Schritt für Schritt durch das vereinfachte Wahlverfahren

Sie arbeiten in einem kleineren oder mittelständischen Unternehmen und es soll ein Betriebsrat gewählt werden? Wie läuft die Betriebsratswahl dort ab? Und auf was müssen Sie dabei achten? In diesem Artikel bekommen Sie einen Überblick über alle notwendigen Schritte im vereinfachten Wahlverfahren.
 

Was ist das vereinfachte Wahlverfahren?

In Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss die Betriebsratswahl im sogenannten vereinfachten Wahlverfahren durchgeführt werden (§ 14a BetrVG). Das vereinfachte Wahlverfahren wurde 2001 eingeführt, um die betriebliche Mitbestimmung in kleineren und mittelständischen Betrieben zu fördern. Damit wollte der Gesetzgeber die erstmalige Wahl von Betriebsräten in diesen Betrieben erleichtern. Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz im Juni 2021 hat der Gesetzgeber das vereinfachte Wahlverfahren sogar noch ausgeweitet. War dieses Verfahren bislang nur für Betriebe mit bis zu 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern verpflichtend, ist es nun in Betrieben mit bis zu 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern zwingend anzuwenden.

Die Idee an sich war gut, leider ist die Umsetzung weniger geglückt – denn das vereinfachte Wahlverfahren ist alles andere als einfach! Es zeichnet sich nämlich vor allem durch verkürzte Fristen aus. Die wesentlichen (und ziemlich komplizierten) Schritte des normalen Wahlverfahrens bleiben aber erhalten. Das vereinfachte Wahlverfahren hat also viele Gemeinsamkeiten mit dem normalen Wahlverfahren, aber auch einige Unterschiede. 

Einstufiges oder zweistufiges Wahlverfahren?

Vereinfacht ist nicht gleich vereinfacht. Je nachdem, ob in Ihrem Betrieb bereits ein Betriebsrat existiert oder nicht, muss die Wahl entweder im einstufigen oder im zweistufigen Verfahren erfolgen: 

  • Bei Ihnen existiert noch kein Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat? 

    Dann müssen Sie im sogenannten vereinfachten zweistufigen Wahlverfahren wählen. Denn in diesem Fall besteht kein Gremium, das den Wahlvorstand bestellen kann. Daher muss zunächst im ersten Schritt eine Betriebsversammlung durchgeführt werden, auf der der Wahlvorstand bestellt wird. Der Wahlvorstand führt dann im zweiten Schritt die Wahl durch. Näheres zum vereinfachten zweistufigen Wahlverfahren erfahren Sie unter „Betriebsrat gründen“.
     
  • In Ihrem Betrieb gibt es bereits einen Betriebsrat?

    In diesem Fall setzt der amtierende Betriebsrat den Wahlvorstand ein, und das sogenannte vereinfachte einstufige Wahlverfahren wird angewendet.

Im Folgenden erfahren Sie mehr zum Ablauf des einstufigen Wahlverfahrens.

Auftakt zur Betriebsratswahl: Bestellung des Wahlvorstands

Damit es ein Team gibt, das sich um die Organisation der Wahl kümmert, muss der bisherige Betriebsrat spätestens vier Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit einen Wahlvorstand bestellen.

  • Besteht drei Wochen vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats noch kein Wahlvorstand, so muss der Gesamtbetriebsrat (oder falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat) den Wahlvorstand bestellen.
  • Der Wahlvorstand kann in diesem Fall auch auf Antrag vom Arbeitsgericht bestellt werden. Die Antragstellung kann durch mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft erfolgen.
     

Ihre ersten Schritte als Wahlvorstand

Wurden Sie als Wahlvorstand eingesetzt, müssen Sie im vereinfachten einstufigen Wahlverfahren unverzüglich nach Ihrer Bestellung 

  • die Wählerliste aufstellen (enthält alle aktiv und passiv Wahlberechtigten) mit Nachname, Vorname, Geburtsdatum – getrennt nach Geschlechtern und in alphabetischer Reihenfolge aufgelistet
  • die Größe des zu wählenden Betriebsratsgremiums bestimmen
  • die Anzahl der Sitze im Betriebsrat für das Geschlecht der Minderheit festlegen
  • Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen Stimmauszählung bestimmen.

Gegen Ende dieser Phase sollten Sie…

  • das Wahlausschreiben erstellen und aushängen 
  • einen Abdruck der Wählerliste mit Nachname und Vorname, aber ohne Geburtsdatum auslegen. Beachten Sie: Diese Wählerliste müssen Sie ständig auf dem neuesten Stand halten!
  • die Wahlordnung auslegen.

Achtung:

Ab diesem Zeitpunkt gelten wichtige Fristen! 
Die Erstellung und Bekanntmachung des Wahlausschreibens ist der Startschuss für die Betriebsratswahl. Ab nun gelten wichtige Fristen, die im vereinfachten Wahlverfahren gegenüber dem normalen Verfahren erheblich verkürzt sind.

Die Frist läuft: Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste

Arbeitnehmer können nur innerhalb von drei Tagen nach Erlass des Wahlausschreibens Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste einlegen. Im Falle eines Einspruchs müssen Sie als Wahlvorstand unverzüglich eine Entscheidung darüber treffen, ob der Einspruch gerechtfertigt ist oder nicht:

  • Ist der Einspruch unbegründet, müssen Sie dies dem Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich mitteilen. 
  • Ist der Einspruch begründet, müssen Sie unverzüglich die Wählerliste korrigieren und den Arbeitnehmer schriftlich darüber informieren.

Kandidaten gefragt: Einreichen von Wahlvorschlägen

Bis eine Woche vor dem Wahltermin können Wahlbewerber ihre Wahlvorschläge beim Wahlvorstand einreichen. Die eingereichten Wahlvorschläge, die die gleichen Voraussetzungen erfüllen müssen wie beim normalen Wahlverfahren, müssen Sie nach Ablauf dieser Frist bis zum Abschluss der Stimmabgabe im Betrieb bekanntmachen.

Achtung:

Besonderheit im vereinfachten Wahlverfahren!
Werden keine Vorschläge eingereicht, gibt es hier – im Gegensatz zum normalen Wahlverfahren – keine Möglichkeit, die Frist zu verlängern. Mit der Bekanntmachung, dass kein (gültiger) Wahlvorschlag eingereicht wurde, ist die Betriebsratswahl abgebrochen und das Amt des Wahlvorstands erloschen. Die Betriebsratswahl findet nicht statt und ist erst dann wieder möglich, wenn ein vollständig neues Wahlverfahren eingeleitet wird.

Listen- oder Personenwahl?

Im vereinfachten Wahlverfahren findet grundsätzlich immer eine Personenwahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt: Jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer hat so viele Stimmen wie Betriebsräte zu wählen sind und kreuzt einzelne Kandidaten an. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

Wie läuft der Wahltag bei der Betriebsratswahl ab?

Die Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Verfahren findet im Rahmen einer Wahlversammlung statt. Lassen Sie sich nicht vom Begriff „Wahlversammlung“ irritieren. Der Betriebsrat wird auch hier – wie im normalen Wahlverfahren – in einem Wahllokal gewählt, und zwar in geheimer (Wahlkabine) und unmittelbarer (durch den wahlberechtigten Arbeitnehmer selbst) Wahl.

Zwei Wahlvorstände (oder ein Wahlvorstand und ein Wahlhelfer) müssen den Ablauf der BR-Wahl überwachen.

Sie ...

  • geben die Stimmzettel aus
  • kennzeichnen die Wähler in der Wählerliste 
  • und überwachen das Einwerfen des Wahlumschlags in die versiegelte Wahlurne.

Ist im vereinfachten Wahlverfahren eine Briefwahl möglich?

Im vereinfachten Wahlverfahren geben normalerweise alle wahlberechtigten Arbeitnehmer ihre Stimmen auf einer Wahlversammlung ab. Wer aufgrund von persönlicher Verhinderung (z.B. Urlaub, Krankheit, etc.) nicht an der Wahlversammlung teilnehmen kann, hat die Möglichkeit, seine Stimme nach der Wahlversammlung per Briefwahl abzugeben (sog. nachträgliche schriftliche Stimmabgabe). Dies muss er spätestens drei Tage vor der Wahlversammlung bei Ihnen als Wahlvorstand schriftlich oder mündlich beantragen.

Arbeitnehmern, von denen Sie wissen, dass sie wegen ihrer Tätigkeit am Wahltag nicht im Betrieb anwesend sind (z. B. Außendienstler, Telearbeitnehmer), müssen Sie die Briefwahlunterlagen sogar unaufgefordert zusenden. Das gleiche gilt für Arbeitnehmer, von denen Sie wissen, dass sie aus anderen Gründen – insbesondere bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder bei Arbeitsunfähigkeit – voraussichtlich nicht im Betrieb sein werden. Allerdings muss in diesen Fällen die Abwesenheit vom Erlass des Wahlausschreibens bis zum Wahltag bestehen. Darüber hinaus haben Sie als Wahlvorstand auch die Möglichkeit, die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe für bestimmte Betriebsteile zu beschließen.

Ihre Aufgaben als Wahlvorstand nach der Stimmabgabe

Wie im normalen Verfahren auch, gehört es zu Ihren Aufgaben als Wahlvorstand, nach der Betriebsratswahl u. a. die Stimmen auszuzählen, die gewählten Kandidaten zu informieren und das Wahlergebnis im Betrieb bekannt zu machen:

  • Hat keine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe stattgefunden, so müssen Sie die Stimmen unverzüglich nach der Wahl öffentlich auszählen, das Wahlergebnis niederschreiben, die gewählten Betriebsratsmitglieder benachrichtigen und (ggf. nach Verstreichen der dreitägigen Ablehnungsfrist) das Wahlergebnis bekannt machen.
     
  • Hat eine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe stattgefunden, so müssen Sie in einer öffentlichen Sitzung unmittelbar nach Ablauf der Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe die eingegangenen Freiumschläge öffnen und prüfen, die Stimmzettel aus den ordnungsgemäß eingegangenen Wahlumschlägen nehmen und diese in die bis dahin versiegelte Wahlurne geben. Anschließend gehen Sie wie oben dargelegt vor.
     

Startschuss für die Amtszeit: Die Konstituierung des Betriebsrats

Wie sich der neue Betriebsrat konstituiert, hängt davon ab, wie groß das Gremium ist:

  • Besteht der Betriebsrat aus nur einem Betriebsratsmitglied, so ist der Betriebsrat mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses konstituiert.
     
  • Besteht der Betriebsrat aus drei oder mehr Betriebsratsmitgliedern, so müssen Sie als Wahlvorstand die gewählten Betriebsräte vor Ablauf von einer Woche nach der Wahlversammlung zur konstituierenden Sitzung einladen. Wie die konstituierende Sitzung abläuft und was Sie dabei beachten müssen, können Sie hier nachlesen. 

Der Ablauf des vereinfachten einstufigen Wahlverfahrens im Überblick

Die Schritte und Fristen im vereinfachten einstufigen Wahlverfahren

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Fazit:

Viele Schritte des normalen Wahlverfahrens gelten auch für das vereinfachte einstufige Wahlverfahren. Die Fristen sind jedoch teils erheblich verkürzt. Umso wichtiger ist es, jede Phase der Wahl bereits im Vorfeld gut zu planen.

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