnen Angestellten ist es oft schwierig, seine Wünsche und Bedürfnisse beim Arbeitgeber vorzutragen und durchzusetzen. Oberstes Ziel des Betriebsrats ist es daher immer, die Interessen der Kollegen gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten.

Da es zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitern oft Interessensgegensätze gibt, hat der Betriebsrat die Aufgabe zu vermitteln und auszugleichen. Damit er sein Amt ordnungsgemäß ausüben kann, gibt es zahlreiche Beteiligungsrechte. 

Hier kann der Betriebsrat mitwirken:

  • Soziale Angelegenheiten
  • Personelle Angelegenheiten
  • Wirtschaftliche Angelegenheiten
  • Arbeits- und Umweltschutz
  • Arbeitsplatzgestaltung
  • Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung

Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats im Überblick:

  • Das Informationsrecht durch den Arbeitgeber
    Beispiel: Bei Kündigungen, § 99 Abs. 1 BetrVG
     
  • Das Recht des Betriebsrats auf Anhörung durch den Arbeitgeber:
    Beispiel: Bei Kündigungen, § 102 Abs. 1 BetrVG
     
  • Das gemeinsame Beratungsrecht von Betriebsrat und Arbeitgeber
    Beispiel: Bei Betriebsänderungen, § 111 BetrVG
     
  • Das Zustimmungsrecht durch den Betriebsrat 
    Beispiel: Bei Einstellungen und Versetzungen, § 99 BetrVG

Beteiligungsrechte des Betriebsrats

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Mehr dazu lesen Sie auch in unserem Artikel „Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Betriebsrats: Ein Überblick für Betriebsmitglieder und -kandidaten“.

Die echte Mitbestimmung

Die echte Mitbestimmung ist die stärkste Form der Mitwirkung durch den Betriebsrat. Diese kommt insbesondere bei der Beteiligung in sozialen und personellen Angelegenheiten zum Tragen. Hier kann der Arbeitgeber nur dann Entscheidungen treffen, wenn der Betriebsrat zustimmt. Zudem kann der Betriebsrat hier eine Entscheidung über die Einigungsstelle erzwingen.

Beispiele für die echte Mitbestimmung:

  • § 87 BetrVG: z. B. Lage der Arbeitszeit, Urlaubsgrundsätze, Einführung von neuer EDV, betriebliche Lohngestaltung
  • § 94 Abs. 1 BetrVG: Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze
  • § 95 Abs. 1 BetrVG: Auswahlrichtlinien
  • § 98 BetrVG: Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen
  • § 112 BetrVG: Sozialplan bei Betriebsänderungen

Die Pflichten des Betriebsrats

Neben seinen Rechten und Aufgaben hat der Betriebsrat auch Pflichten, an die er – zum Teil sogar gesetzlich – gebunden ist. Dazu gehört auch die Pflicht zur Fortbildung, um die Interessen der Arbeitnehmer professionell vertreten zu können.

Viele der Pflichten ergeben sich schon aus der Tätigkeit als Betriebsrat. So ist es die Pflicht eines Betriebsrats, vertrauensvoll mit dem Arbeitgeber zusammenzuarbeiten – zum Wohle der Belegschaft und des Betriebs. Darüber hinaus ist der Betriebsrat verpflichtet, an Betriebsratssitzungen und Monatsgesprächen mit dem Arbeitgeber teilzunehmen. 

Aufgrund seiner verantwortungsvollen Aufgabe unterliegt der Betriebsrat außerdem einer gesetzlich geltenden Verschwiegenheitspflicht. Informationen zu Personalangelegenheiten, Betriebsgeheimnissen, Erkenntnisse aus dem Wirtschaftsausschuss u. v. m. fallen unter die Verschwiegenheitspflicht des Betriebsrats. 

Fazit:

Ein engagierter Betriebsrat kann viel erreichen – egal, ob in stabilen Zeiten oder in Krisensituationen. Es lohnt sich also immer, über die Gründung eines Betriebsrats nachzudenken.

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