Stimmabgabe und Stimmauszählung bei der Betriebsratswahl

Der Tag der Betriebsratswahl steht vor der Tür. Für Sie als Wahlvorstand ist der Wahltag die letzte große Hürde auf dem Weg zum erfolgreichen Abschluss Ihrer Arbeit. Was es dabei zu beachten gibt, erfahren Sie in diesem Artikel.

 

Zeitig handeln: Die Organisation der Wahllokale

Mit der Organisation der Wahllokale sollten Sie schon früh beginnen. Denn bereits im Wahlausschreiben müssen Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe genannt werden (§ 3 Abs. 2 Nr. 11 WO). Das Gleiche gilt für Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 13 WO). Kümmern Sie sich deshalb frühzeitig darum, die Wahlräume festzulegen und zu reservieren. 

Achtung:

Sollte nach Aushang des Wahlausschreibens wider Erwarten eine Raumverlegung nötig sein, müssen Sie das Wahlausschreiben entsprechend korrigieren. 

Auf Vorrat: Stimmzettel und Wahlunterlagen

Ein wichtiger Teil Ihrer Arbeit ist es, korrekte Stimmzettel zu erstellen. Als Wahlvorstand müssen Sie dafür sorgen, dass diese rechtzeitig in ausreichender Zahl vorhanden sind und bis zum Wahltag sicher verwahrt werden. Gibt es mehrere Wahllokale und ist den Wählern der Wahlort freigestellt, müssen Sie sicherstellen, dass überall eine ausreichende Zahl an Wahlunterlagen vorhanden ist, die im Extremfall auch für alle Wähler des Betriebs ausreichen würde. Wie Sie die Wahlunterlagen anfertigen, hängt oft von der Größe des Betriebs ab. In Kleinbetrieben kann es ausreichen, die Wahlzettel mit dem PC einheitlich auf farbigem Papier auszudrucken. In größeren Betrieben ist es Standard, eine Druckerei zu beauftragen – und dies kann dauern. Planen Sie also auch hier ausreichend Zeit ein. 

Sicher ist sicher: Wahlraum und Wahlurne

Unterschiedlich kann auch der Aufwand sein, den Sie betreiben müssen, um die Wahlräume auszustatten und die Wahlurnen zu beschaffen. In Kleinbetrieben kann es reichen, wenn ein technisch begabter Wahlvorstand zu Akkuschrauber und Säge greift und Wahlkabinen mit Material aus dem Baumarkt selbst herstellt. Zur Wahlurne kann hier eine geschlossene Plastikbox werden, wenn sich diese mit Hilfe von Klebeband und Aufklebern sicher „versiegeln“ lässt. In größeren Betrieben mit zahlreichen Wahllokalen macht es mehr Sinn, Wahlkabinen und Urnen auszuleihen. Fragen Sie zum Beispiel beim städtischen Wahlamt nach. In der Regel wird man dort bereit sein, die für politische Wahlen vorhandenen Urnen und Wahlkabinen zu verleihen.

Achtung:

Die Wahlurne muss verschließbar sein, damit eine nachträgliche Zufügung oder Entnahme von Stimmzetteln ausgeschlossen ist. Als Wahlvorstand müssen Sie sich vor der Wahl vom einwandfreien Zustand der Wahlurnen (u. a. Verschließbarkeit, leer) überzeugen. Die Urnen müssen Sie dann in geeigneter Weise (z. B. durch ein Schloss, Siegel oder einen Aufkleber) für die Dauer der Stimmabgabe verschließen. Während des Wahlvorgangs dürfen die Urnen unter keinen Umständen geöffnet werden.

Unser Tipp:
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Immer präsent: Die Besetzung des Wahllokals

Während der Wahl müssen jeweils mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder des Wahlvorstands im Wahllokal anwesend sein oder ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied und ein Wahlhelfer (§ 12 Abs. 2 WO). Auch die personelle Besetzung der Wahllokale müssen Sie deshalb sorgfältig planen. Schon bei der Bildung des Wahlvorstands sollten Sie auf eine ausreichende „Personalreserve“ achten – durch eine ausreichende Zahl an Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, auf die Sie im Notfall zurückgreifen können. Entsprechendes gilt für die Zahl der Wahlhelfer. 

Sorgen Sie als Wahlvorstand hier nicht vor, besteht die Gefahr, dass die Wahl wegen der plötzlichen Verhinderung von Wahlvorstandsmitgliedern (z. B. aufgrund von Erkrankungen während einer Grippewelle) ausfallen muss. Darüber hinaus muss die „Personaldecke“ so dick sein, dass während eines langen Wahltags eine regelmäßige Ablösung erfolgen kann. Gerade Wahlvorstände in größeren Betrieben sollten deshalb eine ausreichende Zahl von „Springern“ vorsehen, die am Wahltag als Mitglieder des Wahlvorstands bzw. als Wahlhelfer tätig werden können. 

Gut gerüstet: Schulung und Einweisung der Wahlhelfer

Große Bedeutung kommt der Schulung der Wahlhelfer zu. Die Praxis zeigt, dass es hier oft zu Problemen kommt, die im Extremfall eine Wahlanfechtung nach sich ziehen können. Deshalb ist es sinnvoll, allen Wahlvorständen und Wahlhelfern klare Vorgaben für den Ablauf des Wahlaktes zu geben – etwa folgende Reihenfolge: 

  • Identität des Wählers überprüfen
  • dann erst die Wahlunterlagen ausgeben
  • vor Einwurf in die Wahlurne in der Wählerliste vermerken, dass die Wahl erfolgt ist.

Weiter sollten Hinweise zum allgemeinen Verhalten und zu rechtlichen Vorgaben erfolgen. Insbesondere in größeren Betrieben mit mehreren Wahllokalen sollten Sie beispielsweise darauf hinweisen, dass das Wahllokal sowie die unmittelbaren Zugangsbereiche frei von Wahlwerbung sein müssen. So wird eine unzulässige Beeinflussung der Wähler vermieden. 

Diskutieren Sie bei der Vorbereitung auch mögliche Probleme: Was ist etwa, wenn ein Wähler mit seinem Stimmzettel versehentlich auch seinen Firmenausweis in die Wahlurne einwirft? Auf keinen Fall darf dann nämlich versucht werden, diesen aus der Wahlurne „herauszufischen“. Erst nach der offiziellen Öffnung der Urne im Rahmen der öffentlichen Stimmauszählung kann der Ausweis zurückgegeben werden. Zudem sollte der Vorfall protokolliert werden. 

Schließlich sollten alle, die aktiv an der Durchführung der Wahl in den Wahllokalen beteiligt sind, wissen, an wen sie sich bei Rückfragen wenden können und wie sie diese Ansprechpartner erreichen.

Notfallpläne für die Betriebsratswahl: Was tun, wenn etwas schiefgeht?

„Murphys Gesetz“ macht auch vor Betriebsratswahlen nicht halt. Deshalb sollten Sie einen „Notfallplan“ für alle Eventualitäten bereithalten. Die Liste denkbarer Probleme ist lang. So ist es beispielsweise in einem größeren Betrieb tatsächlich schon vorgekommen, dass gegen Mittag die Stimmzettel knapp wurden. Bei der hektischen Nachprüfung stellte sich heraus, dass ein Teil der Unterlagen noch in der Druckerei stand. Dieses Problem ließ sich glücklicherweise durch eine flotte Kurierfahrt beheben. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Technik eingesetzt wird. Greifen sie bei der Wahl etwa auf eine zentrale elektronische Wählerliste zurück, müssen Sie auch Vorkehrungen für einen Stromausfall oder für Computerfehler treffen.

Endlich ist es soweit: Die Stimmabgabe am Wahltag

Die persönliche Stimmabgabe im Betrieb ist der vom Gesetz vorgegebene Normalfall. Dazu kommt jeder Wähler am Wahltag in einen eigens dafür eingerichteten Raum (Wahllokal) und nimmt vom Wahlvorstand die Unterlagen entgegen. Bei der Aushändigung der Stimmzettel erfassen Sie als Wahlvorstand oder Wahlhelfer den Kollegen auf einer Liste, um sicherzustellen, dass jeder Arbeitnehmer nur einmal wählt.

Der Wähler füllt den Stimmzettel  in einem geschützten Bereich (Wahlkabine) aus, denn es gilt der Grundsatz des Wahlgeheimnisses. Dabei muss er sein Kreuz an die dafür vorgesehene Stelle setzen. Nimmt er sonstige Änderungen vor oder setzt zusätzliche Zeichen oder Anmerkungen auf den Stimmzettel, kann seine Stimmabgabe dadurch ungültig werden. Den ausgefüllten Stimmzettel faltet der Wähler dann so, dass die Stimmabgabe erst bei Auseinanderfalten erkennbar ist und steckt diesen anschließend in die Wahlurne.

Wer über den Weg der Briefwahl wählt, füllt ebenfalls den Stimmzettel aus, faltet diesen dann so, dass die Stimmabgabe erst bei Auseinanderfalten erkennbar ist und steckt ihn in den Wahlumschlag. Zusätzlich muss er eine Erklärung über die persönliche Stimmabgabe  unterzeichnen. Den Wahlumschlag und die unterschriebene vorgedruckte Erklärung steckt er dann in den frankierten Rücksendeumschlag und sorgt dafür, dass dieser Rückumschlag rechtzeitig (d. h. innerhalb der im Wahlausschreiben genannten Fristen) bei Ihnen als Wahlvorstand landet. Die Briefwahlunterlagen müssen daher in der Regel schon vor dem eigentlichen Wahltag ausgefüllt und verschickt werden.

Jetzt wird es spannend: Die öffentliche Stimmauszählung

Der wahrscheinlich spannendste Moment der Betriebsratswahl ist dann gekommen, wenn das Wahlergebnis bekannt gemacht wird. Jetzt zeigt sich, wer den Sprung ins Gremium geschafft hat, ob neue Bewerber eine Chance bekommen und ob alte Hasen durch eine weitere Amtszeit für ihr bisheriges Engagement belohnt werden.
Als Wahlvorstand ist es Ihre Aufgabe, die abgegebenen Stimmen zu zählen, ggf. die Stimmen der einzelnen Listen auf die verfügbaren Betriebsratssitze umzurechnen und bei alldem auch noch auf die Einhaltung der Mindestquote für das Geschlecht in der Minderheit zu achten. 

Die Stimmauszählung erfolgt öffentlich, d. h. jeder Arbeitnehmer darf sie beobachten. Außerdem muss der gesamte Wahlvorstand dabei anwesend sein. Bei der Auszählung überprüfen Sie jeden einzelnen Stimmzettel zunächst auf seine Gültigkeit.

Achtung: Sind alle Stimmzettel gültig? Ungültig ist ein Stimmzettel dann,

  • wenn darauf nicht klar ersichtlich ist, für wen der Wähler seine Stimme abgeben wollte
  • wenn er mehr Kreuze enthält, als Plätze im Betriebsratsgremium vorhergesehen sind
  • wenn zusätzliche Kandidaten darauf geschrieben wurden, die nicht zur Betriebsratswahl kandidiert haben
  • wenn er durch Parolen, Bilder oder ein witziges Portrait des Wahlvorstands dekoriert wurde.

Über jeden Stimmzettel, der als ungültig befunden wird, entscheiden Sie durch Beschluss und vermerken dies für die Wahlniederschrift. Wenn Sie die Stimmen ausgezählt und die gewählten Betriebsratsmitglieder ermittelt haben, fertigen Sie eine Wahlniederschrift  an. Diese muss gewisse Pflichtangaben enthalten, die in § 16 WO geregelt sind. Unter anderem zählt dazu auch die Angabe von besonderen Zwischenfällen während der Betriebsratswahl. Die Wahlniederschrift muss vom Wahlvorstandsvorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands unterschrieben werden. 

Nachdem Sie das Wahlergebnisses festgestellt haben, benachrichtigen Sie zunächst die gewählten Kollegen von Ihrer Wahl. Jeder Gewählte kann sich innerhalb von drei Arbeitstagen nun noch überlegen, ob er die Wahl annimmt. Wichtig ist, dass für die Frist wirklich nur „Arbeits-“Tage zählen. Wird die Wahl innerhalb dieser Frist nicht ausdrücklich abgelehnt, so gilt sie als angenommen (§ 17 WO). Springt ein Kandidat jedoch ab, so müssen Sie als Wahlvorstand den richtigen Nachrücker ermitteln, wiederum unter Berücksichtigung der Listenverteilung und Geschlechterquote.

Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei der Betriebsratswahl

Erst wenn endgültig feststeht, wer gewählt ist und wer die Betriebsratswahl auch angenommen hat, machen Sie als Wahlvorstand das Wahlergebnis offiziell bekannt . Das geschieht auf dem gleichen Weg, wie schon zu Beginn des Wahlverfahrens das Wahlausschreiben veröffentlicht wurde. Die Bekanntmachung muss zwei Wochen lang aushängen (§ 18 WO).

Fazit:

Die erfolgreiche Durchführung des Wahltags ist keine Hexerei – wenn sie gut geplant ist. Bereiten Sie als Wahlvorstand deshalb die praktische Abwicklung dieses Tages mit der gleichen Sorgfalt vor wie alle anderen Schritte der Betriebsratswahl auch.

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