Fehler bei der Betriebsratswahl und ihre Folgen

Eine Betriebsratswahl ohne Fehler? Das gelingt aufgrund der komplizierten Vorgaben nicht immer. Glücklicherweise hat aber nicht jeder Fehler rechtliche Konsequenzen. Im folgenden Artikel informieren wir Sie über häufige Wahlfehler und ihre Folgen.

Anfechtung und Nichtigkeit der Betriebsratswahl: Zwei mögliche Auswirkungen 

Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften des Wahlverfahrens können für den Betriebsrat unterschiedliche Folgen haben: 

  • Anfechtung der Wahl: Wird eine fehlerhafte Betriebsratswahl angefochten, kann dies Auswirkungen auf die Zusammensetzung des Gremiums haben und im Extremfall sogar eine Wahlwiederholung nach sich ziehen. 
  • Nichtigkeit der Wahl: Wenn die Nichtigkeit der Betriebsratswahl festgestellt wird, wird die Wahl rückwirkend behandelt wird, als wäre sie nicht geschehen. Die Feststellung der Nichtigkeit enthebt den Betriebsrat also sofort seines Amtes und macht alle Handlungen und Beschlüsse rückwirkend unwirksam. 

In der Praxis kommt die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl nur in Ausnahmefällen vor. Das liegt an den hohen Anforderungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Wahl für nichtig erklärt wird. Fehler, die zu einer Anfechtung der Betriebsratswahl führen können, kommen dagegen relativ häufig vor.

Wie kann eine Wahl angefochten werden?

Wenn der Gesetzgeber schon Regeln aufstellt, muss es natürlich auch einen Weg geben, die Einhaltung dieser Regeln zu überprüfen. Deshalb ist in § 19 BetrVG die Möglichkeit der Wahlanfechtung vor den Arbeitsgerichten vorgesehen. Allerdings soll das lange und aufwändige Verfahren der Betriebsratswahl nicht wegen jeder Kleinigkeit auf den Kopf gestellt werden. Um eine Betriebsratswahl anfechten zu können, muss man deshalb einige Hürden überwinden:

  • Anfechtungsberechtigung: Nicht jede Einzelperson kann alleine die Wahl anfechten. Hierzu müssen sich mindestens drei Wahlberechtigte zusammentun. Auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber dürfen ein Anfechtungsverfahren starten.
  • Anfechtungsfrist: Wer die Betriebsratswahl anfechten möchte, muss dies innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses tun. Im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens soll die Unsicherheit über die Rechtmäßigkeit des Wahlverfahrens möglichst bald ein Ende haben.
  • Anfechtungsgrund: Eine Betriebsratswahl kann beim Arbeitsgericht nur dann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über

    •    das Wahlrecht,
    •    die Wählbarkeit oder
    •    das Wahlverfahren

    verstoßen worden ist und

    •    diese Fehler nicht berichtigt wurden, es sei denn, dass der Verstoß das Wahlergebnis nicht ändern oder beeinflussen konnte.

Beispiel:

Als Wahlvorstand haben Sie die Uhrzeiten für die Öffnung und Schließung der Wahllokale oder deren Raumnummern versehentlich falsch angegeben. Wenn Sie vor dem Wahltag der Betriebsratswahl eine Korrektur bekannt gegeben haben, besteht kein Grund für eine Wahlanfechtung.

Welche Folgen hat eine Anfechtung der Betriebsratswahl?

Eine erfolgreiche Wahlanfechtung kann unterschiedliche Folgen haben:

  • Ist der Fehler korrigierbar, ohne dass die Wahl wiederholt wird?
    In diesem Fall kann das Gericht entsprechende Feststellungen treffen und Vorgaben machen. 

Beispiel: 

Die Betriebsratswahl wird angefochten, weil Sie als Wahlvorstand die Minderheitenregelung (§ 15 Abs. 2 BetrVG) falsch ausgelegt haben und deshalb ein falscher Kandidat in den Betriebsrat gerutscht ist. In diesem Fall verliert nur die betroffene Person ihr Amt, nicht der gesamte Betriebsrat. Für das ausgeschiedene Mitglied rückt gemäß § 25 Abs. 1 BetrVG ein Ersatzmitglied nach. 

Richtet sich die Anfechtung lediglich gegen das Wahlergebnis?

In diesem Fall ist keine erneute Wahl notwendig, es muss lediglich nur das Wahlergebnis korrigiert werden. Der Betriebsrat bleibt in entsprechend geänderter Zusammensetzung im Amt. 

Beispiel: 

Ihnen ist ein Rechenfehler passiert und Sie haben deswegen die Betriebsratssitze falsch auf die Listen verteilt.

Wurde das Wahlergebnis durch Verstöße verändert oder beeinflusst, die im Nachhinein nicht mehr korrigiert werden können? 


In derartigen Fällen ist es sehr wahrscheinlich, dass das Gericht die Ungültigkeit der Betriebsratswahl feststellt. Die Folge: Mit dem rechtskräftigen Gerichtsbeschluss hört das fehlerhaft gebildete Betriebsratsgremium auf zu existieren. Handlungen, die der Betriebsrat in der Zwischenzeit vorgenommen hat, bleiben aber wirksam. Es muss ein neues Wahlverfahren durchgeführt werden. Hat der Betriebsrat dieses Ergebnis kommen sehen, so kann er (noch vor Rechtskraft der Entscheidung) selbst noch einen neuen Wahlvorstand einsetzen, der sich um die Wiederholung der Betriebsratswahl kümmert. Andernfalls besteht ein betriebsratsloser Betrieb, der wieder von ganz vorn mit der Bestellung des Wahlvorstands beginnen muss, z. B. durch die Initiative von drei wahlberechtigten Arbeitnehmern. 

Beispiel: 

Dies kann der Fall sein, wenn im Wahllokal mangels Wahlkabine keine geheime Wahl möglich war oder wenn Wahlvorschläge vom Wahlvorstand zu Unrecht als ungültig qualifiziert wurden. 

Wann ist eine Betriebsratswahl nichtig?


Damit eine Wahl für nichtig erklärt wird, müssen sehr grobe und offensichtliche Verstöße gegen die Wahlordnung vorliegen. Laut Bundesarbeitsgericht ist dies der Fall, wenn „gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass nicht einmal mehr der Anschein einer ordnungsgemäßen Betriebsratswahl vorliegt“. In diesen krassen Ausnahmefällen kann die BR-Wahl auch ohne die Hürden einer Wahlanfechtung beanstandet werden. D. h.,

  • jeder mit berechtigtem Interesse darf die Nichtigkeit geltend machen (keine formelle Antragsbefugnis) und
  • die Wahl ist jederzeit angreifbar (keine Begrenzung auf die zweiwöchige Anfechtungsfrist).

Beispiel:

Eine Betriebsratswahl kann für nichtig erklärt werden, wenn kein Wahlvorstand vorhanden war. Ebenso wird eine Wahl nichtig, wenn der Betrieb, in dem sie durchgeführt wurde, gar nicht betriebsratsfähig war. 

Welche Folgen hat die Nichtigkeit?

Stellt das Arbeitsgericht die Nichtigkeit der Betriebsratswahl fest, so hat diese Entscheidung für den betroffenen Betriebsrat gravierende Folgen: Er verliert mit Rechtskraft des Beschlusses sein Mandat. Zudem hat diese Entscheidung Rückwirkung, d. h. der Betriebsrat hat rechtlich nie bestanden und alle (!) seine bis zur Gerichtsentscheidung vorgenommenen Handlungen sind rechtsunwirksam. Damit entfällt auch – anders als bei einer Anfechtung – die Möglichkeit, vorzeitig zurückzutreten und einen neuen Wahlvorstand einzusetzen. Dieser muss vielmehr wie bei einer erstmaligen Wahl im Rahmen einer Betriebsversammlung oder durch einen zuständigen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat eingesetzt werden.

Fazit: 

Viele kleinere Fehler, die Ihnen als Wahlvorstand bei einer Betriebsratswahl passieren können, sind nachträglich korrigierbar. Schwerwiegendere Fehler können jedoch zur Ungültigkeit (oder gar Nichtigkeit) der Wahl führen. Eine gute Vorbereitung auf die Wahl ist deshalb das A und O für jeden Wahlvorstand. 

Fehler bei der BR-Wahl
Fehler bei der BR-Wahl

Bei einer Betriebsratswahl kann vieles schiefgehen, wenn man nicht richtig geschult oder informiert ist. Wir haben für Sie die wichtigsten Fragen aus der BR-Wahl Hotline zusammengefasst.

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