In drei Schritten zum Betriebsrat

Sie sind von den vielen Vorteilen eines Betriebsrats überzeugt und möchten sich für die Gründung eines Betriebsratsgremiums einsetzen. Wie gehen Sie dabei vor? Welche Voraussetzungen gibt es und wie machen Sie den ersten Schritt, um einen Betriebsrat neu zu gründen? In diesem Artikel erfahren Sie alles, was Sie zur Neugründung wissen müssen.

Was sind die Voraussetzungen für eine Betriebsratswahl in Ihrem Betrieb?

Es braucht nicht viel, damit in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat gewählt werden kann: Es müssen dort lediglich mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sein, von denen drei wählbar sind (§ 1 Abs. 1 BetrVG). 

Doch was heißt das genau?

  • Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer eines Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ausgenommen sind dabei leitende Angestellte und Gesellschafter. Wahlberechtigt sind auch geringfügig Beschäftigte, Aushilfen und Teilzeitkräfte sowie Leiharbeitnehmer, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
  • Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb mindestens sechs Monate angehören.

Das heißt: Wenn es in Ihrem Betrieb fünf Arbeitnehmer über 16 gibt, die keine leitenden Angestellten sind und von denen drei schon seit sechs Monaten dort arbeiten, können Sie einen Betriebsrat gründen.

Der richtige Zeitpunkt: Wann können Sie einen Betriebsrat gründen?

Die regulären Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre immer in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt (§ 13 BetrVG). Die letzten Betriebsratswahlen wurden 2018 durchgeführt, der nächste Wahltermin steht also wieder 2022 an (dann wieder 2026, 2030 usw.).

Achtung:

Darf man also auch nur alle vier Jahre einen Betriebsrat gründen? 
Nein! Wenn es in Ihrem Betrieb noch keinen Betriebsrat gibt, können Sie jederzeit einen Betriebsrat gründen. 

Da der vierjährige Wahlrhythmus grundsätzlich für alle Betriebe in Deutschland gleich ist, gibt es Regeln, wie Sie wieder in diesen regelmäßigen Wahlturnus einscheren, wenn Sie außer der Reihe gewählt haben. 

  • Verkürzte Amtszeit: Im Regelfall wird die Amtszeit eines neu gegründeten Betriebsrats verkürzt sein, also weniger als vier Jahre betragen. Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt nämlich vor, dass ein außer der Reihe gewählter Betriebsrat bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl neu zu wählen ist (§ 13 Abs.3 Satz 1 BetrVG).
  • Verlängerte Amtszeit: Es gibt dabei  jedoch eine Ausnahme, damit es nicht zu übermäßig kurzen Amtszeiten kommt: Betriebsräte, die zu Beginn des Zeitraums der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen noch nicht ein Jahr im Amt waren, bleiben bis zur übernächsten regelmäßigen Betriebsratswahl im Amt (§ 13 Abs.3 Satz 2 BetrVG). Die Amtszeit solcher Betriebsräte dauert dementsprechend länger als vier Jahre.

Das heißt: Egal, wann Sie Ihren Betriebsrat gegründet haben – spätestens bei der übernächsten BR-Wahl wählen Sie wieder innerhalb des regulären Wahlzeitraums. 

Verbündete suchen: Wer ergreift die Initiative? Wer führt die Wahl durch?

Damit sich in Ihrem Betrieb etwas bewegt, brauchen Sie Menschen, die etwas verändern wollen. Die Initiative einen Betriebsrat zu gründen kann am einfachsten von einem Gesamt- oder Konzernbetriebsrat ergriffen werden – sofern ein solcher im Unternehmen bzw. Konzern bereits besteht. Falls nicht, muss der Anfang von den Mitarbeitern oder von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft gemacht werden. 

Um den Stein ins Rollen zu bringen, reicht es, wenn sich drei Arbeitnehmer zusammenschließen.  Diese drei „Initiatoren“ laden alle Mitarbeiter zu einer Versammlung zum Thema „Gründung eines Betriebsrats“ ein. Sollte sich auf dieser ersten Versammlung herausstellen, dass sich die Belegschaft tatsächlich einen Betriebsrat wünscht, wird anschließend ein Wahlvorstand gewählt. Dieser kümmert sich ganz offiziell um die Abwicklung der eigentlichen Betriebsratswahl. Es müssen sich wieder mindestens drei Arbeitnehmer freiwillig melden, die bereit sind, Mitglied im Wahlvorstand zu werden. Wer sich vorstellen kann, diese Verantwortung zu übernehmen, muss sich dann noch von den übrigen Kollegen offiziell in den Wahlvorstand wählen lassen – hierfür gibt es keine speziellen Vorschriften, die Wahl kann z. B. durch einfaches Handheben erfolgen.

Noch einmal zusammengefasst: In drei Schritten zum eigenen Betriebsrat

Bis zum Ziel eines ordentlich gewählten Betriebsrats gibt es also drei große Etappen:

1.   Jemand muss die Initiative ergreifen

Dies müssen mindestens drei Arbeitnehmer aus dem Betrieb übernehmen. Diese drei Initiatoren zur Betriebsratswahl laden alle Arbeitnehmer zu einer Betriebsversammlung ein, um über ihr Vorhaben zu informieren und um dort die Mitglieder des Wahlvorstands zu wählen.

2.   Jemand muss die Wahl organisieren

Dies ist die Aufgabe des Wahlvorstands, der normalerweise ebenfalls aus drei Personen besteht. Die Mitglieder des Wahlvorstands haben eine ganze Reihe von Aufgaben zur Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl. Der Gesetzgeber hat alles genau geregelt und zahlreiche Formvorschriften festgelegt, damit im Verfahren der Betriebsratswahl alles mit rechten Dingen zugeht. Um keine Fehler zu machen, die die Wahl womöglich anfechtbar machen könnten, sollte der Wahlvorstand gleich zu Beginn seiner Tätigkeit durch eine entsprechende Fortbildung für das nötige Know-how und nützliche Hilfsmittel sorgen. Ein rechtzeitiger Seminarbesuch kann viel Zeit und Kosten sparen.

3.   Jemand muss sich bereit erklären, das Betriebsratsamt zu übernehmen

Wie viele Kandidaten Sie hierfür brauchen, hängt von der Größe des Betriebs ab (§ 9 BetrVG).

Die wichtigsten Fragen zur Betriebsratsgründung im Überblick

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Was geschieht, wenn der Chef mit der BR-Gründung nicht einverstanden ist?

Manche Arbeitgeber sehen es nicht gerne, wenn sich seine Mitarbeiter für den Betriebsrat engagieren. Deswegen gibt es auch einen Sonderkündigungsschutz für die Initiatoren einer Betriebsratswahl (§ 15 Absatz 3a und b KSchG). Kommt die BR-Wahl nicht zustande, dann dauert der Schutz bis drei Monate nach Einladung oder Antragsstellung. Wer inzwischen schon Wahlvorstand oder auch Betriebsratskandidat geworden ist, wird ebenfalls besonders vor Kündigungen geschützt (§ 15 Abs. 3a KSchG).

Fazit:

Die Gründung eines Betriebsrates ist kein Hexenwerk und an nicht allzu viele 
Voraussetzungen geknüpft. Also trauen Sie sich – es lohnt sich! Ein Betriebsrat kann viel erreichen und stärkt Ihre Position als Arbeitnehmer.
Auf Ihrem Weg zum Betriebsrat unterstützen wir Sie gerne. Egal, welche Herausforderungen und Hindernisse dabei auftauchen: Mit unserem Service für Neugründungen sind wir von Anfang an für Sie da, bis Ihr Wahlvorstand sicher im Amt ist und das Ruder übernehmen kann

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