Wer bezahlt die Wahl eines Betriebsrats?

„Die Kosten der Betriebsratswahl trägt der Arbeitgeber“ – so steht es im Gesetz (§ 20 Abs. 3 BetrVG). Das klingt schon mal nicht schlecht. Doch was genau fällt im Einzelnen unter diese Kostentragungspflicht? Darf es da auch schon mal eine extravagante Wahlkabine sein? Und was passiert, wenn es zu einem Rechtsstreit um die BR-Wahl kommt? Mehr dazu und zu weiteren Fragen rund um die Kosten der Betriebsratswahl erfahren Sie in diesem Artikel.

Welche Kosten der Betriebsratswahl muss der Arbeitgeber erstatten?

Ganz allgemein gefasst, muss der Arbeitgeber alle im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl anfallenden notwendigen sachlichen Kosten und die persönlichen Kosten der Mitglieder des Wahlvorstands bezahlen. Dazu gehören z. B. Kosten für Sachmittel, Reisekosten, Schulungskosten und die Kosten für versäumte Arbeitszeit.

Erstattungsfähige Kosten im Zusammenhang mit der BR-Wahl:

  • Räumlichkeiten
  • Schreibmaterial und Papier
  • Aktenordner
  • Beschaffung von Wählerlisten, Stimmzetteln, Wahlumschlägen
  • Briefporto für die Briefwahl
  • Wahlurnen
  • (normale!) Wahlkabinen
  • Fahrtkosten für erforderliche Reisen des Wahlvorstandes (z. B. Fahrten mit dem eigenen PKW, um die für die Betriebsratswahl benötigten Materialien zu transportieren oder entfernt liegende Betriebsteile aufzusuchen)
  • Kosten für einschlägige Gesetzestexte, Kommentierungen und Wahlmappen
  • Software zur Durchführung der Wahl
  • Kosten für eine notwendige und angemessene Schulung der Mitglieder des Wahlvorstands (inklusive Reise- und Hotelkosten)
  • ggf. Kosten für die Unterrichtung ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb, die der deutschen Sprache nicht (ausreichend) mächtig sind

Was ist mit der Arbeitszeit des Wahlvorstands?

Der Wahlvorstand übt sein Amt grundsätzlich während der Arbeitszeit aus. Der Arbeitgeber muss die einzelnen Mitglieder für ihre Tätigkeiten zur Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl von ihrer üblichen Beschäftigung freistellen und den Lohn ganz normal weiterzahlen.

Und wenn der Wahlvorstand einen Rechtsanwalt beauftragen muss?

Auch Kosten für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl muss der Arbeitgeber übernehmen, nämlich:

  • die Kosten gerichtlicher Verfahren (z. B. Anfechtungsverfahren) zur Klärung von Streitfragen. Darunter zählen auch die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts.
  • Die außergerichtliche Vertretung oder Beratung des Wahlvorstands durch einen Rechtsanwalt.

Hinweis: In diesem Fall benötigen Sie allerdings eine vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber (entsprechend § 80 Absatz 3 BetrVG).

Welche Kosten muss der Arbeitgeber nicht übernehmen?

Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber muss alle Kosten tragen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratswahl erforderlich sind.

  • Sachmittel, die nicht unbedingt für die Betriebsratswahl benötigt werden, muss der Arbeitgeber also nicht bezahlen. Darunter fallen zum Beispiel Kosten für Wahlwerbung, die den Kandidaten im Rahmen ihres Wahlkampfs entstehen.
  • Kosten für Rechtsstreitigkeiten muss der Arbeitgeber nur dann tragen, wenn der Rechtsstreit nicht aus Mutwilligkeit geführt wird oder von vornherein aussichtslos ist.

Wichtige Hinweise:

Über alle Anschaffungen muss der Wahlvorstand als Gremium entscheiden und muss daher zuvor ordnungsgemäße Beschlüsse über die entsprechenden Ausgaben fassen. Solange die Kosten von einem bereits bestehenden Wahlvorstand verursacht werden, kann dieser die Kosten beim Arbeitgeber geltend machen. Problematischer ist es, wenn die Kosten zu einem Zeitpunkt entstehen, zu dem es noch keinen Wahlvorstand gibt.

Beispiel:
Im Betrieb soll zum ersten Mal ein Betriebsrat gewählt werden. Drei wahlberechtigte Arbeitnehmer laden zu einer Betriebsversammlung (Wahlversammlung) ein, um dort einen Wahlvorstand zu wählen. Zu diesem Zeitpunkt sollten sich die entstehenden Kosten möglichst in Grenzen halten. Denn erst der ordnungsgemäß bestellte Wahlvorstand hat wirklich gute Chancen auf eine Durchsetzung von nötigen Kosten ohne persönliches Risiko. Der Wahlvorstand kann auch im Nachhinein versuchen, die Kosten einzufordern, die im Zusammenhang mit seiner Bestellung angefallen sind.

Was tun, wenn der Arbeitgeber sich querstellt?

Wenn der Arbeitgeber sich weigert, die erforderlichen sachlichen bzw. persönlichen Kosten des Wahlvorstands und seiner Mitglieder zu zahlen, kann der Wahlvorstand beim Arbeitsgericht einen entsprechenden Antrag stellen und so in einem Gerichtsprozess die Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentragung durchsetzen.

Fazit:

Als Mitglied des Wahlvorstands brauchen Sie keine Angst haben, auf Ihren Kosten sitzenzubleiben. Wichtig ist aber, dass Sie sich im Gremium abstimmen und alle Ausgaben ordnungsgemäß beschließen.

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